Schadensgutachten liegt vor, erst Kontakt mit Baubetreuer oder Anwalt???

Diskutiere Schadensgutachten liegt vor, erst Kontakt mit Baubetreuer oder Anwalt??? im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Nach Erteilung der Baugenehmigung war der Architekt raus. Die Bezahlung für den A. lief über den BBDamit haben Sie nach meiner Ansicht nur einen...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 27.09.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Damit haben Sie nach meiner Ansicht nur einen Vertragspartner.
    Und das ist der Bb!!!!!
    Der hat sich einen Subunternehmer Architekten genommen, der für ihn Planungsleistungen erbracht hat.
    Mit dem Architekten haben Sie gar nix zu schaffen.
    Wenn der Bb meint, der habe Mist gemacht, kann er ihn gern mit ins Boot holen - Sie aber nicht.
    MfG
     
  2. #22 tresnorte, 28.09.2007
    tresnorte

    tresnorte Gast

    So sieht's aus.
    Wir haben das Gutachten jetzt erstmal einem Baurechtler gegeben, er wird prüfen, ob er eine Chance sieht.
     
  3. #23 butterbär, 28.09.2007
    butterbär

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    was wollt ihr denn vom architekten?
     
  4. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Ich brech mal ne Lanze für die Fragestellerin

    - in dubio pro reo...

    Das Bauen und der Ablauf von Planung bis Ausführung ist komplex. Und EFH-Bauherren überblicken das oft nicht. Und dann gibt es Planer die das nicht blicken (wollen) und auch nur Teilleistungen erbringen wollen ...

    Das wird oft nicht vorher klar ausgedrückt (Baulaie erkennt die Konsequenzen nicht, Architekt will das auch nicht, sonst sucht man sich ja jemand anderes) -> so steht mancher Bauherr (aus seiner Sicht plötzlich) vor einem Planungspuzzle.

    Also Grundlage der Diskussion: Und das scheint hier auch abgelaufen zu sein.
     
  5. #25 butterbär, 29.09.2007
    butterbär

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    muss mich das als planer interessieren, was einen kunden meines auftraggebers umtreibt, zumal man in solchen verhältnissen ja sowieso nur (billiges) mittel zum zweck ist - doch wohl nicht wirklich!!!

    der baubetreuer schafft an und ist erstmal haftbar zu machen.

    oder wendet sich jemand an den zulieferer eines automobilherstellers, wenn am heiligen blechle was kaputt geht?
     
  6. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Das ist schon klar, butterbär.

    Nur laßt noch Federn an der Fragestellerin.
     
  7. #27 butterbär, 29.09.2007
    butterbär

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    angst um das hühnchen?
     
  8. ISYBAU

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    Hallo Tresnote, nachdem hier verschiedene Beteiligte (Architekt bis Genehmigungsplanung, Baubetreuer für Ausführungsplanung und Bauüberwachung, ausführende Fachunternehmen verschiedener Gewerke, Bodengutachter, Bauherr) verantwortlich sein können, wird es nicht so einfach sein, EINEN Verantwortlichen zu finden. Nach der Bauabnahme liegt die Beweispflicht beim Bauherren, und das könnte hier das entscheidende Problem werden.
     
  9. aaRdT

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    Bodenplatte von 4 nach 6 "konvertieren"...

    Mich wuerde mal brennend interessieren ob und wie man nach allgemein anerkannter Expertenmeinung eine von vorne herein nicht abgedichtete Bodenplatte im Stauwasser nachtraeglich noch nach DIN 18195 Teil 6 abdichten kann (wasserseitig, also von unten als bauwerksumschliessende Wanne mit den entsprechend zugelassenen Dichtstoffen) bzw. ob man ueberhaupt ohne Abriss und Neubau einen mangelfreien Zustand im Sinne der aaRdT realisieren kann (Stichwort: Unmoeglichkeit). Kreative Ideen willkommen...

    Bei Planungsfehlern (die Arglist besteht darin, dass der Planer es haette besser wissen muessen und sich als Fachmann nicht auf Unkenntnis berufen kann) greift im uebrigen die 10-jaehrige Verjaehrungsfrist.
     
  10. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    18195 - 6 2000-08 ... in der Regel außenseitig... Kommt ja auch auf den entstehenden Hydraulischen Druck und den Widerstand der Bodenplatte (zu erwartende Rissbreite?) an

    Eine funktionierende aber nicht regelkonforme Abdichtung könnte über eine Schleiergelinjektion funktionieren...
     
