Vollgeschoss Keller LBO Bayern

Diskutiere Vollgeschoss Keller LBO Bayern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich hätte eine Frage bzgl. der Vollgeschoss Regelung in Bayern, wahrscheinlich habt ihr da mehr Erfahrung als ich. Die...

  1. #1 Baumeister1984, 04.10.2023
    Baumeister1984

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    Hallo zusammen,

    ich hätte eine Frage bzgl. der Vollgeschoss Regelung in Bayern, wahrscheinlich habt ihr da mehr Erfahrung als ich.

    Die Definition von 1997 welche angeblich weiterhin gilt lautet:

    Art. 2 Begriffe
    (5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

    Meine Frage wäre, welche Höhe hier verwendet wird?
    1. Lichte Höhe Fußboden <-> Decke
    2. Höhe Fußboden OK <-> OK Fußboden des darüberliegenden Geschosses
    3. Höhe Rohbaumaß Fußboden <-> OK Deckenplatte

    Mein Keller hat laut altem Plan eine lichte Höhe von 205 cm zzgl. Deckenplatte 20cm, was gesamt 225 cm macht.
    Gelten die 2,3m auch für den Keller oder nur der Satz > 1,2 m über Geländeoberfläche?

    Wenn man den Kellerboden dämmt wäre OK Fußboden höher und die Gesamthöhe < 2,3 m


    Was meint ihr dazu?

    Liebe Grüße
     
  2. Dimeto

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    ..., es sei denn, Dein Bebauungsplan wurde zu einer Zeit rechtskräftig, in der eine frühere Fassung der BayBO galt.
    1. nicht, über 2. und 3. sind die Experten zerstritten. Überwiegende Meinung nach meinem Empfinden ist 3., wegen genau der von Dir angesprochenen Problematik, dass eine Änderung des Bodenbelages oder der Deckendämmung die Geschossigkeit beeinflussen könnte, was völlig unsinnig wäre, da die Geschossigkeit nur planungsrechtliche Bedeutung hat und es damit im wesentlichen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes ankommt.
    Beides gilt.
    Mir ist allerdings nicht klar, worauf Du hinaus willst. Geht es um ein planungsrechtliches Problem mit der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder um ein bauordnungsrechtliches Problem mit der Mindesthöhe für Aufenthaltsräume?
     
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  3. #3 Baumeister1984, 04.10.2023
    Baumeister1984

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    Es geht um die Anzahl der Vollgeschosse bzgl § 34 Abs. 1, da sich die Frage stellt ob mein Keller ein Vollgeschoss ist oder nicht.

    Nach 3.) wäre die Höhe nur 2,25m, aber UK Decke wäre > 1,2m, allerdings stellt sich eben die Frage ob die 2,3m ebenfalls gelten, ich konnte bisher keine Urteile zu dem Thema finden.

    Nach 2.) Könnte ich eben einfach die Dämmung verbauen und es wäre auch kein Vollgeschoss.
     
  4. Dimeto

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    Wenn das für die gemittelte Höhe gilt, ist Dein Keller ein Vollgeschoss, unabhängig von der Geschosshöhe.

    Für das Einfügen nach §34 BauGB sind aber eher die Trauf- und Firsthöhen relevant, als die strenge mathematische Ermittlung der Geschossigkeit.
     
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  5. #5 Baumeister1984, 04.10.2023
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    Danke das hilft mir weiter.
     
  6. 11ant

    11ant

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    Ich kann mir jedenfalls kein Bauamt vorstellen, das einem Bestandsgebäude seinen Keller plötzlich rechtlich zum Vollgeschoß rechnete, weil man dessen Boden oder Decke dämmt.
     
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