Zur Wohnraumförderung in Baden-Württemberg gibt es zu berichten…

Diskutiere Zur Wohnraumförderung in Baden-Württemberg gibt es zu berichten… im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; dass die staatseigene Förderbank, die L-Bank, erstmals in diesem Jahr ihre Sollzinssätze bei der Wohnraumförderung verbilligt hat. Das war auch...

  1. #1 newoldman, 04.10.2014
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    dass die staatseigene Förderbank, die L-Bank, erstmals in diesem Jahr ihre Sollzinssätze bei der Wohnraumförderung verbilligt hat. Das war auch dringend angeraten, wenn man den Markt seit Programmstart im April 2014 betrachtet.

    Was hat sich getan? Die L-Bank hat beim Z 15-Darl (das ist die Basisförderung bei der Eigentumsförderung) und zeitgleich zum 1.10.2014 beim G 10-Darl (=Förderung beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen) die verbilligten Sollzinssätze nochmals gesenkt. Dies gilt für alle Darlehensanträge, die ab dem 01.10.2014 bei den Wohnraumförderstellen abgegeben werden.

    Beim Z15-Darl ist das immerhin eine Senkung von bisher 1,5 % auf 0,95 %. Das macht sich bemerkbar! Leider gilt das nur für Anträge, die ab dem 1.10. bei der Förderstelle abgegeben wurden. Anträge, die der L-Bank bereits vorliegen haben Pech gehabt. Falls ein Antrag schon bei der Förderstelle ist, na, da sollte man prüfen, ob man ihn nicht zurücknehmen und neu stellen kann.
     
  2. #2 newoldman, 14.01.2015
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    Neues Jahr – Neues Förderprogramm 2015 der L-Bank in Baden-Württemberg

    Zum Jahresbeginn startete das neue Förderprogramm in Baden-Württemberg. Inhaltlich lehnt es sich an die bisherige Regelungen an, doch führt die Änderung einiger Parameter zu weitreichenden Folgen.

    Positiv wirkt sich aus:
    Der verbilligte Sollzinssatz beim Z 15 Darlehen wurde von zuletzt 0,95 % auf nun 0,75 % gesenkt.

    Negativ wirkt sich aus:
    Für Neubau- oder Altbauförderung gibt es unterschiedliche Beträge (bei Altbau führt das zu 20 % weniger Förderung),
    die Belastungstabelle hat sich verschlechtert
    die Bewirtschaftungskosten (sprich Nebenkosten) je m2 Wohnfläche sind teilweise stark gestiegen.

    Nicht vergessen:
    [1] Ohne eigenes Geld (oder Grundstück), sprich Eigenkapital, läuft nichts. Ideal sind 25 %.

    Da dies jedoch so gut wie nie erreicht werden kann, begnügt sich die L-Bank auch mit 15 % Eigenleistung (immer gerechnet vom sogenannten schlüsselfertigen Preis einschließlich aller Nebenkosten wie Steuer, Grundbuch, Notar, Makler usw). Dafür will sie im Grundbuch dann eine erstrangige Absicherung (was bei 25 % nicht der Fall wäre, da ginge sie nachrangig in die Absicherung.)

    Hat jemand nur 8,5 % sollte dennoch ein Gespräch mit der Förderstelle im Landratsamt (oder bei manchen Banken und Bausparkassen, die das teilweise ganz gut beherrschen) geführt werden. Dann besteht nämlich die Möglichkeit, dass ein Teil des Z 15 Darlehens einfach in einen Zuschuss umgerechnet wird, der dann als Eigenkapital zählt (um die Eigenleistung/Eigenkapital auf 15 % aufzufüllen). Das vermindert entsprechend eines Umrechnungsfaktors das Z 15 Darlehen. Unterm Strich bleibt für den Kunden der gleiche Nutzen (nämlich Eigenkapital und vor allem die Förderung, die sonst evtl nicht möglich gewesen wäre).

    [2] Keine (!!!) Verträge unterschreiben, bevor die L-Bank nicht grünes Licht gegeben hat. Und zwar schriftlich.

    [3] Ein Z 15 Darlehen kann eine Familie schon ab 1 Kind erhalten. Sogar ohne Kind ist ein Optionsdarlehen möglich. Dabei fördert die L-Bank ein Kind, das innerhalb der nächsten 6 Jahre in die Familie kommt.
     
  3. #3 Baufuchs, 15.01.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    zu 2)
    und wichtiger Hinweis:

    Es werden nur Neubaumaßnahmen gefördert, die den Kfw-Eff. 70 Standard erfüllen.
     
  4. #4 Der Bauberater, 15.01.2015
    Der Bauberater

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  5. #5 newoldman, 15.01.2015
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    Lieber Baufuchs, danke für die Ergänzung. Es gäbe noch viel Wissen zu vermitteln. Der Hinweis auf den KfW-Standard ist wichtig. Danke.

    Eine Kleinigkeit hab ich noch, die in möglichen Ausgestaltungsformen von Architektenverträgen zu finden sein könnte. Nimm folgende Ergänzung bitte einfach so hin:

    Ein an sich grundsätzlich förderunschädlicher Architektenvertrag ist zumindest dann bereits als Vorhabensbeginn durch den Bauherrn zu bewerten, wenn dieser dem Vertragspartner (=Architekt) in der Vereinbarung (=Vertrag) die Befugnis überträgt, eigenständig anstelle des Bauherrn zu verfahren. Ist es dem Architekten damit also beispielsweise gestattet, alle weiteren Schritte selbstständig einzuleiten, einschließlich der Erteilung der Aufträge zur unmittelbaren und tatsächlichen Verwirklichung des Objekts (zum Beispiel Erstellung des Rohbaus, Lieferung des Fertighauses), ohne dass es zuvor noch auf eine Mitwirkung des Bauherrn ankommen soll, so ist bereits in einem solchen – wirksamen – Vertrag ein vorzeitiger Beginn zu erkennen. Damit wären also in diesen Fällen die Fördermittel leider verwirkt. Und: Das kann nicht rückgängig gemacht werden, sprich, es ist „nicht heilbar“, wie wir so schön sagen.

    Alles klar? (auch an Mark [für Dich ohne "?"])
     
  6. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    Servus Klaus,

    welch Glanz in unserer alten Hütte ... freut mich riesig (!)

    Liebe Grüsse

    Josef
     
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