Raumhöhe nicht eingehalten, was nun ?

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  1. #61 Ralf Dühlmeyer, 20.06.2012
    Ralf Dühlmeyer

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  2. uban

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    Halt uns auf den laufenden wie es ausgeht, ein Unterhaltungswert ist nicht von der Hand zu weisen.
    Hast zwei volle Stockwerke bestellt und fast bezahlt, jetzt bekommst du ein EG und einen sehr grosszuegigen Abstellraum im OG (bei nur x% mehr Materialeinsatz wären es 2 volle Geschosse geworden, da hat es die Baufirma mit dem sparsamen Einsatz übertrieben, Lehrgeld).

    Ich kann dir aber sagen dass du praktisch keine Nachteile beim Wohnen haben wirst (klar, es ist halt gegen Gesetz)
     
  3. #63 feelfree, 20.06.2012
    feelfree

    feelfree Gast

    Kann ich immer noch nicht glauben. Irgendwelche Links?

    Was anderes ist es ja, wenn ich durch die Missachtung der Bauvorschriften meinen Nachbar einschränke (Abstandsflächen, etc), da kann ich solche Konsequenzen wie Rückbau etc. nachvollziehen und sogar verstehen. Nicht aber in diesem Fall.
     
  4. #64 coroner, 20.06.2012
    coroner

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    Naja, selbst mit den dunklen Erinnerungen an ein paar Kurse Recht kommt mir noch sowas wie "öffentliches Recht" und "privates Recht" in den Kopf.
    Und zu diesem öffentlichem Recht gehört nunmal auch das öffentliche Baurecht, dazu wiederum die (Landes)bauordnungen (der Länder).
     
  5. #65 Thomas B, 20.06.2012
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    Nun...ich kann mir nicht recht vorstelen, daß eine Behörde eine Nutzungsuntersagung verfügt, wenn die vorgeschriebenen Raumhöhe nicht exakt eingehalten wird.

    Das mag bei anderen Nutzungen (Versammlungsstätten, Arbeitsstätten, etc.) sicher anders sein, bei einer rein privaten Nutzung sehe ich hier jedoch keinen behördlichen Handlungsbedarf, so lange es keine sicherheitsrelanten Dinge sind (Thema Wohnraum im Keller unter Verzicht auf Belüftung, Fluchtwege usw.).

    Unabhängig davon ist dies eben eine erhebliche Abweichung vom Soll und es ist mE gänzlich müßig darüber zu disputieren, ob das nun willkürliche Festsetzungen von Hinz oder Kunz sind oder gar von beiden gemeinsam sind!

    Thomas
     
  6. ktown

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    Achso stimmt ja, deswegen verklebst du vermutlich alle Unterputzdosen des Elektrikers nach hinten ab......oder verputzt du eventuell sogar vor dem Einbau die Löcher, damit sie schön luftdicht sind....:mega_lol:

    Sorry bin auch blöd.....hatte ganz vergessen, dass diese Verlegzonen des Elektrikers bei der Verlegung der Heizungs- wie auch bei der Wasserinstallation eine der Grundsäulen der anerkannten Regeln der Technik sind.

    @Ralf Dühlmeyer: Ich warte immer noch auf den Verweis zu den von Ihnen in den Raum gestellten Behauptungen. Mal sehen ob hier endlich mal was kommt.
     
  7. #67 feelfree, 20.06.2012
    feelfree

    feelfree Gast

    Soll ist 2,50m, Ist ist 2,47. Abweichung 0,03m oder 1,2%. Wie daraus jemand eine "erhebliche" Abweichung konstruieren kann erschließt sich mir nicht.
     
  8. ktown

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    @Thomas B: Sie haben es genau auf den Punkt gebracht. Die Behörde wird nur dann tätig, wenn Dritte durch Abweichungen in ihren Rechten eingeschränkt werden. Ansonsten ist es max. ein zivilrechtliches Problem.
     
  9. Lukas

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    Ich würd jetzt mal noch die DIN 18560 in den Raum werfen wollen. Da müsste u.a. etwas über die Ansprüche an den Unterbau des Estrichs stehen.

