Schnurgerüst in Baustelleneinrichtung enthalten?

Diskutiere Schnurgerüst in Baustelleneinrichtung enthalten? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Also aktuell zahle ich dem Vermesser 650€ inkl. MwSt. für: - Grobeinsteckung für den Erdbauer. Hier werden die Ecken des Hauses abgesteckt und...

  1. #41 Dieter3011, 04.01.2016
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    Also aktuell zahle ich dem Vermesser 650€ inkl. MwSt. für:

    - Grobeinsteckung für den Erdbauer. Hier werden die Ecken des Hauses abgesteckt und die Höhe der Schotterschicht markiert/vorgegeben. Dies macht alles der Vermesser.

    - Feinabsteckung: Nachdem der Erdbauer fertig ist und wer auch immer die 4 Winkelböcke aufgestellt hat, kommt der Vermesser nochmal vorbei und schlägt die Nägel ein, sodass wer auch immer die Maurerschnur festmachen kann.

    Der BU bietet mir die Leistung aufstellen von 4 Winkelböcke für 600,- € zzgl. MwSt. an, sodass der Vermesser die Feinabsteckung machen kann.
     
  2. #42 MoRüBe, 04.01.2016
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    Das ist denn in der Tat etwas heftig.:konfusius
     
  3. #43 Nutzername, 04.01.2016
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    Und das Einschlagen der Nägel ist in den 600€ nicht drin, weil der Vermesser ja noch vorbeikommt. Siehe erster Beitrag des TE.

    Somit sind die 600€ nur für Holz und Schnur...
     
  4. #44 Dieter3011, 04.01.2016
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    Die Frage ist, ist das Aufstellen der 4 Winkelböcke Bauunternehmersache weil Hilfmittel bla bla bla, oder weil vergessen auszuschreiben, mein Bier.
     
  5. #45 Thomas B, 04.01.2016
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    IN jedem Falle wäre es zu zahlen!

    Wäre es (korrekt) gleich mit ausgeschrieben, wäre es zu zahlen gewesen.

    Nachträglich natürlich auch....nur eben für den Bauherrn etwas überraschend.
     
  6. Whizzy

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    Meiner Meinung nach ist das Erstellen dieser Winkelpflöcke, bzw. der Bretterkonstruktion Sache des BU. Der Vermesser kommt dann und macht die Feineinmessung. Glaube mal irgendwo einen Kommentar bezüglich VOB und Stlb gelesen zu haben.
     
  7. #47 Dieter3011, 04.01.2016
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    Ich habe mal nach Stlb gegoogled weil ich nicht wusste was das ist und habe folgendes auf dieser STLB-Bau Seite gefunden:

    Was bedeutet das nun? Wie soll da der Bauherr denn durchblicken?
     
  8. #48 stockstadt, 04.01.2016
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    Schick doch damit deinen Architekt gegenüber dem BU ins Rennen ... er hat es doch auch verbockt
     
  9. #49 gunther1948, 04.01.2016
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    hallo
    termin 12:00 mittags waffen dürfen frei gewählt werden.

    gruss aus de pfalz
     
  10. #50 RMartin, 04.01.2016
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    Das Abstecken der Hauptachsen sowie Erstellen/ Kenntlichmachung eines Höhenfestpunkts gehört zu den Pflichten des AGs. Und zwar mit dafür geeigneten Mitteln.
    Wenn nichts adäquates vor Ort ist (wie z.B. ein Schnurgerüst), dann kann der Vermesser die Nägelchen oder andere Markierungsmöglichkeiten nirgends befestigen.
    Da Hauptachsen und Höhenfestpunkt Sache des AGs sind, ist zwangsläufig die Vorrichtung für die Markierungen auch Sache des AGs.
    Das Vorhalten während der Bauzeit ist dann nach Übergabe der Markierten Achsen Sache des ANs.

    Das klingt logisch und macht Sinn und so stehts dann in dem eben paar mal genannten Paragraphen/ Absatz der VOB/B.
     
