Zufahrt mind. breite

Diskutiere Zufahrt mind. breite im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Liebes Forum, zunächst einmal bitte ich um Entschuldigung sollte dieses Thema schon mal angesprochen worden sein. Wir haben in Bayern...

  1. #1 augsburger86, 09.11.2021
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    Hallo Liebes Forum,

    zunächst einmal bitte ich um Entschuldigung sollte dieses Thema schon mal angesprochen worden sein.
    Wir haben in Bayern (Augsburg) gebaut (Hinterliegergrundstück). Hierzu gibt es ein Geh- und Fahrtrecht. Nun ist es ja so, dass die Zufahrt/Zugang eine mind. Breite von 3 m. haben soll, soweit ich das verstanden habe.
    Allerdings ist unsere Zufahrt knapp 30m. und davon sind ca. 20 m. am Stück mit Bauteilen (Zaun, Garage) Beidseitig abgegrenzt.
    Der Nachbar setzt natürlich seinen Zaun genau mit 3m. abstand zum Nachbar Grundstück.
    Ich habe bereits davon gelesen, dass sollte eine Zufahrt auf einer Länge von 12m oder mehr von beiden Seiten begrenzt sein, muss die mindestbreite 3.5 m betragen.
    Das habe ich dem Nachbarn (dienendes Grundstück) auch mitgeteilt und in freundlichem Ton auf die 3.5 m hingewiesen und nicht dass er sonst Probleme mit der Feuerwehr etc. bekommt.
    Seine Aussage war , ich kann froh sein dass ich ein geh und fahrtrecht habe. Ich möchte jetzt kein Fass aufmachen und mir ist es im Prinzip wurscht obs 3.5 oder 3 m sind. Was ich aber vermeiden will ist, dass ich später Probleme bekomme, da ich ja als Nutzer des Grundstücks ebenfalls in die Haftung gezogen werden könnte.

    Was sagt Ihr dazu? Hab ich ggf. die 3.5 m auch falsch verstanden?

    Liebe Grüße

    Bernd
     
  2. Dimeto

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    Nicht er bekommt Probleme mit der Feuerwehr, sondern Du, da es ja Dein Rettungsweg ist, der nicht funktioniert.
    Ich glaube, dass ist auch nicht notwendig, da Deine Befürchtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zutreffen. Dazu gehört z.B., dass einer Deiner Rettungswege über einen mindestens 8m hoch gelegenen Ausstieg aus dem Gebäude führt. Wenn damals nicht alle am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten geschlafen haben, hätte man das Geh- und Fahrtrecht schon so formulieren müssen, dass die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Bestimmungen erfüllt werden. Ich gehe daher davon aus, dass die damaligen Anforderungen erfüllt wurden und nun Bestandsschutz besteht oder Dein Gebäude gar nicht die breite Rettungszufahrt erfordert.
    Vielleicht. Für weitere Auskünfte müsstest Du hier mehr Details zu Deinem Bauvorhaben und den genauen Wortlaut des Geh- und Fahrrechts verraten.
     
  3. #3 augsburger86, 10.11.2021
    augsburger86

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    Hallo Dimeto,

    vielen Dank für deine Antwort :).

    Was kann ich denn tun wenn er den Rettungsweg absichtlich und ohne auf mich zu hören schmälert? Es ist ja nicht mein Grundstück, sodass ich frei entscheiden kann.
    Glücklicherweise haben wir kein Fenster dass die 8m Übersteigt. Also wäre das Thema 3.5 m hinfällig oder?
    Zum Genehmigugnsverfahren: Dies ware in vereinfachtes Verfahren - weiß nicht ob das hier eine Rolle spielt. Zudem war in den Bauplänen ursprünglich angedacht, dass der Nachbar seine Garage im Hinteren Teil des Grundstücks baut und die Zufahrt mitnutzt. Dementsprechend war auch die genehmigte Planung. Jetzt weicht er davon ab und will keine Garage bauen.

