Terassenüberdachung Brandschutz Doppelhaushälfte

Diskutiere Terassenüberdachung Brandschutz Doppelhaushälfte im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo zusammen, wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Nun hat zuerst unser Nachbar der Doppelhaushälfte eine Terassenüberdachung von 6 Metern...

  1. #1 Doppelhaushaelfte, 08.08.2023
    Doppelhaushaelfte

    Doppelhaushaelfte

    Dabei seit:
    08.08.2023
    Beiträge:
    1
    Zustimmungen:
    0
    Hallo zusammen,
    wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Nun hat zuerst unser Nachbar der Doppelhaushälfte eine Terassenüberdachung von 6 Metern Breite und 3,50 Metern Tiefe direkt an die Grundstücksgrenze gebaut. Danach haben wir eine Terassenüberdachung nicht direkt an die Grundstücksgrenze sondern mit ca. 24 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut (5 Meter x 3,50 Meter). Das heißt beide Terassendächer grenzen nicht direkt aneinander. Beide Terassenüberdachungen sind aus einem Aluminiumgestell und Glasdach. Unser Nachbar hat nun aber eine Sichtschutzwand aus Holzmaterial gegengebaut bis auf 2,50 Höhe bis zum Abschluss des Daches. Wir möchten aber - da dies die Südseite ist - keine hohe Wand vor dem Wohnzimmer haben. Leider hat sich nun aber die Stadt gemeldet und folgendes bezüglich Brandschutz dazu geschrieben. Wir würden gerne hier im Forum nach Rat suchen - ist es tatsächlich erforderlich eine Brandschutzwand zu bauen? Wir leben in Baden-Württemberg.

    Siehe die Antwort der Stadt:
    Sie müssen sich hier von dem Gedanken einer „Einfriedung“ trennen. Die Regelungen einer Einfriedung im Nachbarrechtsgesetz und in §6 LBO greifen nicht an der Trennwand INNERHALB des Hauptgebäudes. Die überdachten Terrassen sind in diesem Fall als Teil des Hauptgebäudes zu sehen. Normalerweise müssten diese - genauso wie die Haupthäuser – die regulären Abstandslfächen nach §5 LBO, also mind. 2,50m zur Grundstücksgrenze einhalten. Auf die Abstandsflächen darf jedoch verzichtet werden, wenn beidseitig gegengebaut wird. Eine Doppelhaushälfte ist naturgemäß immer an der Grenze gegen eine andere DHH gebaut. Somit ist §5 Abs.1 Ziff.2 LBO gegeben (Gegenbau). Ein deckungsgleiches Gegenbauen ist nicht notwendig. Ein Versatz zwischen gegengebauten Reihen- und Doppelhäuser ist nicht unüblich.
    Bauhöhe und Bautiefe können sich um wenige Meter differenzieren.

    ABER: Zwischen den überdachten Terrassen müsste – analog zu den Hauptgebäuden – eine brandschutztechnische Abtrennung in Form einer Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw.3 LBOAVO eingezogen werden. Gerade wenn dort nun alles mit Mobiliar und Lagerregalen/-schränken mit teilweise brennbaren Stoffen vollgestopft werden soll und hierdurch die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit eingeschränkt wird, ist das umso wichtiger. Es kann ansonsten von Fenster zu Fenster über brennbares Mobiliar ein Brandüberschlag von einem Haus ins andere stattfinden. Durch das Zustellen mit Schränken und Abtrennungen wären Brände erst sehr spät für Sie erkennbar.
    Diese Brandersatzwand muss mindestens F60 Qualität haben. Alternativ kann bei trockenbaumäßiger Abtrennung mit einem Schichtaufbau gearbeitet werden, der von innen (Nachbarseite) F30 und von außen (Ihre Seite) F90 Qualität hat.
    Die Siebdruckplatte erfüllt diese Anforderung nicht!

    Die letzte Novellierung der LBOAVO (Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW) hat hierzu eine Nachregelung getroffen. Demnach kann auf die Brandwand mittlerweile verzichtet werden, wenn die Terrassenüberdachungen nicht tiefer als 3m sind. Dies ist hier leider nicht der Fall, da ja 3,50m tief.
    Die Verpflichtung zur Errichtung einer Brandersatzwand nach den Vorgaben der §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. alternativ Ziff.3 LBOAVO betrifft nicht nur Ihre Nachbarn, sondern auch Sie. Streng genommen müssten Sie UND Ihr Nachbar – analog zum Hauptgebäude jeweils eine solche „Gebäudeabschlusswand/ Brandersatzwand“ auf Ihrer Grundstücksseite errichten, getrennt durch eine 2cm Fuge (Brandwand-Fuge-Brandwand).
    Aus pragmatischen Gründen sehen wir bei der Terrasse den Brandschutz aber auch als erledigt an, wenn Sie und Ihre Nachbarn sich auf eine gemeinsame Trennwand einigen, die beide Seiten schützt. Ob diese dann auf einer Grundstücksseite oder mittig auf der Grenze steht, ist für uns unwichtig. Wie Sie das zivilrechtlich klären wegen Gewohnheitsrecht und Überbau u.ä., überlassen wir Ihnen.

