Widerspruch in Bauvertrag und Leistungsbeschreibung

Diskutiere Widerspruch in Bauvertrag und Leistungsbeschreibung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Liebe Bauexperten, ich habe mich ganz frisch hier angemeldet, aber schon seit 1,5 Jahren suche ich mir hier stets einen Rat. Jetzt habe ich...

  1. #1 Projekt2023, 14.12.2023
    Projekt2023

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    Hallo Liebe Bauexperten,

    ich habe mich ganz frisch hier angemeldet, aber schon seit 1,5 Jahren suche ich mir hier stets einen Rat. Jetzt habe ich mich entschlossen hier anzumelden, da ich momentan nicht weiter weiß und vorab mir gerne einige Meinungen einholen würde!

    Kurz zu unserer Geschichte. Wir haben 2021 ein Angebot eines GU bekommen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Keller in Massiv-Bauweise. Bei dem vor Ort Termin klang alles Einwandfrei und Super. Der Verkäufer teilte uns mit, welche Kosten von uns getragen werden müssen und welche Kosten von der Baufrima getragen werden. Es wurde eine Gesamtkostenanalyse erstellt, damit wir grob einplanen können, wie hoch die Kosten ausfallen werden, diese Kosten wurden tatsächlich bis heute um einiges überschritten.

    Ende 2022 haben wir dann endlich gestartet, wobei das ganze ganz schnell wieder gestoppt wurde, da unserer Meinung nach die Ausführungspläne nicht passten (großer Höhen unterschied Straße und FF). Aber das ist eine andere Geschichte.

    Im April wurden die Änderungen von der Baufirma vollzogen, neue Genehmigung etc. lag vor und die arbeiten wurden fortgesetzt. In diesem Monat ist uns aufgefallen, dass fast alle Tiefbauarbeiten mit uns abgerechnet wurden, obwohl uns im Verkaufsgespräch gesagt wurde, dass diese Kosten von der Baufrima getragen werden.
    Nachdem wir den GU angesprochen haben, verwies dieser auf der Angebot, in welcher unter dem Punkt Keller "ohne Erdarbeiten gemäß Leistungsbeschreibung". Diesen Punkt hatten wir zwar im Verkaufsgespräch gesehen und auch angesprochen. Der Verkäufer sagt uns, dass nur bestimmte Erdarbeiten in der Leistungsbeschreibung übernommen werden und bestimmte nicht (Abfuhr überschüssiger Erde etc. gehen zum Lasen Bauherr).

    Nachdem wir die Kosten für Ausschachtung etc. nun wieder zurück gefordert haben, sagt uns der GU, dass diese Kosten wie im Angebot niedergeschrieben" ohne Erdarbeiten gemäß Leistungsbeschreibung" zu unseren Lasten gehen sollen. Das im Angebot niedergeschriebene, ist entscheidend und nicht die Punkte in der Leistungsbeschreibung, so die Aussage des GU.

    Wir haben bereits ein Termin bei unserem Fachanwalt vereinbart, damit er sich das ganze angucken soll, dieser Termin ist aber erst nächste Woche. Nun mach ich mir doch einige Sorgen und wollte mir schonmal vorab Rat holen, wie Ihr das ganze seht.

    Im eigentlichen Werkvertrag sind Punkte bezüglich der Erdarbeiten nicht genannt.
    Jedoch gibt es einen Punkt im Werkvertrag, der folgendes Aussagt:

    §2 Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen

    Die Auftraggeber bauftragen die Auftragnehmerin die vorgesehenen Arbeiten nach den Bestimmungen dieses Vertrages vorzubereiten und durchzuführen. Maßgebend für den Leistungsemfpang der Auftragnehmerin sind die folgenden Bestimmungen bzw. die als Anlage beigefügten Vertragsunterlagen:
    2.4 die Baubeschreibung und falls vorhanden, das Angebot mit den festgehaltenen Änderungen

    "!!Bei Widersprüchen geht zunächst der Text dieses Vertrages vor. Soweit in den Zeichnungen Einrichtungsgegenstände, Bepflanzungen oder andere Bestandteile eingezeichnet sind, werden diese nur Vertragsbestandteil, wenn sie im vorliegenden Text und/oder in der Baubeschreibung ausdrücklich mit aufgeführt sind. Bei Widersprüchen geht sodann die Baubeschreibung vor!!"

    Ich habe 2.1 bis 2.3 ausgelassen, weil Punkt 2.4 sowie der Schlusssatz des Paragraphen der interessante Teil ist.

    Unserer Meinung nach, aufgrund der Widersprüche zwischen Angebot und Baubeschreibung, gehen die Punkte aus Baubeschreibung vor. In der Baubeschreibung ist nämlich genau definiert, wer welche Erdarbeiten zu bezahlen hat.

