Zahlungsplan nach Fortschritt

Diskutiere Zahlungsplan nach Fortschritt im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Dem Bauherren muss "nachweislich Kenntnis" vom Inhalt der VOB/B gegeben worden sein, um diese wirksam zum Vertragsbestandteil werden zu lassen....

  1. #21 Baufuchs, 28.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dem

    Bauherren muss "nachweislich Kenntnis" vom Inhalt der VOB/B gegeben worden sein, um diese wirksam zum Vertragsbestandteil werden zu lassen.

    Die von Ihnen beschriebene Klausel reicht nicht aus.
     
  2. #22 zaphord, 28.05.2008
    zaphord

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    Sagte ich schon, wie gut mir dieses Forum gefaellt? ;-))

    Dann habe ich gleich noch eine Frage:
    Wenn ich von einem Gesellschafter des GU, welcher zeitgleich auch mein Bauleiter ist, das Grundstueck erwerbe und dieser Erwerb UND der Werkvertrag mit dem GU in EINER Urkunde zeitgleich beim Notar beurkundet werden, kann dann nicht vermutet werden, dass es sich in Wirklichkeit nicht um einen GU, sondern einen Bautraeger handelt?

    Sorry, wenn ich nerve, aber es sieht so aus, als waere hier eine drohende Insolvenz am Horizont, alle Anzeichen fuer 'Insolvenztourismus' sind gegeben
    und ich benoetige Informationen, um meine Taktik ausfeilen zu koennen.

    Danke

    Tom
     
  3. #23 Baufuchs, 28.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das mag ein

    Jurist beurteilen. Die "eine, gemeinsame Urkunde" ist allerdings merkwürdig.

    Für das Finanzamt wird es jedenfalls ausreichen, die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den grundstückskaufpreis, sondern auch auf den Hauspreis zu erheben.

    Im übrigen machen Sie (resp. Ihr Anwalt) sich für den Insolvenzfall mal mit dem "Gesetz über die Sicherung der Baugeldforderungen" vertraut. Alt zwar, bietet aber erstaunliche Möglichkeiten.
     
  4. lawyer

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    Nein, nicht unbedingt -> OLG Hamm, Urteil vom 21.2.2006

    Wichtig: Auch wenn die VOB/B nicht wirksam vereinbart ist, können Sie den GU an der VOB/B festhalten. Denn derjenige, der unwirksame AGB gestellt hat, kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Klauseln berufen. :think

    Das ist bedeutsam im Falle der Insolvenz. Dann steht Ihnen nämlich ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Recht haben Sie bei einem BGB-Vertrag nicht. :biggthumpup:

    MFG
     
  5. lawyer

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    Ja, aber leider nicht für den Bauherrn. Davon profitieren nur die Subunternehmer des GU. :fleen

    MFG
     
  6. #26 VolkerKugel (†), 29.05.2008
    VolkerKugel (†)

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    Ich habe kürzlich ...

    ... von einem Modell gehört, nach dem sich die finanzierende Bank vom BT alle Forderungen/Verträge an Erwerber, Planer und Ausführende abtreten lässt, um im Insolvenzfall die Baumaßnahme zu Ende führen zu können.

    Interessanter Gedanke. Der Insolvenzverwalter wäre hier dann wohl außen vor und keiner bliebe auf seinen Forderungen sitzen.
    Keine Ahnung, ob das funktioniert.
     
  7. #27 zaphord, 29.05.2008
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    Hm, hier scheint aber eher der BT bzw. GUe der insolvent gehende zu sein.
    Eher haben die Ausfuehrenden Forderungen an ihn den umgekehrt.

    Tom
     
  8. #28 rudi1106, 29.05.2008
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    Isr denn das Grundstück schon übereignet worden? Die Tatsache, dass der Werkvertrag mitbeurkundet wurde, ist eigentlich gut. Bezüglich der Nachbesteuerung mit Grunderwerbsteuer im Falle eines solchen "verdeckten" Bauträgermodells möchte ich mal darauf hinweisen, dass das Niedersächsische FG diese Frage gerade dem EuGH vorgelegt hat. Das FG sieht darin eine unzulässige Doppelbesteuerung. eventuell kann sich für Betroffene ein Widerspruch lohnen.
     
