Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ

Diskutiere Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wo kämen wir hin, wenn ich ein HOAI Studium machen muss, um die Arbeit des Architekten zu kontrollieren?Gegenfrage - wo wäre das Problem, sich die...

  1. #81 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Gegenfrage - wo wäre das Problem, sich die Honorarberechnung vom ins Auge gefassten Vertragspartner einfach mal aufschlüsseln und erklären zu lassen??
    Auch und gerade wenn man gebranntes Kind ist!

    Die Frage nach dem Honorar ist die einzige, die bei mir von fast allen Bauherren von denen aus gestellt wird. (Bei den paar, dies nicht machen, sprech ich das an)
    Und die bekommen dann auch Aussagen zur Honorarhöhe.
    Je nach Stand des Verfahrens in unterschiedlicher Weise. Bei ersten Vorgesprächen, wo nicht mal das Budget endgültig geklärt ist, eben mit zwei oder drei Summen für 2 oder 3 wahrscheinliche Bausummen.
    Oder eben bei Auftrag ab LP 5 auf Basis der Kostenermittlung.

    Mit einem zumindest einfachen Rechenweg.

    Das die HOAI kein selbsterklärendes Rechenwerk ist, ist klar. Aber dann wird eben erklärt, wenn die Berechnung hinterfragt wird!

    Ich selber habe in über 20 Jahren Selbstständigkeit genau einen Fall gehabt, in dem ich ein zusätzliches Honorar für nicht im Vertrag enthaltene Leistungen nachgefordert habe, weil der Bauherr mich für Dinge in Haftung nehmen wollte, für die ich eben gar keinen Vertrag hatte, aber seine Anordnung hin erbracht hatte, und bei denen Mängel und Schäden am Gewerk a) von mir ihm gegenüber schriftlich angezeigt worden waren, er b) diese aber nicht verfolgt hatte und c) das wahrscheinlich, weil er selber daran beteiligt war, als er mit dem Ausführenden zusammen (waren Kumpels) vermutlich Schwarz gearbeitet hat (eine Rechnung konnte er jedenfalls selbst im Prozess nicht vorlegen)

    Da habe ich dann für diese Leistungen eben ein weiteres Honorar beansprucht.

    Aber wie gesagt - das einzige Mal, um mich gegen unberechtigte Schadenersatzansprüche zu wehren.
     
  2. vOlli

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    Ich hoffe, dass wir uns einig sind, dass wir das verwerflich finden, was

    -- Architekten machen, um durch ein neidriges Angebot einen Auftrag zu "ergattern"
    -- Bauherren machen, wenn sie bewusst die HOAI umgehen wollen, ggf. Teilleistungen beauftragen und dann den Architekten zur Verantwortung ziehen wollen

    Zu Deiner Gegenfrage: Mir wurde eine Tabelle mit Leistungen vorgelegt, die bei einer entsprechenden Bausumme einen bestimmten Preis haben. Ich nenne es Preisliste. Aus dieser Preisliste wurde das Pauschalhonorar in meinem Fall abgeleitet. Die Preisliste wurde auf meine Nachfrage erstellt, wie das Honorar zustande kommt.

    Klar spricht man über das Honorar!

    Was ich nicht verstehe Ralf ist folgendes:

    Die HOAI sollte für beide Seiten ein Segen sein und das ist sie, wenn sie sauber angewendet wird.
    Auf Ihrer Basis kann der Architekt formulieren, welche Leistungen er vollzieht und hat den Mindestpreischarakter als "Gesetz" um jeglicher Diskussion zu Preisen aus dem Weg zu gehen, um die Leistungen zu bepreisen.

    Ich als Kaufmann würde mich freuen, wenn ich ein solches Instrument der Preisgestaltung zur Verfügung hätte! Jedes Gegenangebot, welches den Auftraggeber über den Preis lockt, könnte ich mit den Argumenten "gesetzwidrig" und "unseriös" wegwischen.

    Trotzdem gib es Architekten, die den Mindestpreischarakter der HOAI verharmlosen, nicht kommunizieren und am Ende im Rechtstreit mit dem Bauherren klären.