  11. #31 VolkerKugel (†), 09.10.2007
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    Nö ...

    ... das sind 30 Jahre :konfusius , wenn denn Arglist/Vorsatz nachgewiesen wird.
     
  12. Robby

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    30 Jahre wird nach einschlägiger Rechtsprechung aber schwer ....
     
  13. #33 VolkerKugel (†), 09.10.2007
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    Und warum ...

    ... ist dann in meinem Versicherungsvertrag eine 30jährige Nachhaftung
    (allerdings nicht für Vorsatz) mit eingeschlossen :confused:
     
  14. Robby

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    ich hoffe Eric kommt hier noch dazu....
     
  15. #35 VolkerKugel (†), 09.10.2007
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    Der ändert meinen Vertrag auch nicht :cool:
     
  16. Robby

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    ich denke auch nicht das die bei Arglist also Betrug eintritt ....
     
  17. #37 VolkerKugel (†), 09.10.2007
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    Wer lesen kann ...

    ... und was ist Vorsatz? Richtig - Arglist und Betrug :konfusius

    Sie tritt aber ein bei einfacher und grober Fahrlässigkeit!

    Insofern sehe ich da schon Chancen - um mal wieder zum Thema zurück zu kommen.
     
  18. Robby

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    Vorsatz und Arglist sind 2 verschiedene Paar Schuhe
     
  19. Eric

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    Hier geht aber einiges durcheinander:

    Bau wurde im Jahre 2001 fertiggestellt und alle Leistungen der Baubeteiligten auch im Jahre 2001 abgenommen. Dann wären die " normalen " Gewährleistungsansprüche bereits in 2006 verjährt.

    Insofern spricht der eingeschaltete Gutachter zu Recht die allein noch in Betracht kommende Haftung wegen arglistiger Täuschung an. Dafür ist zunächst unerheblich, ob der Mangel verdeckt war oder nicht. Entscheident ist, ob einer der Baubeteiligten ( wer ? ) den Mangel, die zu tiefe Gründung des Gebäudes und die fehlende Abdichtung nach DIN 18 195 - 6, entdeckt hat und den Bauherren hierüber trotz Verpflichtung zur Aufklärung nicht unterrichtet hat. Dem steht gleich der Fall des Organisationsverschuldens --> siehe hierzu auch unter Baubegriffe > arglistige Täuschung.

    Falsch und überholt ist die Annahme des Gutachters, daß für arglistige Täuschung 30 Jahre gehaftet wird. Die Verjährungsvorschriften wurden mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen sog. Schudrechtsmodernisierungsgesetz geändert.

    Im vorliegenden Falle gilt:

    Vertrag wurde im Jahre 2000/2001 abgeschlossen. Damit gilt grundsätzlich das BGB in der Fassung vor 2002. In den Überleitungsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde jedoch geregelt, daß auf Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, ab dem 01.01.2002 neues Verjährungrecht Anwendung findet. Also wurde die an sich für den Altvertrag geltende 30-jährige Verjährungsfrist im Falle der arglistigen Täuschung ab dem 01.01.2002 durch die nur noch 3 jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB ersetzt.

    Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese am Schluß des Jahres


    a) indem der Anspruch entstanden

    und

    b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.

    Hier ist der Anspruch entstanden mit dem erstmaligen Eintritt von Wasser. Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt haben dürfte der Fragesteller erstmalig mit der Vorlage des Gutachtens, das ja alle in Betracht kommenden Schuldner aufzählt. Erhalten hat er das Gutachten offenbar in 2007. Mithin wäre Verjährungsbeginn am 31.12.2007 und Ende am 31.12.2010.

    Folglich wäre der Fragesteller noch im Rennen, wenn - ja wenn - er einem der Beteiligten Arglist = mindestens bedingten Vorsatz nachweisen kann.

    Hierzu bedarf es mehr an Tatsachen, die er jetzt seinem Anwalt vermitteln muß. Wichtig scheint mir hierbei zu sein, daß ( sofern ich es richtig gelesen habe ) bereits nach dem Aushub Wasser in der Baugrube gestanden haben soll.

