Stützmauer auf Grenze - temporärer Erdabtrag auf Nachbars Grundstück für Betonschalung zulässig?

Diskutiere Stützmauer auf Grenze - temporärer Erdabtrag auf Nachbars Grundstück für Betonschalung zulässig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe ein leicht abschüssiges Grundstück und möchte zur Begradigung einen Teil einebnen. Dazu möchte ich an einer Grenze eine...

  1. #1 bigmasterbe, 26.04.2018
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    Hallo,

    ich habe ein leicht abschüssiges Grundstück und möchte zur Begradigung einen Teil einebnen. Dazu möchte ich an einer Grenze eine Stützmauer aus Beton errichten. Für das Einschalen der Betonmauer müsste ich aber ca. 30 cm Erde vom Nachbarsgrundstück temporär mit abtragen. Nach Fertigstellen der Mauer würde ich natürlich wieder den Raum hinter meiner Stützmauer mit Erde auffüllen, sodass der Nachbar keine bleibenden Einschränkungen hat.

    Ist der Nachbar dazu verpflichtet, diese temporäre Einschränkung auf seinem Grundstück hinzunehmen? Weiß denn jemand, wie ein solcher Fall im Baurecht bzw. Nachbarschaftsrecht geregelt ist?

    Mein Nachbar ist etwas besonders und ich würde mich gerne vorher erkundigen, wie hier die Rechtslage ist. Ich weiß, dass ein Nachbar verpflichtet ist, z.B. Renovierungsarbeiten an Grenzbebauungen auf seinem Grundstück zuzulassen.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Beste Grüße
    W.
     
  2. #2 Fred Astair, 26.04.2018
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    Du möchtest wohl am Liebsten in Begleitung elnes Anwalts und zweier Polizisten das Gespräch mit dem Nachbarn suchen?
    Die meisten Menschen würden einfach fragen.
     
  3. #3 Onkel Dagobert, 26.04.2018
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    Also, ganz wie Fred Astair sagt:
    Erstmal das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und alles erklären, auch dass man nachher den Urzustand wieder herstellt.

    Es gibt das sogenannte "Hammerschlags- und Leiterrecht". Dies erlaubt das betreten des Nachbargrundstücks zu arbeiten an dem eigenen Gebäude, wenn es nicht anders geht. So weit ich weiß geht dieses Recht so weit, dass man auch z.B. Zäune oder Pflanzen zurückbauen darf, allerdings muss nachher alles auf eigene Kosten wiederhergestellt werden. In wie weit das jetzt auch für Erdarbeiten gilt, weiß ich gerade nicht. Ich meinte dass es da auch Fristen gibt, z.B. dass man die Baumaßnahme 4 Wochen vorher ankündigen muss, usw., bin da aber nicht ganz firm.

    Aber nochmals: Erstmal reden, evtl. bei einem Kaltgetränk und/oder Bratwurst, und wenn das nicht hilft eventuell die Paragraphenkeule heraushohlen.
     
  4. #4 bigmasterbe, 26.04.2018
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    Danke für die Antworten.
    Da ist offenbar ein falscher Eindruck entstanden. Ich wöchte natürlich erst mit dem Nachbarn ganz offen sprechen. Aber es kann ja nicht schaden, wenn man vorher weiss, wie die Rechtslage ist. Auch das mit den Fristen finde ich interessant und sehr hilfreich.
    Danke.
    Gruß
     
  5. #5 cschiko, 26.04.2018
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    Ich würde vielleicht erstmal das offene Gespräch suchen, nicht das dir, falls er eben meint es nicht zulassen zu wollen, gleich Paragraphen über die Lippen kommen. Das kann dann ggf. auch mal ganz schnell zu richtigem Streit führen, egal ob du das Recht auf deiner Seite hast. Ich würde da erstmal ganz freundlich das Gespräch suchen und halt entsprechend direkt anmerken das natürlich alles am Ende in den Ursprungszustand versetzt wird.
     
  6. #6 bigmasterbe, 26.04.2018
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    das werde ich beherzigen. Danke!
     
  7. Dimeto

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    §§24ff Saarländisches Nachbarrechtsgesetz

    Wenn der Nachbar nicht zustimmt, sehe ich keine Chance für dein Vorhaben, da es, deiner Beschreibung nach zu urteilen, zumutbare Alternativen gibt.
     
  8. #8 simon84, 26.04.2018
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    Man könnte den Grundstücksverlauf an der Grenze einfach so lassen wie er ist.
    Oder man könnte Schalsteine verwenden, die nicht eingeschalt werden müssen.
    Oder man könnte fertige L-Steine setzen.

    Also zumindest wenn der Nachbar zickt gibt es gute Alternativen denke ich.
     
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