    Anfangen muss ein Architekt damit, dass er sich in jedem Akquisegespräch klar macht, dass der vor ihm sitzende Laie, von diesem Preisrecht nichts weiss. Trotz dessen, dass das Wissen unserer Gesellschaft nie umfangreicher war, als heute!
     
  3. #83 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
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    Sehe ich anders. Es ist weder eine Hol- noch ein Bringschuld.
    Beide Seiten haben zu fragen bzw aufzuklären!
     
  4. #84 th_viper, 03.02.2016
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    Und der Bauherr darf dabei nicht davon ausgehen, dass das Angebot des Architekten rechtskonform ist? Das muss er doch noch nachfragen?
     
  5. #85 Fraking, 03.02.2016
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    Tatsächlich stellt der BGH diese Frage gar nicht. Ein berechtigtes Vertrauen auf die pauschale Höhe eines Angebot hin wird zu keinem Zeitpunkt angenommen. Entscheidend ist vielmehr folgende Passage aus dem Urteil:

    Der BGH sagt also (wie bisher immer), dass bei der Berechnung des Entgeltes immer zumindest der Mindestansatz der HOAI gilt. Dies findet seine Grenzen jedoch in Treue und Glauben nach § 242 BGB, wenn die Gegenseite auf eine abschließende Berechnung des Entgeltes vertrauen durfte. In diesem konkreten Fall hat der BGH gesagt, dass allein die Zahlung daraufhin nicht ausreicht, sondern weitere Umstände geprüft werden müssen. Das wird nun Aufgabe des Ausgangsgerichtes sein.

    Insofern haben alle ein wenig Recht, auch wenn das Bild im Ergebnis etwas verzehrt ist. Natürlich ist es wünschenswert, wenn Architekten oder auch Anwälte über die verbindliche Wirkung ihrer Honrarordnungen aufklären. Das spart im Nachhinein einiges an Ärger und sollte daher ein gewisses Eigeninteresse darstellen. Dies wird aber nicht ausdrücklich verlangt, was aber nicht heißt, dass man in dem Bereich machen kann, was man will. Wäre der Architekt clever gewesen, hätte er bereits die Schlussrechnung nach HOAI gemacht. Aber wahrscheinlich gab es in dem Verfahren noch mehr Probleme, frei nach dem Thema, wie du mir, so ich dir. Aber das ist Spekulation. Auf einem anderem Blatt stehen etwaige standesrechtliche Maßnahmen, aber scheinen sich die Kammern eher zurückzuhalten, oder?
     
  6. #86 Ralf Wortmann, 03.02.2016
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    Ich finde, das ist für Bauherren, die vorher noch nie etwas von der HOAI gehört haben, schwierig.

    Um zum Kern des Problems vorzudringen, müssten sie dann, wenn der Architekt ihnen ein Vertragsangebot vorlegt, eigentlich völlig ins Blaue hinein Fragen stellen, bei welchen sie davon ausgehen dürfen, dass ihr Gesprächspartner diese unter Umständen als beleidigend oder ehrenrührig empfindet, wie z.B.:

    „Ist das, was Sie uns da anbieten, in irgendeiner Weise verboten?“ Wenn ja in welcher?
    „Ist der Preis, den Sie im Vertrag als „Festpreis“ bezeichnen vielleicht irgendwie ein Trick?“
    „Besteht gar die Möglichkeit, dass Sie später von uns viel mehr verlangen können, als das, was dort als Endpreis genannt ist?“
     
  7. #87 th_viper, 03.02.2016
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    Dazu kommt noch:
    Warum sollte ein Architekt, der bewusst die HOAI unterbieten will, auf diese Fragen korrekt antworten?
     
  8. #88 Lexmaul, 03.02.2016
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    Das ist ja das perverse, was hier von Ralf und manche n anderen auch noch propagiert wird: In allen Themen soll man einen Planer beauftragen, weil man als Laie keine Ahnung hat - weil man, wenn man Ralfs Signatur nimmt "mit dem Experten besser baut".

    Weil es eben ein Experte ist und der Laie genau deshalb denjenigen bucht.

    Und dann wird subjektiv abwertend noch von diesen Experten unterstellt, dass der Laie sowas doch auf jeden Fall wissen sollte/muss?

    Da sind wir wieder bei Pippi Langstrumpf...
    .
     