    Anforderungen:
    · Es gelten die Anforderungen nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. 3 LBOAVO (Brandersatzwände, Gebäudeabschlusswände).
    · Die Brandersatzwand muss mindestens hochfeuerhemmend sein (F60-Qualität).
    Alternativ kann sie trockenbaumäßig hergestellt werden, wenn sie die Brandwiderstandsklasse innenseitig F30 und außen F90 besitzt. Hierfür sind witterungsbeständige Brandschutzplatten zu verbauen. Allgemeine Zulassung und Aufbauanleitung bei den Herstellern, z.B. Knauf oder Fermacell. Wir empfehlen jedoch in diesem Fall einfachheitshalber und witterungsbedingt eine gemauerte Variante mit F60 Qualität.
    · Die Wand muss komplett mit dem Dach abschließen (keine Lücke zwischen Dach und Wand. Ggf. sollte diese bis Oberkante Dach geführt werden und mit einem Blech zum Witterungsschutz abgeschlossen werden.
    · Im Gegensatz zu richtigen vollwertigen Brandwänden kann bei einer Brandersatzwand auf die „mechanische Beanspruchbarkeit“ verzichtet werden. D.h. diese muss nicht zwangsläufig auch dann noch standsicher sein, wenn das brennende Gebäude eingestürzt/abgebrannt ist.

    Vielen Dank für Eure Auskunft im Voraus!
     
  2. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.349
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Nein, eine Brandersatzwand reicht.

    Was lässt Dich an den Aussagen der Stadt zweifeln? Meines Erachtens hat hier die Behörde in geradezu vorbildlicher Weise die Situation und die notwendigen Maßnahmen verständlich und bürgerfreundlich beschrieben und rechtssicher begründet.
     
    BaUT und Fred Astair gefällt das.
  3. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.114
    Zustimmungen:
    3.332
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Nun Dimeto, hier gibt es sicher eine Vorgeschichte, normal halten sich die Kommunen gerne aus diesen nachbarschaftlichen zivilrechtlichen heraus , ich vermute
    Und
    Höchstwahrscheinlich wurde hier versucht , die bestehende Holzkonstruktion als ortsübliche Einfriedung , was diese mit 2,50 m h i.d. Regel eben nicht darstellt , zu entfernen.
     
    Gast 85175 gefällt das.
Thema:

Terassenüberdachung Brandschutz Doppelhaushälfte

Die Seite wird geladen...

Terassenüberdachung Brandschutz Doppelhaushälfte - Ähnliche Themen

  1. Terassenüberdachung Erfahrung

    Terassenüberdachung Erfahrung: Hallo, hat jemand Erfahrung gemacht mit der Firma Mibaut ? Die haben echt super Preise und wir sind am überlegen uns dort ein Terassendach...
  2. Halterung der Scheiben der Terassenüberdachung lösen

    Halterung der Scheiben der Terassenüberdachung lösen: Hallo, ich muss die Scheiben der Terassenüberdachung frei bekommen und dafür diese Schienen irgendwie abbekommen. Habe versucht diese heraus zu...
  3. Terassenüberdachung Trapezblech Schwitzwasser Kondensat

    Terassenüberdachung Trapezblech Schwitzwasser Kondensat: Hallo, nach reichlicher Recherche konnte ich für meine (eigentlich gar nicht so spezielle?) Frage keine richtige Antwort finden, da es sich in...
  4. Baugenehmigung Terassenüberdachung

    Baugenehmigung Terassenüberdachung: Hallo, ich plane den Bau einer Terrassenüberdachung aus Holz. Bei uns in Baden-Württemberg wäre es genehmigungsfrei wenn: - Kleiner 30qm2 -->...
  5. HILFE! Terassenüberdachung statisch korrekt mit Mauerwerk verbinden

    HILFE! Terassenüberdachung statisch korrekt mit Mauerwerk verbinden: Hallo Leute. Meine Terasse liegt auf der Ost/Süd-Seite. Auf dieser Hausseite befinden sich auch die größten, bodentiefen Fenster. Also...