zählt der Hohlraum unter dem Zeltdach als oberstes Geschoss?

Diskutiere zählt der Hohlraum unter dem Zeltdach als oberstes Geschoss? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Bauexperten, ich plane ein Haus und laut B-Plan darf es eingeschossig sein mit einer Dachneigung von mindestens 30 Grad. Die...

  1. #1 Abboush, 09.02.2023
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    Liebe Bauexperten,

    ich plane ein Haus und laut B-Plan darf es eingeschossig sein mit einer Dachneigung von mindestens 30 Grad.

    Die Geschossigkeit passt schon aber dann wegen der Dachneigung habe ich im Spitzboden bei der 2,20m Höhe eine Breite von 1,91m.

    --Laut NBauO (das Grundstück ist in Niedersachsen) §2 Satz4:
    "Ein Spitzboden ist nicht mehr nur Hohlraum, sondern oberstes Geschoss, wenn sich darin ein Raum mit einer lichten Höhe von mindestens 2,20m unterbringen lässt, der in Höhe von 2,20m mindestens 1,00m und in Höhe von 1,50m mindestens 2,00m breit ist."
    --aber früher im Text wurde auch erklärt dass:
    "Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse"
    --und:
    "In Spitzböden, also im Dachraum, erfordert §43 Abs.2 für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,20m über mindestens der halben Grundfläche des Raums. Dabei rechnet man der Teil der Grundfläche nicht mit, über dem die licht Raumhöhe weniger als 1,50m beträgt .... Nach §43 Abs.1 S.1 müssen Aufenthaltsräume nämlich eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche haben (nach §28 Abs.1 DVO-NBauO 6m²)".

    Nun ist die Frage, ob der Spitzboden in dem Fall als oberstes Geschoss zählt, dann ist das Haus nicht mehr eingeschossig. Wenn nicht (weil die Fläche bei 2,20m Linie weniger als die Hälfte der Fläche bei 1,50m, und weniger als 6m² ist), dann kann das Haus so bleiben.

    Ich hoffe, dass ich alles klar dargestellt habe und bedanke mich im Voraus für eure Hilfe.
     

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  2. 11ant

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    Du verwechselst offenbar die Frage, ob ein Dachraum überhaupt ein Geschoß ist
    mit der Frage, ob ein Dachgeschoß ein Vollgeschoß ist.
    Ob die "Stadtvilla" in Deiner Zeichnung ein- oder zweigeschossig ist, läßt sich aus der Zeichnung schwer eindeutig ablesen. Dein Dachraum ist aus meiner Sicht kein weiteres Vollgeschoß. Aber ich rufe Dir gerne ´mal @Dimeto hinzu.
     
  3. #3 Abboush, 10.02.2023
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    Ich verstehe komplett den Unterschied zwischen „Geschoss“ und „Vollgeschoss“ und meine Frage ist ob mein Dachraum als oberstes Geschoss bzw. als Geschoss zählt.

    in meinem Fall ist der Dachraum auf keinen Fall ein Vollgeschoss.
     
  4. Tilo

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    Hallo TE
    Auf deiner Zeichnung sehe ich ein zwei geschossiges Gebäude plus Dachraum.
     
  5. Dimeto

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    Und die Frage ist, ob der Dachraum das oberste Geschoss ist, denn nur dann wäre das Obergeschoss ein Vollgeschoss, weil ansonsten das Obergeschoss das oberste Geschoss wäre und, sofern es nicht größer als zwei Drittel des Erdgeschosses wäre, damit kein Vollgeschoss wäre und Du dann auf der Zeichnung ein eingeschossiges haus sehen würdest.
    Dieser Satz steht in meiner Ausgabe nicht. Auch in der DVO habe ich ihn nicht gefunden. Vorbehaltlich der Angabe einer verlässlichen Quelle für diese Aussage komme ich nach NBauO zu dem Ergebnis, dass im Beispiel kein Aufenthaltsraum im Dachraum möglich ist und er daher nicht oberstes Geschoss ist. Augenscheinlich nimmt im Beispiel aber das OG 75%, also drei Viertel des EG ein, so dass es sich sowieso um ein Vollgeschoss handelt.
     
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  6. #6 Abboush, 10.02.2023
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    Danke für die Antwort.
    Es ist eigentlich, wie erwähnt, eingeschossig, weil drin ein Luftraum steht.
    Alles wurde vom NBauO 9.Auflage 2013 zitiert, etwa alt ich weiß, deswegen die Frage eigentlich.

    Meiner Meinung nach, wie du gerade gesagt hast... der Dachraum ist kein oberstes Geschoss.

    Vielen Dank
     
  7. Dimeto

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    Ich glaube nicht, dass Du damit durchkommst, aber Baurecht ist ja keine Glaubensfrage und Versuch macht kluch.
    Auch in meinen älteren Ausgaben steht dieser Satz nicht. Klingt eher nach einem Kommentar.
     