    Archi scheint nach der bisherigen Sachverhaltschilderung keinen Planungsfehler begangen zu haben ( Vorgaben im Bodengutachten offenbar eingehalten ! ). Bauunternehmer ist offenbar Pleite. Bliebe nur noch der sog. Baubetreuer, wobei zu klären wäre, welche vertraglichen Leistungen der sog. BB überhaupt übernommen hatte und ob der Begriff BB vom Fragesteller richtig verstanden und hier richtig verwandt wurde. Ausführungsplanung und Bauüberwachung ist normalerweise nicht Aufgabe des BB.

    Ralf hat hier völlig Recht: Es wurde wieder mal vom Laien aus totaler Unwissenheit und Unverstand am falschen Ende gespart. Wäre der Architekt mit der Vollarchitektur beauftragt worden, dann wäre der Mangel entweder nicht aufgetreten, weil der Archi idR schon ohne Zollstock entdeckt hätte, daß die Baugrube um 41 cm zu tief ausgehoben wurde, oder aber der Archi hätte, wenn er während der Bauzeit Tomaten auf den Augen gehabt hätte, innerhalb der normalen Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren = 2001 + 5 + 5 = 2011 ( ohne Erfordernis der Arglist ! ) gehaftet und zwar ohne großartige Beweisprobleme und wegen der Haftpflichtversicherung auch noch insolvenzfest.

    Und da kommt hier im Forum doch tatsächlich immer wieder die Frage, ob es denn sinnvoll und nötig ist, einen Architekten zu beauftragen :sleeping.

    Dem Fragesteller verbleibt die Hoffnung, den BB vielleicht wegen arglistiger Täuschung zu packen. Tja, das ist dann Juristerei am Trapez und ohne Netz mit Aussicht auf freien Fall in den Abgrund. Aber es wurde ja gespart. Vielleicht wars trotzdem noch ein " Geschäft ". Man müßte halt mal rechnen:
    Vergütung für LPH 5 - 9 ./. BB = Sanierungskosten ?
     
  20. #40 tresnorte, 10.10.2007
    tresnorte

    tresnorte Gast

    Hallo an alle,
    uuups, hier wurde ja noch fleißig weiterdiskutiert.... ich werde mal versuchen, den Anschluss zu finden:


    @Eric:

    Hier geht aber einiges durcheinander:

    Bau wurde im Jahre 2001 fertiggestellt und alle Leistungen der Baubeteiligten auch im Jahre 2001 abgenommen. Dann wären die " normalen " Gewährleistungsansprüche bereits in 2006 verjährt. genauso ist es (leider!!!)

    Insofern spricht der eingeschaltete Gutachter zu Recht die allein noch in Betracht kommende Haftung wegen arglistiger Täuschung an. Dafür ist zunächst unerheblich, ob der Mangel verdeckt war oder nicht. Entscheident ist, ob einer der Baubeteiligten ( wer ? ) den Mangel, die zu tiefe Gründung des Gebäudes und die fehlende Abdichtung nach DIN 18 195 - 6, entdeckt hat und den Bauherren hierüber trotz Verpflichtung zur Aufklärung nicht unterrichtet hat. Dem steht gleich der Fall des Organisationsverschuldens --> siehe hierzu auch unter Baubegriffe > arglistige Täuschung. Entdeckt wurde der Mange sozusagen durch uns (Bauherren), nämlich als im vergangenen Juni/Juli unsere Wände immer feuchter wurden sowie zwischen Estrich (nachdem wir alle Böden hochgenommen hatten) und Innenwand das Wasser sichtbar gluckerte!!!

    Falsch und überholt ist die Annahme des Gutachters, daß für arglistige Täuschung 30 Jahre gehaftet wird. Die Verjährungsvorschriften wurden mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen sog. Schudrechtsmodernisierungsgesetz geändert.

    Im vorliegenden Falle gilt:

    Vertrag wurde im Jahre 2000/2001 abgeschlossen. Damit gilt grundsätzlich das BGB in der Fassung vor 2002. In den Überleitungsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde jedoch geregelt, daß auf Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, ab dem 01.01.2002 neues Verjährungrecht Anwendung findet. Also wurde die an sich für den Altvertrag geltende 30-jährige Verjährungsfrist im Falle der arglistigen Täuschung ab dem 01.01.2002 durch die nur noch 3 jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB ersetzt.

    Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese am Schluß des Jahres


    a) indem der Anspruch entstanden

    und

    b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.