    Gruß Lukas
     
  10. R.B.

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    Ehrlich gesagt bin ich angesichts Deiner Berufsangabe und Deinen Beiträgen etwas verwirrt. Für mich passt das irgendwie gar nicht zusammen, es geht hier ja nicht um Raketentechnik, sondern um einfachste Grundlagen, und die gelten nicht erst seit heute. :confused:

    Gruß
    Ralf
     
  11. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Das ist natürlich völliger Unfug!
    Daher schließe ich mich der hier schon geäußerten Auffassung an, daß der Mensch aus Käidaun doch kein ächdichäh Archi ist...
     
  12. Sbauer

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    Die Eigennutzung wird uneingeschränkt möglich sein ... das wurde nie bestritten.

    Was ist mal wenn es .. davon hat man wohl schon mal gehört, zu einer ungewollten Trennung kommt.

    Es ständen mehr Optionen offen, wenn die Baurechtliche Mindesthöhe eingehalten worden wäre.

    Punkto Vermietung ... das geht nur mit Wohnraumeigenschaften...wo wir wieder bei wirklich erforderlichen 2.50m sind... das ist in diesem Haus dann nur mit 50% der qm Fläche möglich ...
     
  13. ktown

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    Also ich kann in der DIN 18015 nirgends erkennen, dass diese auch bei Sanitärinstallation zu verwenden ist. Vielleicht können sie mir freundlicherweise da auf die Sprünge helfen.
     
  14. #74 Baufuchs, 20.06.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ThomasB / @ktown

    Wenn Ihr glaubt, dass das Bauamt das eh so easy sieht, dann soll doch das ausführende Unternehmen einen Abweichungsantrag stellen.

    Wir der genehmigt, bleibt tatsächlich nur noch die Abweichung vom Vertragssoll als zivilrechtlicher Anspruch.
     
  15. Laser

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  16. ktown

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    Aha und auf welch fundierten Erkenntnissen stützen Sie diese Behauptung?
    Ich gebe zu, dass ich die landesbaurechtlichen Regelungen in Berlin nicht zu 100% kenne. Hier in Rheinlandpfalz wird sicherlich kein Mitarbeiter einer Baubehörde bei einem EFH Vorort die Raumhöhen nachmessen.
     
  17. #77 Thomas B, 20.06.2012
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    Wieso Julius????

    Dui kannst in Deinen privaten Räumen auch eine Treppe ohne Absturzsicherung machen...ist dein Privatvergnügen. Wenn einer runter fällt ist es allerdings dann auch dein Privatvergnügen. Genauso ist es nach meiner Rechtsauffassung gänzlich unkritisch in einem Wohnraum (oder von mir aus auch Nicht-Wohnraum) mit weniger als den geforderten 2,50 m Mindestraumhöhe zu residieren. Es ist dein Privatvergnügen.

    Andres sieht es für den TE aus, wenn er diese Räume veräußern, vermieten oder anderweitig nutzen will.....
     
  18. #78 Thomas B, 20.06.2012
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    Wozu Antrag...es wird eben als "Wohnraum" genutzt, auch wenn es formal kein "Wohnraum" mehr ist. Für den Nutzer stellt (um es mal ganz extrem darzustellen) eine 2,495m hohe Decke keinen fühlbaren Unterschied zu einer 2,500 m hohen Decke dar. Rechtlich mag es dann (in Berlin) kein Wohnraum mehr sein. Ich mag mir aber kaum vorstellen, daß eine Behördler kommt und die Räume versiegelt, da diese nicht die gef. Mindestanforderungen erfüllen.

    Nicht falsch verstehen: Daas Soll ist nicht erreicht, die Ausführung ist unbestritten mangelhaft (und ich glaube es wird nicht bei den 2,47m bleien....), nutzbar aber sind die Räume und dies auch als Wohnräume, auch wenn sie es formal nicht mehr sind.....
     
  19. ktown

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    Genau.:respekt
     
  20. BJ67

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    War es denn ein Problem die zwei Vollgeschosse zu bauen (Abstandsflächen, Traufhöhen etc) ?

    Es ist für mich nicht verständlich, weshalb das nicht noch ein Stein zum Erreichen der entsprechenden Höhe aufgelegt wurde.

    So viel Geld kostetet das doch im Verhältnis nicht und spart man durch die (ggf. auch nur halbe) Schicht nicht ein.

    Daher meine Frage: war es eng mit den 2 Vollgeschossen oder hätte das Haus auch 50 cm oder 1m höher sein können ?
     
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