Statik notwendig?

Diskutiere Statik notwendig? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, einfache Frage(hoffe ich) ist es für die fertigstellung der Lph. 2 erforderlich das die Statik schon fertig vorliegt?...

  1. #1 Dryliner, 08.06.2022
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    Hallo zusammen,

    einfache Frage(hoffe ich) ist es für die fertigstellung der Lph. 2 erforderlich das die Statik schon fertig vorliegt?
    (Niedersachsen)

    MfG
     
  2. #2 simon84, 08.06.2022
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    Geht es noch immer um den Umbau des Dachs ? Oder um die neuerstellung eines Gebäudes ?
     
  3. #3 Dryliner, 08.06.2022
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    Umbau des Daches und anbau eines Wintergartens in Holzrahmenbauweise ca. 3x3 m.
     
  4. #4 simon84, 08.06.2022
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    Und um welche Statik geht es ? Die Ist-Statik vor dem
    Umbau um die Situation zu beurteilen und um
    Kosten grob zu planen ?

    oder um die neue Statik nach Umbau für einen Bauantrag oder ähnliches des Umbaus selbst ?

    Je nach dem um welche es geht fällt meine Antwort nämlich unterschiedlich aus :)
     
  5. #5 Dryliner, 08.06.2022
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    Der "Ist" Zustand wäre ja nur für den Dachausbau anzuwenden da der Wintergarten ja quasi ein Neubau ist. Der Statiker war da und hat die Last des Fussbodens, bzw. der Zwischendecke zum Dachboden berechnet und dann festgelegt das zusätzliche Stahlträger für die Loggia installiert werden müssen.
     
  6. #6 simon84, 08.06.2022
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    Das ist keine Antwort auf meine Frage.
    Also gebe ich mal meine beiden Antworten Preis.

    Dass der WiGa komplett separat als "Neubau" zu berücksichtigen ist sehe ich nicht so, das ist einfach ein zusammenhängendes Vorhaben eines Umbaus.

    Wenn die Frage ist ob die Statik des Ist-Zustands notwendig ist um eine Vorplanung LPH2 für einen Umbau zu machen, sage ich ja, so kann man als Architekt evtl. argumentieren.
    Man kann da sicher auch vor Gericht drüber streiten bis zu welchem Detailgrad, welche Infos vorliegen müssen usw.
    Welche Infos (Balkenabstand, Dimensionen usw.) für eine Vorplanung eines erfahrenen Architekten ausreichen.

    Wenn die Frage ist ob eine vollständige Statik mit allen Details für eine LPH2 nötig ist, nein, das ist eher LPH4 und bis zu einem Gewissen Grad auch in LPH3 schon nötig.

    Allerdings ist für mich die Frage, warum die Frage überhaupt aufkommt. Wenn es doch eine Statik gab/gibt, dann kann doch LPH2 erbracht (und abgerechnet) werden.

    Argumentiert der Architekt, dass er nichts erbringen konnte, weil es keine Statik gab ?

    @Fabian Weber @SIL Wo ist euer Senf :)
     
  7. #7 Dryliner, 08.06.2022
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    Letzteres. Lph. 2 konnte nicht erstellt werden aufgrund der fehlenden Statik, so die Argumentation des Architekten.
     
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  8. #8 simon84, 08.06.2022
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    Jo da bin ich (teilweise) bei ihm. Zumindest würde ich das an seiner Stelle auch so behaupten und ggf. vor Gericht erstmal ausstreiten.
    Aber das ist doch gut für euch, dann müsst ihr doch die Lph2 auch nicht bezahlen, oder will er jetzt Geld für nichtgeleistete Tätigkeiten ?
     
  9. #9 Dryliner, 08.06.2022
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    Die Geschichte geht ja noch weiter. Nachdem der Statiker endlich wieder da war und seine Statik dem Architekten zur Verfügung gestellt hat, hat mir der Architekt den Vorschlag gemacht Lph. 2 und 3 jetzt gleichzeitig fertigzustellen um nicht noch mehr Zeit zu verlieren. Leider habe ich dem zugestimmt ohne zu wissen dass ich danach keine Möglichkeit mehr habe auf die Bausumme Einfluss zu nehmen. In Niedersachsen sind übrigens die Kosten für Lagepläne und die Baugenehmigungen von der Bausumne abhängig. Wenn ich jetzt auf einzelne Maßnahmen aus Kostengründen verzichten möchte, kostet mich das wieder viel Geld weil ja die Pläne etc. angepasst werden müssen.
     
  10. #10 simon84, 08.06.2022
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    Aber warum ist das jetzt eine Überraschung? Das sollte doch beim ersten Blick auf den HOAI Wikipedia Artikel klar sein….

    Ich verstehe den Unmut und die Enttäuschung aber das ist doch kein Thema für ein Forum sondern für einen Fachanwalt wenn du streiten willst.

    Was willst denn machen ? Dem Architekt schreiben irgendwer im Internet hat da gesagt das geht so nicht ?
     
  11. #11 FriedhelmDoell, 31.08.2022
    Zuletzt bearbeitet: 01.09.2022
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    Auch bei der Tragwerksplanung (Statik) gibt es Leistungsphasen, genauso wie bei der Gebäudeplanung oder der Planung technischer Ausrüstung. Der Grundgedanke der HOAI ist, dass die Leistungsphasen mit gleicher Nummer auch gleichzeitig bearbeitet werden. In der Lph. 2 der Gebäudeplanung gibt es die Grundleistung "Abstimmen und Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter". Damit sind unter anderem die Tragwerksplaner und Planer der Technischen Ausrüstung gemeint, aber auch die Ergebnisse des Bodengutachtens, der Vermessung usw.

    Wenn ein Gebäudeplaner Lph. 2 in Auftrag hat und fertigstellen möchte, braucht er also diese Zuarbeit. Die setzt natürlich voraus, dass die entsprechenden Leistungen Dritter auch beauftragt (und erbracht) sind. Dazu gibt es in Lph. 1 Grundlagenermittlung die Leistung des Gebäudeplaners "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf". Er muss also die Auftraggeber darüber aufklären, was für Planungen und sonstige Leistungen Dritter alles benötigt werden und wann bzw. welche Konsequenzen daraus folgen, wenn diese nicht (rechtzeitig) beauftragt werden.

    In der Praxis werden (je einfacher das Bauvorhaben ist, umso eher) Tragwerksplaner vielfach erst später (z.B. nach der Genehmigung) beauftragt und Planer der Technischen Ausrüstung ebenso, letztere oft erst in Person der ausführenden Unternehmen, also während der Bauausführung. Optimierung der Technik und Integration derselben in die Gebäudeplanung ist dann schwierig und kann mit Zusatzkosten verbunden sein.

    Wer einen Gebäudeplaner also mit den Grundleistungen der Lph. 2 beauftragt und dann nicht dafür sorgt, dass die zu koordinierenden und zu integrierenden Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter auch zur Verfügung stehen, hat es zu vertreten, dass der Gebäudeplaner seine Leistung nicht abschließen kann und muss eigentlich mit einer Behinderungsanzeige des Planers (!) rechnen. In diesem Fall müssen sich die Parteien dann einigen, welche Abweichungen von den Grundleistungen der Lph. 2 sie für das gemeinsame Projekt als Änderung vereinbaren wollen und sollten das am besten auch in Textform festhalten.
     
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