    Ich freue mich auf eure Teilnahme an diesem Thema und bedanke mich herzlichst bei allen Nachrichten!
     
  2. 11ant

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    Naja, da braucht man jetzt nicht regelrecht einen FACHanwalt für, um sich sagen zu lassen:
    1. nicht nur im Zweifel zählt Geschriebenes mehr als Verkäufergeschwätz
    2. siehe 1.: wenn eine andere schriftliche Unterlage Vertragsbestandteil wird, gilt auch für diese,
    daß das geschriebene Wort das Verkäufergeschwätz bricht.

    Details braucht es da aus meiner Sicht keine. Ihr habt bei vermutlich vollem Verstand und voller Geschäftsfähigkeit Vertragsbedingungen zugestimmt, deren Beschönigung durch mündliche Beschwichtigungen keine Gültigkeit entfaltet. Da braucht es noch nicht einmal einen Volljuristen für.
     
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  3. #3 Fabian Weber, 14.12.2023
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    Ich verstehe es nicht, die Baubeschreibung ist doch Teil des Vertags. Was hat das denn noch mit dem Angebot zu tun, über die Angebotsphase seid Ihr doch hinaus.
     
  4. #4 Gast 85175, 14.12.2023
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    Gast 85175 Gast

    Für mich kommt es drauf an, wie das hier zu verstehen ist...

    1. Bedeutet es: Ohne die Erdarbeiten die in der Leistungsbeschreibung stehen?
    2. Bedeutet es: Ohne Erdarbeiten, so wie es auch in der Leistungsbeschreibung steht?

    Falls 1. habt ihr Pech gehabt. Falls 2. ist es zumindest ein fürchterliches Chaos, wenn dann einmal gesagt wird ohne Erdarbeiten, weil es ja so auch in der Beschreibung steht, dann aber in der Beschreibung was ganz anderes steht...

    Dass es da irgendwie zwei Verträge zu geben scheint mag sein, das kann man aber nur als einen Vertrag auffassen, im Kern der Werkvertrag und dann noch zusätzliche Vereinbarungen, aber diesen Standpunkt es gäbe da irgendwie zwei eigenständige Verträge, teile ich überhaupt nicht... Dann handelt es sich da evtl. auch noch um AGBs (was gut für euch wäre)...

    Das muss sich ein Anwalt ansehen, der erst einmal das Gesamtkunstwerk ordentlich sortiert...

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass neunmalkluge Verträge die solche widersprüchlichen Klauseln enthalten, stets zu Ungunsten dessen ausgelegt werden sollten, der den Mist erfunden hat. Das ist aber nur meine Meinung.
     
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  5. #5 Holzhaus61, 14.12.2023
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    Merke: was nicht drin steht, ist auch nicht dabei. So einfach ist das.
     
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  6. #6 Gast 85175, 14.12.2023
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    Gast 85175 Gast

    Jaja, aber was ist mit dem, das da zwar steht, aber aufgrund eines Halbsatzes anderswo plötzlich nicht mehr dabei sein soll?
     
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  7. #7 Projekt2023, 14.12.2023
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    Hallo Zusammen!

    vielen Dank für die Antworten!

    Ich habe tatsächlich ein eventuell sehr wichtigen Punkt vergessen. Den Gang zum Fachanwalt hatte uns unser Baubegleiter geraten. Und zwar war hier die Thematik bezüglich der Gründungskosten für die Bodenplatte des Hauses sowie für die Gründung der Bodenplatte der Garage, weil diese Kosten vom Unternehmer auch an uns weitergeleitet werden. Darauf hatte uns der Baubegleiter geraten einen Fachanwalt aufzusuchen, weil genau diese Punkte nicht aufgeführt sind, von wem diese getragen werden müssen. Bezüglich der Erdarbeiten hatte er uns geraten einfach mal auch direkt anzusprechen und prüfen zu lassen.

    Als Endverbraucher haben wir den Zusatz „ohne Erdarbeiten gemäß Baubeschreibung“ nämlich genau so verstanden, dass nicht die kompletten Erdarbeiten vom Unternehmer zu tragen sind sondern auch einige von uns. In der Baubeschreibung gibt es nämlich 2 Punkte, welche definieren welche Erdarbeiten im Preis mit drinne sind und welche als „Sonderleistungen“ von uns getragen werden müssen. So steht zum Beispiel das die Ausschachtung und die Verfüllung des Arbeitsraumes im Preis enthalten sind und Punkte wie Abfuhr des überschüssigen Erdhaufens durch uns entsorgt werden muss.

    Ich werde mich nach dem Termin beim Fachanwalt nochmal melden und berichten was dieser uns mitgeteilt hat.

    Ich bedanke mich schon für alle antworten und über die kommenden Antworten.
     