  11. #51 Gast036816, 04.01.2016
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    Gast036816 Gast

    mal din 18299 4.1.3 (nebenleistungen) vob/c lesen, stichwort lehren und absteckzeichen!
     
  12. #52 RMartin, 04.01.2016
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    Richtig. Diesen Absatz meinte ich ja auch. Habe mich in #50 verschrieben. Habe VOB/B geschrieben anstelle VOB/C.
     
  13. #53 gunther1948, 04.01.2016
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  14. #54 RMartin, 04.01.2016
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    Hallo. Klar ist es keine Pflicht, dass der BU das Schnurgerüst macht. Wenn der AG seine Hauptachsen und den Höhenfestpunkt ohne Schnurgerüst an den BU übergeben kriegt...
    Schrieb ich aber schon zuvor.
     
  15. #55 Skeptiker, 05.01.2016
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  16. #56 Dieter3011, 05.01.2016
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    Das ist das was ich ebenfalls gefunden habe und wie unser Architekt auch argumentiert. Aber was heißt das jetzt für uns? Muss der BU kostenneutral die Böcke aufstellen, sodass wir den Vermesser (den wir beauftragt haben) die Feinabsteckung vornehmen kann?
     
  17. #57 gunther1948, 05.01.2016
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    hallo
    dein archi soll das mit dem bu ausdiskutieren und verhackstücken. alle info´s die er braucht haste ja.

    gruss aus de pfalz
     
  18. #58 Ralf Wortmann, 05.01.2016
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    In meinen VOB-Kommentat (Ingenstau/Korbion ...) zu § 3 Absatz 2 VOB/B liest sich das im Ergebnis wie folgt:
    Der Absatz 2 lautet ja bekanntlich:
    „Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.“

    Auf dieser Basis gibt es seit den 1980-er Jahren eine Reihe von Urteilen, die sich mit dem Schnurgerüst und den Folgen eines falsch angebrachten Schnurgerüstes beschäftigen. Dabei wird, soweit ich das bei kurzem Überfliegen der Urteile sehe, nicht unterschieden zwischen dem Erstellen der Winkelpflöcke / der Bretterkonstruktion und dem Spannen der Schnüre selbst. Das muss aber nichts heißen, ich nehme an, dass das daran lag, das dies in den zugrunde liegenden Fällen stets von einer Person / Firma in Personalunion gemacht wurde, sodass eine Unterscheidung in diesen Fällen nicht erforderlich war.

    Danach wird § 3 Absatz VOB/B von allen im Kommentar zitierten Urteilen so interpretiert, dass das a) Abstecken der Hauptachsen des Gebäudes und b) das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe des Gebäudes vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu erbringen ist.

    Das gilt, wenn (wie hier) im LV nicht anders vereinbart wurde. Wenn der AN diese Leistung nach Vertragsschluss dann doch noch erbringen soll, ist sie zusätzlich zu vergüten.

    Soweit der Kommentar.

    Das Ganze bezieht sich aber nach meinem Verständnis nur auf die Feineinmessung selbst, nicht auf das Anbringen der Winkelpflöcke / der Bretterkonstruktion.

    Da muss also unterschieden werden.

    Zu DIN 18299 und den Kosten des reinen Schnurgerüstes (ohne Vermessungsleistung) habe ich kein Urteil gefunden.

    Ich schließe mich aber im Ergebnis Whizzy an.
    Wie Whizzy schon schrieb: „das Erstellen der Winkelpflöcke, bzw. der Bretterkonstruktion ist Sache des BU. Der Vermesser kommt dann und macht die Feineinmessung“.

    Vielleicht liegt ja auch ein Missverständnis vor und der BU dachte, er solle auch die Vermesserleistung (Feineinmessung) mit erbringen.


    Der Archi sollte das vorsorglich nochmal schriftlich klarstellen und den BU unter Hinweis auf DIN 18299 4.1.3. fristsetzend auffordern, auf seine Kosten ein Schnurgerüst oder ein sonstiges fachlich übliches und geeignetes Hilfsmittel an der Baustelle einzurichten, die es dem vom Bauherren zu beauftragenden Vermesser ermöglicht, die Hauptachsen des Gebäudes und die Höhenpunkte sodann abzustecken.
     
