Strategie Bauvoranfrage; Befreiungen

Diskutiere Strategie Bauvoranfrage; Befreiungen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, nach einer abgelehnten Bauvoranfrage aufgrund u.a. der "sich städtebaulich nicht einfügenden Bebauung" zu einer Hinterhofbebauung, soll...

  1. #1 Nochnoi, 08.08.2018
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    Moin,

    nach einer abgelehnten Bauvoranfrage aufgrund u.a. der "sich städtebaulich nicht einfügenden Bebauung" zu einer Hinterhofbebauung, soll eine zweite gestellt werden. Die GRZ wurde auf das erlaubte Maß reduziert, die Höhe wurde ebenfalls verringert, im Allgemeinen wurde darauf geachtet mit der Umgebung rücksichtsvoller umzugehen.
    Nach etwas Recherche u.a. im Forum bin ich auf diesen sehr hilfreichen Beitrag von Herrn Dühlmeyer gestoßen:
    Baugenehmigung - was bedeutet das eigentlich.

    Danach stellte sich mir jedoch die Frage nach einer "Strategie" beim vorgehen:
    Ich muss also begründen warum die Befreiungen die nach §69 (1) HBauO benötigt werden, nicht nachteilig für die Umgebung sind. Durch die Hinterhofbebauung wird sich wieder die Frage nach dem städtebaulichen Kontext stellen (§34 BauGB).
    Ich sehe dazu zwei mögliche Vorgehensweisen:
    - Die Begründungen selbst formulieren und nach der eingereichten Bauvoranfrage mit dem Amt in Kontakt treten, im Zweifel einen Widerspruch einlegen und einen Fachanwalt zumindest mal die Lage beurteilen lassen. (Ich selbst habe erst eine Baugenehmigung mit div. Ausnahmen eingeholt).
    - Die Begründungen von vorneherein von jemandem mit entsprechender Erfahrung formulieren zu lassen und im Zweifel auch hier den Weg über einen Widerspruch und beurteilenden Fachanwalt zu wählen.

    Weiterhin gibt es eine kleine Besonderheit bei einer der benötigten Befreiungen mit der ich nicht recht umzugehen weiß: geschlossene Bauweise, zur hinteren Grundstücksgrenze muss jedoch der Mindestabstand von 2,5m eingehalten werden. Hierfür soll eine der beiden Befreiungen beantragt werden. Auf dem an der hinteren Gundstücksgrenze anschließenden Nachbargrundstück wird gerade neu gebaut (s. Abb.). In §7 (2) HBauO heißt es:

    Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut wird. Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird.

    Verstehe ich das richtig, dass ich demnach theoretisch ein Recht auf den direkten Anbau habe (Abstandsfläche hin oder her), zumindest für die Breite des nachbarlichen Neubaus?

    Es wäre schön zu hören wie ihr Vorgehen würdet oder wenn ihr einfach ein paar Tipps und Hinweise nennt!

    MfG
     

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  2. Dimeto

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    Deinen Fall verstehe ich nicht. Der viel zu kleine Kartenausschnitt lässt in keinster Weise darauf schließen, dass geschlossene Bebauung vorliegt. Welche ist die hintere Grundstücksgrenze? Wer sagt, dass der Mindestabstand eingehalten werden muss? Welche beiden Befreiungen? Welcher Nachbar baut neu? III/-I + Staffel? Wieso darf der auf die Grenze bauen?
    Du siehst: Fragen über Fragen, und wenn die beantwortet sind, werden neue aufkommen. Im unbeplanten, über viele Jahrzehnte gewachsenen innerstädtischen Bereich, wo kaum noch nachvollziehbar ist, wer, wann auf welcher gesetzlichen Grundlage gebaut hat, ist eine Beurteilung aus der Ferne unmöglich. Eine Bebauung ist oft nur mit Abweichungen möglich und die müssen mit der Behörde und den Nachbarn besprochen werden.

    Meine Strategie in Abhängigkeit von den Verwaltungsstrukturen wäre:
    - unverbindliche Bauberatung beim Bürgerservice (Gespräch genau protokollieren)
    - bei komplizierten Fällen konkrete Planung mit dem Sachbearbeiter vorbesprechen (Protokoll!)
    Wenn man mit der Auffassung des Sachbearbeiters nicht übereinstimmt, kann man mal das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen oder einen anderen Fachmann (Architekt, Anwalt, Vermesser :) zu Rate ziehen und die Vorgaben des Sachbearbeiters berücksichtigen oder ignorieren.
    - förmliche Bauvoranfrage (mit eventuellen Nachbarzustimmungen)
    - Bauantrag

    Nein. Sind ja "Kann"-Bestimmungen. Da bist Du dem Ermessen der Behörde ausgeliefert und im Streitfall muss ein Gericht entscheiden. Ein Recht könntest Du nur aus einer Baulast ableiten.
     
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  3. #3 Nochnoi, 10.08.2018
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    Hello again! :)

    Ja um Himmels willen, der Kartenausschnitt war gar nicht für eine städtebauliche Beurteilung gedacht, dass hätte ich genauer formulieren müssen. Ich wollte nur die Situation der aneinanderliegenden Gebäude bzgl. meiner Frage zum §7 (2) HBauO verdeutlichen.

    Die Bauberatung hatte ich aufgrund schlechter Erfahrungen nicht mehr in Betracht gezogen (mangelhafte Deutschkenntnisse), aber vielleicht gerate ich ja nochmal an einen anderen Berater.
    Oh je nagut dann werde ich mal versuchen den richtigen Sachbearbeiter ans Telefon zu kriegen für meinen Passierschein A38.... :D
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Ich habe vor allem das Wort "verlangen" gelesen, aber verlangen kann ich ja mein Leben lang alles bis ich schwarz werde.
     
  4. #4 simon84, 10.08.2018
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    genau es kann verlangt werden. oder auch nicht. wegen "kann" :)
     
  5. #5 Nochnoi, 16.08.2018
    Zuletzt bearbeitet: 19.08.2018
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    Moinsen!

    Inzwischen habe ich den Sachbearbeiter vom Neubau auf dem Nachbargrundstück erwischt. Von ihm erhielt ich ein paar Anmerkungen sowie den Hinweis, dass eine abschließende Klärung natürlich nur eine Bauvoranfrage liefern kann.
     
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