    Wortlaut Geh-und Fahrtrecht: "Der vorbezeichnete Eigentümer der Restfläche des Grundstücks Fl. St. XX/XX
    der Gemarkung XXX
    - nachfolgend auch dienendes Grundstück, bestellt an seinem Grunddstück....

    a) Geh und Fahrtrecht sowie
    b) das Recht alle Versorgungsleitungen zu verlegen, zu belassen und Instandzuhalten.

    Der betroffene Grundstücksteil ist in der dieser Urkunde als Bestandteil beigefügten Planskizze grün eingezeichnet. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von diesen genehmigt.

    Das Geh und Fahrtrecht umfasst auch den gesamten Anliegerverkehr zum und vom herrschenden Grundstück berechtigt jedoch nicht zum Abstellen von Fahrzeugen. Kosten Tragen beide Parteien zu gleichen Teilen."

    Zusätzlich wäre hier zu klären - dadurch dass er jetzt seine Garage nicht mehr hinten anbaut, sondern vorne am Grundstück, entfällt für mich nun eine Genehmigte Wendemöglichkeit auf seinem Grundstück. Theoretisch gesehen kann ich jetzt meine Zufahrt nicht mehr nutzen, da ich keine Wendemöglichkeit mehr habe, weil er alles umzäunt hat. Anzmerken ist jedoch, dass notariell nur die Zufahrt bis zu meinem Grundstück berücksichtigt wurde.
    Kann ich ggf. hier ein Notwegerecht einfordern auf einem Teil seines Grundstücks zum wenden, was ursprünglich mit Ihm ausgemacht war und in der Genehmigungsplanung auch so bei der Stadt eingereicht wurde?

    Viele Grüße

    Bernd
     
  4. #4 nordanney, 10.11.2021
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    Schlecht, da nicht konkret formuliert. Oder ist in der Zeichnung noch etwas ersichtlich?
    Die wer wie genehmigt hat? Ist doch ein Wege- und kein Wenderecht. Wende auf Deinem Grundstück.
    Das ist Sinn und Zweck eines Wegerechtes. Einen Weg bis zum Grundstück zu haben. Was willst Du denn noch bekommen?
    Sehe ich nicht. Wende auf Deinem Grundstück. Das wird zumutbar sein. Siehe meinen Satz oben - schlecht formuliertes Wegerecht - und damit musst Du leben.
     
  5. #5 simon84, 10.11.2021
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    Was ist wo grün eingezeichnet??? Skizze ? Foto ?
     
  6. #6 Gast82596, 10.11.2021
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Fahrzeuge habe alle auch Rückwärtsgänge, egal ob so raus oder rein. :wow:e_smiley_brille02:
     
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  7. Dimeto

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    Wenn er in die grundbuchlich gesicherte Fläche hineinbaut, kannst Du auf Rückbau klagen. Wenn die grundbuchliche Sicherung den baurechtlichen Anforderungen nicht genügt, hast Du ein Problem. Ich gehe aber nach wie vor davon aus, dass das hier nicht der Fall ist, da Dein Haus gar keine Rettungszufahrt benötigt, auch keine 3m breite. Ohne maßstäblichen Lageplan mit Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche, der gesicherten Zuwegung, dem tatsächlichen Ausbau, der Einfriedungen und den vorhandenen und geplanten Gebäuden bleibt es aber bei Mutmaßungen.
    Also nach Art. 59 BayBO?
    Ich denke nicht - bei Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 sähe es anders aus.
    Aha - jetzt nähern wir uns also dem eigentlichen Problem.
    Dann hast Du auch keinen Anspruch auf die Wendefläche, es sei denn, es gäbe noch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Dir und dem Nachbarn.
    Nein. Aus einem Notwegerecht ist zumeist nicht einmal ein Fahrrecht abzuleiten, ein Wenderecht mit Sicherheit nicht.
     
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