  19. #59 OLger MD, 05.01.2016
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    Aus meiner Erfahrung kenne ich es so,
    dass der Vermesser die Hauptachsen und 1 oder 2 Höhenfestpunkte vor Baubeginn markiert. Das sind in der Regel 3 Fest-Punkte rechtwinklig zueinander mit einem definierten Abstand zu einer Gebäudeachse/Gebäudewand und der Höhenfestpunkt kann auch außerhalb dieser Achsen liegen, er muss nur gut sichtbar sein. Die Absteckpunkte können (je nach örtlichen Gegebenheiten) auch mal 5 bis 10m neben dem Gebäude liegen, damit sie beim Baugrubenaushub und beim Befahren mit Baufahrzeugen nicht gestört werden und durch die seitliche Lagerung von Aushub / Baumaterialien nicht verdeckt werden. Über diese Hauptachsen ist es dann jederzeit möglich, die Einmessungen für Gebäude, Leitungen, Kabel, Schächte, usw. wieder herzustellen, auch wenn das Schnurgerüst umgesetzt oder auch mal zerstört werden sollte.

    Das Übertragen der Einmessungen für Gebäude, Leitungen, Kabel, Schächte, usw. von den Hauptachsen in den Baubereich ist der "Tanzbereich des BU". Wie er das macht ist ihm freigestellt. Er kann ein Schnurgerüst nehmen, er kann es optisch-elektronisch machen mit passendem Messgerät oder er beauftragt einen Vermesser, der ihm z.B. Markierungen auf der Sauberkeitsschicht und auf der Bodenplatte erstellt. Bei Schurgerüsten muss er diese über seine Bauzeit vorhalten, unterhalten und wieder abbauen. Unterhalten wäre: Reparaturen, Austausch kaputter Bauteile und regelmäßige Kontrolle der Maßhaltigkeit.

    Der Vermesser kann in Abstimmung mit dem BU die Hauptachsen auch nach seinen Wünschen z.B. an den Brettern des Schnurgerüstes markieren. Dann ist es das Risiko des BU, wenn das Schnurgerüst 'mal absichtlich oder ausversehen "geändert" wird, weil dann auch die Hauptachsen futsch sind.

    Bei größeren Baumaßnahmen gibt es Positionen für Vermessungsleistungen, vermessungstechnische Begleitungen, Kontrollmessungen oder ähnliche Aufgaben.


    @Dieter
    Sind denn bei den angebotenen 600,-EUR die Unterhaltskosten schon mit enthalten oder wird das Wiederherstellen nach einer Beschädigung (Umknicken, Abbrechen, Schnurriss...) durchwenauchimmer und das Wiedereinmessen dann separat berechnet?
    Ist auch das Abbauen und Entsorgen des Schnurgerüstes in dieser Summe enthalten?

    Ich würde das Gerüst an Deiner Stelle nicht selber aufbauen. Wird es später druchwenauchimmer mal umgestoßen, heißt es dann: das war nicht stabil genug o.s.ä.
     
  20. #60 stockstadt, 05.01.2016
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    Hallo,

    und wenn man die Sichtweise eines "Baufremden" betrachtet, der nicht betriebsblind aus seinem Berufsalltag (es gibt hier unter den Experten sehr unterschiedliche Ansichten) darauf schaut.

    Der BU erklärt sich gegen Geld bereit ein Haus zu bauen, bekommt dazu die nötigen Pläne ... unter anderem den Lageplan mit eingezeichnetem Haus.
    Beim Bau nach Plänen misst der BU z.B. (sollte er zumindest) die errichteten Mauern, Fenster, Höhen etc etc nach, ob er richtig gemauert hat.
    Ob er das mit Zollstock oder Laser macht ist dem AG egal
    Warum sollte das nicht für die richtige Position der Bodenplatte gelten??
    Der BU hat den Plan und den soll er ausführen ... ob er das mit Sextant :mega_lol:, GPS oder Schnurgerüst als "Hilfsmittel" macht ... sein Problem

    LG
     
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