Verständnisfrage Bebauungsplan Abstandflächen

Diskutiere Verständnisfrage Bebauungsplan Abstandflächen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in unserem Bebauungsplan steht folgendes (siehe Anhang). Nun ist es so, daß im Bebauungsplan Baulinien und Baugrenzen eingezeichnet sind...

  1. #1 Fortyfour, 17.11.2021
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    Hallo,
    in unserem Bebauungsplan steht folgendes (siehe Anhang).

    Nun ist es so, daß im Bebauungsplan Baulinien und Baugrenzen eingezeichnet sind (siehe Anhang), die einen geringeren Abstand al 3m zum Nachbargrundstück haben. Beide Häuser sind aus den Fünfzigern. Damals hat man das noch nicht so genau berücksichtigt und in Foren diskutiert.
    Kann ich jetzt meinen Anbau im Garten bis an die Grenze beantragen oder muss ich doch die 3m berücksichtigen.
    (Anbau niedriger als 6m)

    Was gilt jetzt? 3m oder die Baulinien?
     

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  2. #2 Kriminelle, 17.11.2021
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    Was für ein Anbau und was für eine Grenze? Grundstücksgrenze?
     
  3. #3 Fortyfour, 18.11.2021
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    Bis an die blaue Baugrenze aus dem Bebauungsplan. Wie gesagt, das wäre eigentlich erlaubt. Aber vielleicht doch nicht?
     
  4. #4 Kriminelle, 18.11.2021
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    Es gibt Anbauten als Aufenthaltsräume und andere Anbauten. Nebenräume, Garagen…
    Und Deine Zeichnung hat mehrere blaue Linien. Dein Pfeil geht an eine Ecke…
     
  5. #5 Fortyfour, 18.11.2021
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    Es soll ein eingeschossiger Anbau als Aufenthaltsraum Richtung Garten bis an die Baugrenze (druchgezogenen Linie) erfolgen. So wie ein Wintergarten, aber eben zum Daueraufentlhalt. Die bezeichnete Ecke und ein gewisser Bereich dahinter liegt aber näher als 3m zur Grundstücksgrenze.
     
  6. #6 Kriminelle, 18.11.2021
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    Aufenthaltsräume dürfen nicht im ausgewiesenen Grenzbereich oder außerhalb eines Baufensters gebaut werden. Also zwei mal Nein.
     
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  7. #7 simon84, 18.11.2021
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    @Fortyfour ich denke du bräuchtest eher einen ortskundigen Architekt der ne saubere Planung macht und Abweichungen mit der lokalbaukommision abklärt.

    jetzt haben wir schon 3 oder 4 Beiträge die eigentlich alle ums gleiche Thema gehen …. Umbau eines Hauses in zwei Wohneinheiten mit Erweiterung und allem was dazu gehört

    das mit der Einfahrt hat ja sicher mit dem dann nötigen Stellplatz auch zu tun usw
     
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  8. #8 Fortyfour, 18.11.2021
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    Hallo Kriminelle, ich frage deshalb so deutlich, da es im Bebauungsplan anders steht.
    Zitat:
    "Soweit sich bei der Ausnutzung der im Bebauungslpan ausgewiesenen überbaubaren Flächen Abstandsflächen ergeben, die geringer sind, als die in Art. 6 Abs. 3 und 4 der BayBO vergeschriebenen, werden die geringeren Abstandflächen festgesetzt."

    Ich habe gehofft, jemand hatte schon mal so einen Fall....
     
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  9. #9 simon84, 18.11.2021
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    Das war halt für damals gedacht. Evtl für Gebäude die eine andere firstlinie (90 grad gedreht) hatten. Auf Basis des Text Fetzens kann man dazu nix sagen. Teile einer Satzung sind nicht blind als Paragraph zu lesen, sondern im Kontext der gesamten Satzung und unter Berücksichtigung der damaligen Zielsetzung des Plan Erstellers ! Das muss man erfragen.

