wann ist ein Untergeschoss ein Vollgeschoss?

Diskutiere wann ist ein Untergeschoss ein Vollgeschoss? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, Ich hätte da ein paar generelle Fragen für den Raum Baden-Württemberg. Ein Vollgeschoss gilt ja ab einer Raumhöhe von 2,30m über 2/3...

  1. piinAy

    piinAy

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    Hallo,

    Ich hätte da ein paar generelle Fragen für den Raum Baden-Württemberg.
    Ein Vollgeschoss gilt ja ab einer Raumhöhe von 2,30m über 2/3 Grundfläche und dass diese als Aufenthaltsraum genutzt wird.
    Bei Keller und Dachgeschossen ist es ja etwas anders.
    Zb gilt ein Keller mit mind. 2,30m Geschosshöhe, der 2/3 über 1,40m über der Geländefläche hinausragt als Vollgeschoss.
    Ist das eine und/oder Bedingung?
    Bzw ob das im Umkehrschluss bedeutet, wenn es nur 2,20m hoch wäre, dann ist es kein Vollgeschoss mehr? Oder wird es trotzdem als Vollgeschoss betrachtet wenn EINER dieser Beschreibungen zutrifft.

    Vielen Dank schon mal!
     
  2. #2 Gast 85175, 04.04.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Das ist Unsinn. Ich zitiere dir mal die richtigen Stellen aus der LBO-BW...

    Zuerst einmal hat das Vollgeschoß nichts mit Aufenthalsräumen zu tun. Was das Vollgeschoß ist steht in §2, Abs. 6:

    (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind

    1.
    Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,

    2.
    oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.

    Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

    Was ein Aufenthaltsraum ist steht im §34:

    (1) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen:

    1.
    2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,

    2.
    2,3 m in allen anderen Fällen.

    (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

    (3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muss mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

    (4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

    (5) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.

    Es muss beides zutreffen. Aber pass auf, der §2 bezieht sich auf die Höhe von OK Decke bis zur darüberliegenden OK Decke, der §34 bezieht sich auf die lichte Höhe.
     
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  3. piinAy

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    Hi!
    Danke für die schnelle Antwort :D

    Also es muss auf jeden Fall mind. alle Vorgaben erfüllen, damit es als Vollgeschoss zählt?

    Hab dafür dann gleich mehrere Fragen bzw Beispiele
    Bsp. 1) wenn das Erdgeschoss zb ein Garagengeschoss wäre, ist es dann gleichzusetzen wie mit Geschossen die zur Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen. Also dass es nicht als Vollgeschoss zählt?
    Also dass es dann auch über 2,30m hoch sein darf und über 1,40m über der Geländelberfläche, weil es eben allein von der Nutzungsart nicht als Vollgeschoss gezählt wird?
     
  4. piinAy

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    Ah, doch nur ein Beispiel geworden haha aber vllt kommen noch Folgefragen darauf
     
  5. Dimeto

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    Wenn die Bedingungen mit "und" verknüpft sind
    ,
    dann müssen alle Bedingungen erfüllt sein.
    Nein, es sei denn, es gibt einen Bebauungsplan, der etwas anderes festsetzt.
    Im Übrigen gilt für Baugrundstücke im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes die Vollgeschossdefinition der Fassung der Landesbauordnung, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes gültig war.
     
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  6. piinAy

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    Hallo Dimeto!

    Also anders gefragt (natürlich kommt es ja nochmal auf den Bebauungsplan Plan, aber gehen wir mal von der offiziellen Regelung aus als Grundlage), falls das überhaupt möglich ist, wenn das Erdgeschoss nur als Garagengeschoss genutzt wird (+ Treppenhaus), zählt man dieses dann als Vollgeschoss? Wenn ja, gibt es dann eine Möglichkeit dass es dann nicht als Vollgeschoss zählt zb niedriger als 2,30m Deckenhöhe oä?
     
  7. Dimeto

    Dimeto

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    Ja, sofern es die von @chillig80 zitierten Bedingungen aufweist.
    Theoretisch schon, praktisch muss dann aber geprüft werden, ob nicht andere Vorschriften dagegen sprechen, z.B. die GaVO.
     