  9. #29 rudi1106, 29.05.2008
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    @VolkerKugel: Ich stelle mir grad vor, wie ein paar Bankkaufleute versuchen, ein Haus zuende zu bauen ;-). Normalerweise hat eine Bank kein großes Interesse daran, einen Bau fertig zu stellen. Die "peanuts", die bei einer Insolvenz verloren gehen, sind denen wohl relativ egal. Und praktisch stellt sich natürlich das Problem, dass die Bank nicht als Bauträger auftreten kann. Sie wird kaum eine entsprechende Gewerbegenehmigung haben...
     
  10. #30 VolkerKugel (†), 29.05.2008
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    Erstens ...

    ... hab´ ich nur davon gehört (allerdings von einem vertrauenswürdigen Kollegen ;) ).

    Zweitens könnte ich mir schon vorstellen, dass das funktioniert. Der Gewerbeschein dürfte dabei das kleinste Problem sein.
     
  11. #31 zaphord, 30.05.2008
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    Übereignungh hat stattgefunden

    Wie gesagt, Grunderwerbssteuer wurde auf Kaufpreis + Werksvertragssumme
    erhoben. Da, denke ich, kann man auch nichts gegen sagen, oder?

    Wofuer jetzt? Fuer die Annahme, es handle sich doch um einen BT und nicht einen GUe?

    Tom
     
  12. #32 rudi1106, 30.05.2008
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    Ich bin nicht gerade Experte für Steuerrecht. Ich kenne im Prinzip nur die Argumentation aus dem Urteil. Im Europarecht gibt es wohl ein Verbot, doppelt Umsatzsteuer zu erheben. Und das Gericht sieht wohl die Grunderwerbssteuer als eine Sonderumsatzsteuer an. Bei einem "richtigen" Bauträgervertrag darf eigentlich für den gesamten Kaufpreis keine Umsatzsteuer erhoben werden. Daher dürfte es dort auch keine solche Doppelbesteuerung geben.

    Wenn aber eigentlich das Grundstück getrennt von der Errichtung erworben wird, wird auf den Werkvertragsteil neben der Grunderwerbssteuer auch Umsatzsteuer erhoben. (Bzw. im Regelfall erstmal nur Umsatzsteuer und später zur Überraschung des Bauherren noch Grunderwerbsteuer). Das müsste sich aber aus dem Werkvertrag ergeben, ob in dem Werklohn Umsatzsteuer enthalten ist.

    Und zur Beurkundung: Ein Grundstückskaufvertrag muss nach § 311 b BGB immer notariell beurkundet werden. Der Werkvertrag muss ebenfalls beurkundet werden, wenn ein enger Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb besteht. Wird er nicht beurkundet, ist der Werkvertrag eigentlich nichtig. Dies wird häufig nicht beachtet, führt aber in der Regel auch nicht zu Problemen. Es ist also rein "formaljuristisch" besser, dass der Werkvertrag auch beurkundet wurde.

    Für die Frage, ob ein "echter" Bauträgervertrag vorliegt und die MaBV einzuhalten ist, ist entscheidend, ob die Auflassung schon vor der Bauerrichtung erklärt wurde oder erst danach.
     
  13. #33 Olaf (†), 30.05.2008
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    Na....

    nicht ganz.
    Im BT Geschäft wird schon doppelt besteuert - und darum gehts.
    Der BT ermittelt seinen Verkaufspreis auf der Basis von Brutto-Preisen - er darf nämlich keine Vorsteuer ziehen und zahlt auch nur Umsatzsteuer auf seinen Gewinn. Deshalb auch BT - Rechnung ohne ausgewiesene Märchensteuer.
    Also ist Max Hausbauer zweimal dran: Einmal löhnt er die MWSt die auf Leistungen und Matral liegt und dann bezahlt er fürs ganze auch noch Grunderwerbssteuer (Grundstück + Hausbaukosten Brutto)
     
  14. #34 rudi1106, 30.05.2008
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    wie gesagt, ist nicht wirklich mein Fachgebiet...
     
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