    Hier ist der Anspruch entstanden mit dem erstmaligen Eintritt von Wasser. Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt haben dürfte der Fragesteller erstmalig mit der Vorlage des Gutachtens, das ja alle in Betracht kommenden Schuldner aufzählt. Erhalten hat er das Gutachten offenbar in 2007. Kenntnis mündlich durch Gutachter = Juli 2007, das schriftliche Gutachten liegt uns nunmehr per Ende September 07 vor.Mithin wäre Verjährungsbeginn am 31.12.2007 und Ende am 31.12.2010.

    Folglich wäre der Fragesteller noch im Rennen, wenn - ja wenn - er einem der Beteiligten Arglist = mindestens bedingten Vorsatz nachweisen kann.

    Hierzu bedarf es mehr an Tatsachen, die er jetzt seinem Anwalt vermitteln muß. Wichtig scheint mir hierbei zu sein, daß ( sofern ich es richtig gelesen habe ) bereits nach dem Aushub Wasser in der Baugrube gestanden haben soll. Termin Anwalt morgen!

    Archi scheint nach der bisherigen Sachverhaltschilderung keinen Planungsfehler begangen zu haben ( Vorgaben im Bodengutachten offenbar eingehalten ! ). Bauunternehmer ist offenbar Pleite. Bliebe nur noch der sog. Baubetreuer, wobei zu klären wäre, welche vertraglichen Leistungen der sog. BB überhaupt übernommen hatte und ob der Begriff BB vom Fragesteller richtig verstanden und hier richtig verwandt wurde. Ausführungsplanung und Bauüberwachung ist normalerweise nicht Aufgabe des BB. Aufgaben unseres BB waren: Kalkulation, Kostenschätzung, Projektsteuerung/-betreuung, Planung - alles bis Fertigstellung EFH

    Ralf hat hier völlig Recht: Es wurde wieder mal vom Laien aus totaler Unwissenheit und Unverstand am falschen Ende gespart. Wäre der Architekt mit der Vollarchitektur beauftragt worden, dann wäre der Mangel entweder nicht aufgetreten, weil der Archi idR schon ohne Zollstock entdeckt hätte, daß die Baugrube um 41 cm zu tief ausgehoben wurde, oder aber der Archi hätte, wenn er während der Bauzeit Tomaten auf den Augen gehabt hätte, innerhalb der normalen Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren = 2001 + 5 + 5 = 2011 ( ohne Erfordernis der Arglist ! ) gehaftet und zwar ohne großartige Beweisprobleme und wegen der Haftpflichtversicherung auch noch insolvenzfest. nun, hinterher ist man oftmals schlauer.... wir fühlten uns damals sehr gut betreut von unserem BB, da er u.E. sehr kompetent war (schien?), der ganze Bau hat bis auf Kleinigkeiten auch relativ problemlos geklappt, die Gewerke griffen gut ineinander, Zeitplan wurde eingehalten etc....., daher sind wir ja so maßlos entsetzt bzgl. unseres jetzigen Problems, ob es wirklich nur unsere Dämlichkeit/Unwissenheit war? Und warum hacken alle immer auf das Thema 'wir wollten beim Bau sparen' herum. Ich hatte bereits erwähnt, dem war nicht so, wir haben den BB beauftragt, weil wir zu ihm Vertrauen hatten, da wir ihn bereits persönlich (durch Schule der Kids) kannten. Bei einem (fremden) Architekten hätten wir auch die eine oder andere Bauchlandung erleben können.



    Und da kommt hier im Forum doch tatsächlich immer wieder die Frage, ob es denn sinnvoll und nötig ist, einen Architekten zu beauftragen .

    Dem Fragesteller verbleibt die Hoffnung, den BB vielleicht wegen arglistiger Täuschung zu packen. wie erwähnt, morgen wissen wir mehr, ich glaube es aber nicht wirklich, dass es Arglist war, s.oben! Tja, das ist dann Juristerei am Trapez und ohne Netz mit Aussicht auf freien Fall in den Abgrund. Aber es wurde ja gespart. ja ja ja, der Trend geht halt zum Zweithaus ;-(((Vielleicht wars trotzdem noch ein " Geschäft ". Man müßte halt mal rechnen:
    Vergütung für LPH 5 - 9 ./. BB = Sanierungskosten ?
     
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