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  8. Tilo

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    Hallo piinAy
    @chillig80 hat die die Definition vom Vollgeschoss rausgesucht.

    Schön wäre es eigentlich, wenn du jetzt auf den Punkt kommen würdest, statt "nehmen wir mal an " und "gehen wir mal davon aus" - Fragen zu stellen.

    Planst du ein Haus ?
    Der Bebauungsplan gibt dir die und die Vorgaben.
    Das Auto / die Garage soll mit ins Haus.
    etc
     
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  9. piinAy

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    Hi Tilo

    Ein Mehrfamilienhaus :D
    Ja sagen wir so, ich wollte erst mal wissen unter welchen Bedingungen ein Vollgeschoss überhaupt gilt (zum Verständnis) und dann kann ich schauen ob mir die Lage und der Bebauungsplan jeweils zusagt oder eher nicht und ich doch lieber weitersuchen soll, weil ich mich halt ungern einschränken will.
    Weil wenn ein Garagengeschosss in jedem Fall bzw immer als Vollgeschoss zählen würde, dann brauch ich ja nicht weiter darüber nachdenken, aber wenn ich weiß, ich hätte die und die Möglichkeit, dann schaue ich wo ich das meiste rausholen könnte.
    Wenn dann im Bebauungsplan zb nichts weiteres steht, dann gehe ich quasi von den allgemeinen Definitionen hier aus, was man als Vollgeschoss zählt oder nicht (was die Gemeinde natürlich dennoch absegnen müsste, wenn sie sich nicht querstellt)

    Falls das jetzt nicht dumm klingt alles
     
  10. #10 Kriminelle, 05.04.2023
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    Wer viel vorhat, sollte beizeiten, also _vor_ dem großen Investitionsprojekt einen Fachmann, hier Architekt oä an seiner Seite haben, damit er das Beste aus seinem Geld herausholen kann. Der Fachmann kann dann genau bei solchen Fragen zur Seite stehen. Letztendlich kommen ja im MFH-Sektor noch ganz andere Fragen bezüglich des Baugrundes/LBO/BPlan auf.

    Wenn man also Dein Gemisch an Schlagworten und Zahlen im Eingangspost liest, würde ich Dir zu einem Fachmann raten, der mit Dir schon _vor_ Beginn das Projekt begleitet.
     
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  11. Tilo

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    Hallo piinAy
    Eine Fertiggarage neben das Haus gestellt, ist oft da natürlich die preiswertere Lösung, als wertvolle Wohn- / Lagerfläche im Haus zu opfern , geschweige denn "Haus hoch" oder "Haus runter" zu setzen.
     
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  12. piinAy

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    Hi!
    Also schon bevor ich überhaupt ein Grundstück gekauft habe? Weil wenn es bisher nur theoretisch ist, dann dachte ich ich brauch erst mal keinen anheuern, wenn ich für mich noch nicht das passende Grundstück, mit den für mich passenden Bedingungen gefunden hab, oder kann er bei der Suche auch behilflich sein?
     
  13. piinAy

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    Japp, das hatte ich mich auch gefragt, aber dann ist der Platz neben dem MFH, wo die Garage wäre, auch potentieller Platz für Wohnraum weg und zusätzlich der nicht genutzte Luftraum über der Garage. Daher dachte ich, ok, Garage als Nicht-Vollgeschoss evtl.
    Falls das klappen sollte (und es nicht zu hoch für die Gemeinde wäre), dann wäre ich auch bereit mehr dafür zu bezahlen bzw mich für die teurere Variante zu entscheiden​
     
  14. Tilo

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    Hallo
    MFH bekommen Stellplätze in der Außenanlage oder eine Tiefgarage, eventuell
    mit Doppelparkern.
     
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  15. #15 Kriminelle, 05.04.2023
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    Vielleicht am besten von unten nach oben lesen ;)

    Ja!