  8. #8 VollNormal, 14.12.2023
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    Zumindest ein Anfang ist ja in §§ 650i ff BGB gemacht.

    Den Rest muss der Rechtsbeistand des TE unter Kenntnis der genauen Wortlaute von Vertrag und Leistungsbeschreibung auseinander klambüsern.
     
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  9. #9 Gast 85175, 14.12.2023
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    Ja stimmt, da fällt mir auch gerade wieder ein, wie ich ständig dazu komme auf den "Standard" des Bauwerks abzuzielen, was ja hier in den letzten Monaten ja mehrmals in Frage gestellt wurde...

    Ladies and Gentlemen, ich präsentiere den §650k, Abs. 2!

    § 650k BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    Pädagogisch wertvoll, da immer wieder Gegenstand von Laienfragen, sind auch noch die Buchstaben n, o und p...
     
  10. 11ant

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    Ein Angebot wird durch Annahme zu einem Vertrag. Und wenn das Angebot an den konkreten Vertragspartner Leistungen anders beschreibt als die Formular-Leistungsbeschreibung an Jedermann, dann hat die Leistungsbeschreibung des Angebotes im Zweifel den Vorrang. Jedenfalls wenn sich der Vertrag ausdrücklich auf das Angebot bezieht.
     
  11. #11 Holzhaus61, 14.12.2023
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    Wieso, im Angebot sind die ausdrücklich nicht mit drin und in der Baubeschreibung gar nicht erst dabei. Eindeutiger gehts doch gar nicht. Und da muß man auch nicht mit Teilerdarbeiten oder vielleicht argumentieren, die sind nicht dabei und Punkt.

    Da ist ja genau das, was die Baufamilien nicht hören wollen. Da kannste Dir den Mund fusselig reden und sagen Erdarbeiten nach Aufwand, da kommt höchstens ein mimimimi aber xy hat die mit drin, Ja wieviel denn, 30 cm MuBo und dann planeben. Und gerade bei Keller, da können die Erdarbeiten teurer werden, als der Rohbaukeller selbst...
     
  12. #12 Projekt2023, 14.12.2023
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    Also im Angebot wird auf die Baubeschreibung verwiesen „ Ohne Erdarbeiten gemäß Baubschreibung. Wir als Laien haben dementsprechend die Baubeschreibung aufgemacht und dort steht drinne: Aushub bei Unterkellerung usw. sind im Festpreis enthalten.
    Unter diesem Punkt kommt dann der nächste Punkt wo drinne steht : folgende Erdarbeiten sind nicht im Festpreis enthalten : Abfuhr Mutterboden etc.

    Was uns jetzt stutzig macht ist, das auf die Baubeschreibung verwiesen wird. Würde dort stehen „ohne Erdarbeiten“ wäre für uns ganz klar, hier müssen die Kosten komplett von uns getragen werden.

    Das war auch der Punkt, wo unser Baubegleiter uns empfohlen hat, und an einen Fachanwalt zu wenden.
     
  13. #13 VollNormal, 14.12.2023
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    Zu Recht. Da kann jetzt unter Umständen ein einziges Wort in einem der drei Teile Vertrag, Leistungsbeschreibung und Angebot entscheidend sein.
     
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  14. SIL

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    Es besteht kein Widerspruch, im Vertrag wird explizit auf die BLB verwiesen und welche Leistung von wem zu zahlen sind , respektive welche als Leistung im Angebot als FP erfasst sind.
     
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  15. #15 Fabian Weber, 14.12.2023
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    Bitte nicht wieder irgendwelche neuen Konstrukte basteln und alles durcheinander bringen.


    Es geht um die BLB als Bestandteil des Vertrages, nicht um irgendwelche Prospekte.

    siehe hierzu auch @SIL

     
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  16. #16 Gast 85175, 14.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Wo liest Du das?

    Ich lese da was ganz anderes als Du...
     
  17. #17 Projekt2023, 14.12.2023
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    Guten Abend Zusammen, möglicherweise hilft das ein wenig weiter. Ich habe euch einmal das Angebot angehangen mit dem Punkt „ohne Erdarbeiten gemäß Baubeschreibung“ und einmal den Punkt aus der Baubeschreibung
     

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  18. #18 VollNormal, 14.12.2023
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    Und was steht dazu im Vertrag?
     
  19. #19 Projekt2023, 14.12.2023
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    Im Vertrag steht bezüglich der Erdarbeiten nichts etc. nichts. Im Vertrag ist nur Zeitliche Abwicklung etc. Angegeben und Paragraph 2
     

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  20. #20 Kriminelle, 14.12.2023
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    Wieso? Die BLB ist Bestandteil des Vertrages.

    Ich bin ja nicht vom Fach, aber sie widersprechen sich nach meiner Meinung.
    Nach BLB ist die Ausschachtung der Baugrube mit im Festpreis
     
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