Verwalter während der Bauphase

Diskutiere Verwalter während der Bauphase im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo liebes Forum, ich hoffe ich bin an der Stelle richtig mit meiner Frage - konnte dazu nichts finden. Ich habe mir kürzlich eine ETW...

  1. #1 mmueller87, 24.04.2020
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    Hallo liebes Forum,

    ich hoffe ich bin an der Stelle richtig mit meiner Frage - konnte dazu nichts finden.

    Ich habe mir kürzlich eine ETW gekauft, welche gerade noch in Bau ist.
    Dazu meine Frage:
    Kann der Bauträger während der Bauphase Entscheidungen treffen, die laut Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung später normal der Verwalter bzw. die WEG trifft?
    Bei mir würde es um die Veränderung des Balkongeländers ggü der Baubeschreibung gehen sowie das Anbringen einer Markise.

    Wäre super, wenn Ihr mir hier ein paar Tipps aus Euren Erfahrungen geben könntet.

    Vielen Dank vorab,
    Markus :)
     
  2. #2 Fred Astair, 24.04.2020
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    1. Mit Zeitpunkt der Gründung einer WEG ist automatisch der Bauträger Verwalter weil ihm alle Wohnungen gehören und er sich selbst wählt. M.E. Ist diese Phase auf zwei Jahre begrenzt. Dann muss die Gemeinschaft einen neuen Verwalter wählen.
    2. Der Verwalter entscheidet nichts. Er muss die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der ETG umsetzen.
    3. In Kaufverträge hat der Verwalter überhaupt nicht einzugreifen.
     
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  3. #3 mmueller87, 24.04.2020
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    Danke für deine schnelle Antwort.
    Die WEG ist soweit ich weiß noch nicht gegründet.
    Genau, in der Gemeinschaftsordnugn steht drin, dass der Verwalter Entscheidungen z.B. über das Anbringen einer Markise treffen darf.

    Die Kernfrage wäre, ob der Bauträger entscheiden darf, dass ich ein anderes Balkongeländer bekomme als das, welches in der Baubeschreibung steht und in den Außenansichten beurkundet ist.
     
  4. #4 simon84, 24.04.2020
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    vermutlich betrifft das nicht eine Wohnung sondern alle und hat es evtl einen technischen Hintergrund? Handelt es sich um ein höher oder niederwertiges Geländer ? Oder ist es gleichwertig und nur optisch anders ?

    wenn man sich wirklich darüber streiten muss wäre es wohl eine Frage für einen Fachanwalt
     
  5. #5 Fred Astair, 24.04.2020
    Zuletzt bearbeitet: 24.04.2020
    Fred Astair

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    Im Moment der notariellen Beurkundung der Teilungserklärung ist auch die WEG gegründet und zwar mit einem Mitglied, dem alle Anteile gehören.
    Es beschließt die Gemeinschaftsordnung.
    Eins aber kann es nicht: Kaufverträge einseitig ändern.
    Du brauchst dringend einen Anwalt und kein Forum!
     
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  6. SIL

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    Nein, das ist keine WEG.
    Nein, zu 1.falls das gemeint ist - die WEG bzw werdende WEG entsteht mit der Übernahme des 1.Erwerbers,nun kann der BT im Kaufvertrag eine Verwalter Bestellung vornehmen - das ist aber höchst umstritten, weil dies einen massiven Eingriff in die Rechte der WEG ( werdenden) stellt, auch dort gibt es keine 2 Jahresfrist..
    Es ist üblich gerade bei abschnittsweisen Bauabschnitten und zeitlich versetzter Übergabe an die Erwerber entsprechende Passi vorzunehmen - ist aber sofort anfechtbar.
    Kommt auf die Satzung an....
    Ja, die sind ja abgeschlossen.

    Das kann der BT sofern im Vertrag vorgesehen und keine Baurechtlichen oder Gestaltungssatzung dem widersprechen und wenn den anderen Erwerbern - dass
    1.zur Kenntnis gebracht wird
    2.Ihnen das gleichlautende Angebot unterbreitet wird
    3.Ihr Vertrag und not Urkunde dass nicht ausschließen
    4.alle Erwerber Stimmrechte mit entsprechen ME Anteilen besitzen, d. h. Sollte die WEG auf einzelne Abschnitte begrenzt sein, ergo Erwerber ohne Stimmrecht vorhanden sein oder Sie sogar selbst - kann Rückbau gefordert werden
     
  7. BaUT

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    Ich habe schon etliche Käuferbaubeschreibungen gelesen, in denen sinngemäß drin stand "bauliche Änderungen gegenüber der Baubeschreibung bleiben dem Verkäufer vorbehalten, sofern diese durch bauaufsichtliche Auflagen, Vorschriften oder Planungsänderungen notwendig werden". Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit und solange solche Regelungen nicht gegen allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen...
    DANN DARF ER DAS - ER MUSS ES NUR BEGRÜNDEN und evtl. nachweisen, dass es keine minderwertige Ausführung gegenüber dem ursprünglich versprochenen Werk darstellt.
     
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  8. #8 simon84, 25.04.2020
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    Es geht aber wirklich nur um ein Balkon Geländer ? Bitte um mehr Details
     
  9. SIL

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    Mit was wird dort eine Notwendigkeit begründet...
    Nein-nicht ohne weiteres, denn wie ist denn mit der Fassade Fenster etc bei WEG....

    Aha, was also notariell beurkundet ist - laut BaUT egal....
    Aber lassen wir, dies solch juristische Spitzfindigkeiten wie Fred einmal bemerkte....
     
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