    Man sollte sich schon mit den Rahmenbedingungen und dem Ziel auseinandergesetzt haben. Wenn man zb glaubt, man darf auf jedes Grundstück ein MFH bauen oder das Ding ist für 400000€ hochgezogen, dann ist das Zeitverschwendung und verbraucht Ressourcen.
    Brauchen nicht. Einen Dienstleister nimmt man, weil er einem helfen kann. Und dann gibt man ihm den Auftrag einer Beratung mit der Aussicht auf Planungsauftrag.

    Du kennst Dich aus?

    Aber sicher. Er hat ein besseres Netzwerk in der Baubranche als Du.
    Du bekommst den Rest, der in den Portalen angeboten wird - meist übrigens nicht Bauträger- oder MFH-geeignet.
    Das regelt die GRZ meist individuell über Hauptgebäude und Nebengebäude.
     
  16. piinAy

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    Hey liebe Kriminelle,
    Erstens, nein, natürlich kenne ich mich nicht aus und habe das nie behauptet sonst würde ich hier keine Fragen stellen.
    Zweitens lese ich immer von oben nach unten, du könntest ja auch von unten nach oben schreiben?

    Ne aber jetzt mal im Ernst, versteh mich nicht falsch aber ich spüre dezent überhebliche vibes von dir oder bilde ich mir das ein?
    Ich will darüber eigentlich echt nicht diskutieren, weil darum geht es hier nicht, aber ich finde der Ton macht die Musik bzw die Art und Weise wie man antwortet, egal wie "dumm" meine Fragen für dich vllt scheinen mögen, kann man dem anderen trotzdem immer mit Respekt entgegenkommen (meiner Meinung nach)

    Und nein, ich weiß tatsächlich dass ich nicht überall ein MFH bauen kann, sowie die Vollgeschossanzahl variiert oder welche Dachform erlaubt sind etc etc
    So ein bisschen versuche ich mich ja schon vorab zu informieren, während ich versuche hier ein bisschen mehr Klarheit zu bekommen bei den Sachen, die mir unklar sind ;))))

    Dennoch konnte ich paar hilfreiche Sachen von dir lernen und dafür danke ich dir (und den anderen auch nochmals!)

    Einen schönen Tag noch :biggthumpup:
     
  17. #17 Kriminelle, 05.04.2023
    Zuletzt bearbeitet: 05.04.2023
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    Dazu ist ein Forum ja auch gedacht.
    Es ist nur meine persönliche Ansicht… und ich gehe davon aus, dass Du eben die Aufgabe eines Architekten nur auf die Planung reduzierst, nicht aber auch sein Beratungs- und auch Begleitungsangebot kennst …, dass einer, der die Gemeindegepflogenheiten kennt und auch ein gutes Netzwerk besitzt, Dir vor Ort sehr hilfreich sein kann.
     
  18. #18 piinAy, 06.04.2023
    Zuletzt bearbeitet: 06.04.2023
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    Ja, der Architekt wird auf jeden Fall die nächste Anlaufstelle sein :D

    Apropos Forum, kann ich euch davor noch eine Frage stellen? (Geht mir wieder um die Definition xD )
    Also, ein Staffelgeschoss, welches nicht als Vollgeschoss gilt, beispielsweise bei nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses.
    Zählt der Balkon des darunter liegenden Geschosses dann als Fläche für die Berechnung des Staffelgeschosses mit oder nicht?
    Also der Balkon ragt nicht heraus sondern ist "innenliegend" (s. Beispielbild), und ist länger als 5m und tiefer als 1,50m und ist überdacht von der Decke quasi. Ich schätze mal das ist eine Loggia oder was anderes?
    IMG_3688.jpeg
    Danke nochmal :)
     
  19. #19 Kriminelle, 06.04.2023
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    Ja, das nennt man Loggia.
    Die Loggia, gerade wie sie hier dargestellt, zählt mW zur Grundfläche. Loggien sind überdacht
    Dein Paragraph zur Vollgeschossigkeit hat ja auch mehr als ein Satz, zb geht weiter „…von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind.…“
     
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  20. piinAy

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    Danke dir! :biggthumpup:
     
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wann ist ein Untergeschoss ein Vollgeschoss?

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