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  8. #8 Abboush, 10.02.2023
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    ja das ist NBauO Kommentar.
    Ich habe vergessen zu erwähnen, Entschuldigung.
     
  9. Dimeto

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    Gut, ein Kommentar ist zwar nicht rechtsverbindlich, und doch ziehen Gerichte gerne mal Kommentare zur Begründung ihrer Entscheidungen heran.

    Meine Glaskugel sagt: Da Du hier anscheinend Regelungslücken im BPlan bis zum Äußersten ausnutzen willst, wird die Genehmigungsbehörde alles daran setzen, Dein Vorhaben zu verhindern. Sie wird Deinen Spitzboden als oberstes Geschoss auslegen, weil theoretisch mit entsprechendem Einbau von Wänden und Dachfenstern ein Aufenthaltsraum, der die Kriterien der NBauO erfüllen könnte, möglich wäre.
     
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  10. #10 Abboush, 10.02.2023
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    danke für deine Zeit. nur kurz noch will ich sagen.
    Ich zitiere nun vom NBauO ohne Kommentar.

    §2 (7) 4 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

    §43 (1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2 Bei der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht

    §43 (2) Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. Absatz 1 Satz 2 und § 2 Abs. 7 Satz 4 gelten entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt.

    Mein ganzes Argument ist auf diese Sätze basiert. Es geht eigentlich um die Fläche und nicht um Fenster oder was ähnliches. Vielleicht kann man es eine Lücke nennen, trotzdem aber halte ich für logisch, oder?!
     
  11. Tilo

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    Hallo TE
    Schau dir deinen B- Plan auf den Fall noch mal genau an. Nicht das da auch noch was über Trauf- und Firsthöhen drinnen steht, z. B. unter Punkt 2 "Maße der baulichen Nutzung" ......
     
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  12. #12 Abboush, 10.02.2023
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    Ich habe schon alles geschaut und im B-Plan stehen keine Beschränkungen bezüglich der Höhen.
     
  13. Tilo

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    Hallo Dimeto
    Ich hatte immer gedacht, dass nur @profil eine Glaskugel hat, welche er ab und zu befragen muss
    Aber wie es aussieht, hast du auch eine........ :think
     
  14. Dimeto

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    Ja und wenn ich Baugenehmiger wäre würde ich argumentieren, dass die Fläche über 2,20m 3,6m² beträgt. Werden noch 3,6m² unter 2,20m für einen Raum dazu genommen, entsteht ein 7,2m² großer Aufenthaltsraum, der der NBauO entsprechen könnte.

    Ja, also ohne käme ich heutzutage nicht mehr zurecht. :winken
     
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  15. #15 Abboush, 10.02.2023
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    Ja das stimmt, da kann man argumentieren. Ich schaue mal ob was ändern kann und wie es weiter läuft.

    Vielen vielen Dank nochmal ;) :D
     
  16. 11ant

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    Die Argumentation "OG kein Vollgeschoß wegen Luftraum" läßt mich arg schwanken, ob ich sie mehr für wacklig oder mehr für dreist halten soll. Weshalb willst Du eine Willah, die zeigt, wo in dieser Straße der Babo wohnt - während der ordnende Wille der Gemeinde auch bei unterlassener Gebäudehöhenbegrenzung offenbar der eines "unser´ Omma ihr klein´ Häuschen"s ist ?

    @Dimeto behauptet zwar gerne, auch nur mit Wasser zu kochen - aber nach meiner Überzeugung hat er die bestpolierte Glaskugel überhaupt ;-)
     
  17. #17 Abboush, 10.02.2023
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    Es wurde immer so gerechnet, es ist nicht mein erster Bauantrag eigentlich. Wenn es eingeschossig sein muss, rechnet man die Grundfläche im OG über 2,20m (abzüglich Außenwände und Lufträume) und teilt die durch die Grundfläche im EG! (siehe die Seite!)

    Es ist weder wacklig noch dreist eigentlich! einfach lesen.
     

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  18. #18 SoL2000, 10.02.2023
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    Hier stand Unnützes.
     
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  19. #19 Abboush, 10.02.2023
    Zuletzt bearbeitet: 10.02.2023
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    OG abzüglich (Luftraum und Dachterrasse).. doch ist es weniger als 2/3

    wie gesagt, es ist eingeschossig und die Frage war nur über den Dachraum.
    Wenn der Dachraum ein Geschoss wäre, dann rechnet man alles anders.

    man sollte wissenschaftlich und sachlich diskutieren statt alles "wacklig, dreist, und unnütz" zu beschreiben.

    Vielen Dank nochmal für eure Hilfe.
     
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