  9. #89 saarplaner, 03.02.2016
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    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!
    Das bewußt unterbieten wollen kommt doch idR. nicht von Architektenseite.

    Wir unterhalten uns hier wieder über eine Handvoll "böser" Architekten. Aber es wird wieder ein Faß aufgemacht, als seien alle Architekten so.

    Leute, alle mal runterkommen.

    Jede Geschichte hat immer 2 Seiten.

    Ich kann ja auch nur aus meiner Sicht reden, aber es kommt bei mir recht häufig vor, dass potentielle Bauherren mir die Preise für Planung und Bauantrag vorlegen wollen?!?

    Mit welchem Recht meint mir ein AG Preise vorschreiben zu wollen, nur weil es Büros gibt, die DEUTLICH unter HOAI arbeiten? Weil es schwarze Schafe gibt, die sich soweit prostituieren und für nicht auskömmliches Geld "Leistung" erbringen?

    Manchmal bekomme ich die Kunden dann ja nochmal zu Gesicht, wenn sie mit den "fertigen" Plänen dann vorbei kommen. Tjaaaa, was soll ich sagen.... Wer billig kauft, kauft zweimal...

    Aber zum Glück gibt es ja auch andere Kunden. Und auch die sind in der Mehrzahl, wie es auch die überwiegende "liebe" Architekten gibt.
     
  10. vOlli

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    Also aus meiner Sicht widerruft der BGH in seinem Urteil lediglich das Vorgängerurteil und weist den Fall an das Revisionsgericht zur Neuentscheidung zurück. Im vorhergehenden Urteil wird die Klage abgewiesen.

    Interessant ist aus meiner Sicht schon die Folge der Schlußrechnung, auf deren Gültigkeit keiner der Parteien vertrauen durfte, zumindest nicht zwingend.

    Wenn ich eine Schlußrechnung bekomme und diese bezahle, dann sind die Leistungen erfüllt. Ggf. gibt es einen Mangeleinbehalt oder eine Kürzung der Rechnung wegen "Schlechtlieferung" der Leistung. Stelle ich mir eine "Schlechtlieferung" beispielsweise bei der Bauleitung vor, so kann nach dem Einzug keine Mangelbeseitigung mehr erfolgen. Allerdings liegen ggf. Baumängel vor, die ihren Ursprung in einer mangelhaften Bauleitung oder auch Planungsleistung begründet liegen.

    Natürlich kann ich mir widerum dann vorstellen, dass der Architekt vom AG "genötigt" wird (Ralf Dühlmeyer), dass er Leistungen unternimmt, um diese Baumängel zu beseitigen, was der Architekt dann ungern kostenlos macht - zumal ja ohnehin die Architektenleistung bereits 50% unter HOAI lag.

    Diese ganzen Spekulationen sind sicherlich nicht praxisfremd und zeigen das mögliche Ausmaß innerhalb der Beziehungslandschaft zwischen Architekt und Bauherr.

    Der Bauherr will ein mangelfreies Gewerk zum Puschalpreis, den der Architekt angeboten hat.
    Der Architekt wird als "Sündenbock" für etwaige Baumängel verantwortlich gemacht und soll dafür sorgen, dass diese "ungeschehen" gemacht werden. Dass hierbei Aufwand und Kosten für den Architekten auflaufen übersieht der Bauherr, weil er schließlich ein mangelfreies Bauwerk bestellt hat.

    Nun wie soll man das lösen? Der Pauschalvertrag war von vorneherein rechtswiedrig. Aber es gab zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Pauschale. Der Auftraggeber unterschreibt ja keine Pauschale mit der Einschränkung, dass beim Bau auch ein bischen nachlässig gehandelt werden darf und gewisse Baumängel vorhanden sein dürfen. Er erwartet, egal ob er das Preisrecht der HOAI kannte oder nicht, ein mangelfreies Gebäude.

    Zu dem Zeitpunkt, wenn dann die Schlußrechnung gestellt sind, wurden aus meiner Sicht auch bereits alle Finanzdispositionen abgeschlossen, sodass ich überhaupt nicht verstehen kann, inwieweit der Auftraggeber NACH Erhalt der Schlussrechnung damit hätte rechnen müssen, dass eine weitere Rechnung auf ihn zukäme, die zudem mehr als so hoch ist, wie die gesamte gemeinschaftlich vereinbarte Pauschale.