    @Dimeto

    Auf der einen Seite ist bei dem gezeigten Plan das bau fenster doch sowieso schon voll mit einem Gebäude Körper bis zur gestrichelten Linie ausgenutzt (ansonsten bitte die gewünschte Änderung / Anbau einzeichnen)

    Und ein weiteres großes Bauwerk (Garage?) steht auch direkt im Grenzbereich.

    Auf der anderen Seite sind Abweichungen von Vorgaben zu bauabständen und Abstandsflächen im städtischen Raum relativ üblich und wurden oft als isolierte Abweichung genehmigt.

    auch Abweichungen von GRZ/GFZ sowie Trauf/Firsthöhe etc werden in Städten öfter mal genehmigt, wenn es an dieser Stelle (im Bereich dieses Bebauungsplans) nun heute erwünscht ist mehr Wohnraum zu schaffen als damals zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans.

    zu dem geplanten Vorgehen:

    1. Architekt zur Beratung und Planung
    2. Mit entsprechenden Skizzen / Plänen und dem Antrag (zB zur Abweichung) zur Lokalbaukommission München
     
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  10. #10 Fortyfour, 18.11.2021
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    Danke für den Tipp.
    Ich werde das mal mit der LBK ansprechen wenn ich soweit bin. Oder eben der Architekt.e
    ps: Der Bebauungsplans ist aber textlich nicht sehr ausschweifend. Der Paragraph steht so für sich.
     
  11. #11 Kriminelle, 18.11.2021
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    Grenzbebauung und Abstandsflächen sind ja nicht in einen Topf zu schmeißen.
    Eine Garage darf grenzbebaut werden, für Wohnraum gilt Abstandsfläche, wenn auch in diesem Fall reduziert. Ich denke mal, die abgeschrägte Ecke am Grundriss hat auch etwas damit zu tun.
     
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  12. #12 simon84, 18.11.2021
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    Generell ist es aber evtl schwieriger für eine Abweichung zur Erweiterung des wohnraums zu argumentieren , wenn das Grundstück schon im Rahmen des zulässigen fast maximal bebaut ist …. Plus privilegierte neben Anlagen etc.
     
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  13. Dimeto

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    Nun ist es so, dass Dein Planausschnitt nicht dem originalen BPlan entstammt. Und dann ist nicht einmal das vollständige Grundstück dargestellt.
    Und von wann ist der BPlan?
    Ja, kannst Du. Ob das genehmigungsfähig ist, kann hier mangels vollständiger Informationen nicht beurteilt werden.
    Wenn es Baulinien wären, dann wären die verbindlich einzuhalten. Ich glaube aber, dass es Baugrenzen sind. Zu den Folgen ließen sich ein paar Hypothesen aufstellen, die Dir aber nicht weiterhelfen. Also: Gib uns Informationen, dann erhältst Du hilfreichere Antworten.
    Ja, hatte ich. Allerdings hatte ich auch den gesamten BPlan. Grundsätzlich ist es möglich, dass das Planungsrecht (hier der BPlan) das Bauordnungsrecht (hier die BayBO) überstimmt. Dein Puzzlestück lässt erahnen, dass dies hier der Fall sein könnte. Aber von einem Puzzleteil auf das Gesamtbild zu schließen ist hochspekulativ.
     
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  14. #14 Fortyfour, 22.11.2021
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    Danke Dimeto.
    Das Haus ist aus 1957. Der Bebauungsplan aus 1968 (nicht sicher) - gilt aber anscheinend rückwirkend. Genauso so die BayBO und BauNVO aus 1962.
    Wie es scheint schlägt der Bebauungsplan mit Baugrenzen die BayBO. Das werde ich aber erst sehen wenn es durch ist.
    ----
    Ich habe noch ein anderes Thema, aber @simon84 hat mir geraten keine Neues aufzumachen.... Der Ordnung halber fände ich das aber besser.
    Kann man beim Dachausbau eine Ausnahme/Befreiung/Abweichung erhalten falls das Dach nach damaliger BayBO und jetzigem Ausbauplan als Vollgeschoss gelten würde? Es geht um wenig Fläche (ca. 2qm). Ich möchte nicht das DA als Vollgeschoss gewertet sehen, sondern nur die geringe Überschreitung der Fläche geduldet haben von seitens der Gemeinde.
     
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