    Dies sind auch die Gründe, warum derartige Fälle nur in der Einzelbetrachtung entschieden werden. Und ich zweifle daran, dass immer das richtige Urteil gefällt werden kann. Daher bin ich dafür, dass Architekten ihre Auftraggeber EINDEUTIG und ZWEIFELSFREI über das Preisrecht der HOAI aufklären MÜSSEN.

    Die Frage nachgeschoben: Wollen sie das? Denn es bedeutet auch eine Menge Dokumentation, die wahrscheinlich weniger gerne gemacht wird....
     
  11. vOlli

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    Du bringst hier eine Seite der "Forumsmeinungsäußerungen" auf den Punkt!

    1. Frage den Experten
    2. Hast Du ihn auch gefragt ob er es richtig macht? Wenn nicht, biste selbst Schuld
     
  12. vOlli

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    Ein Architekt, der die HOAI bewusst außen vor läßt, wird die Gespräche auch so steuern, dass keine Zweifel beimpotentiellen Auftraggeber aufkommen.

    Ich habe die HOAI lange Zeit als so etwas wie eine Norm, etwa die DIN angenommen. Sicherlich meine fehlerhafte Fehlinterpretation. Ich möchte den Vergleich zeigen, dass selbst die Nennung der Buchstaben nicht dazu führen kann, dass der Auftraggeber sich dem Preisrecht der HOAI erkenntlich ist.
     
  13. #93 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
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    Jain Ralf. Natürlich wird auf die Idee eines illegalen Angebots so keiner kommen. Was ich mit beidseitiger Pflicht meinte, war eher die "Pflicht" zur Kundigmachung.

    Also einerseits der Planer (wir reden hier ja ebenso über den Bauzeichner, der einen Entwurf macht), der über die Höhe und die Grundlage zu informieren hat, andererseits der Bauherr, der eben z.B. sich über die Rahmenbedingungen zu informieren hat -> sprich, was bedeutet die HOAI eigentlich.

    Was ich wirklich bedauerlich gerade in dem Zusammenhang finde, ist die Tatsache, dass die Kammern viel zu wenig darüber aufklären, was für Recht und Möglichkeiten der Kunde eines Architekten (hier nur die) eigentlich hat.
    Z.B. eben sich bei den Kammern grundsätzlich (nicht zum speziellen Einzelfall) beraten zu lassen.
    Also eben dort auch die unabwendbare Mindesthonorarsumme aus der Honorarzone und dem dortigen Mindestsatz erläutert zu bekommen.

    Noch speziell zu vOlli
    Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen Angebotssumme und Abrechnungsumme würde ich tatsächlich eine Aufklärungspflicht des Architekten sehen.
    Denn das ist genau der Fall der völlig irrigen Vorstellung eines Bauherren über die Honorarhöhe - hier nur vom Architekten selbst verursacht. Das ist das, was "Fraking" mit dem besonderen Vertrauensschutz von Treu&Glauben anspricht.
    Wenn Du den Auftrag einfach so mündlich beauftragt hättest, könnte sichder Kollege auf die nicht gegebene Aufklärungspflicht zur Honorarhöhe zurückziehen (unabhängig von der moralischen Seite).
    Da er aber mit seinem Angebot samt einer "Preisliste" quasi selbst den Anschein erweckt hat, das wäre so i.O., denke ich (als jur. Laie), hier hätte zumindest der Hinweis dazugehört.
    Das sind meine Preise für die Leistung, die liegen massiv unter den Honoraren nach HOAI. Kann ich machen, weil ......
    Nach HOAI würden Sie dafür ABCDE € bezahlen.

    Ob er dann noch über die Einklagbarkeit der Mindestsätze verpflichtend hätte informieren müssen - naja.

    Aber Ihr hättet zumindest gewusst, das er ein Dumpingangebot macht und hättet überlegen können, ob Ihr das wollt und ob das so wirklich funktionieren kann.
    Wenn er Euch aber quasi vorgaukelt, es sei SO mit dem Honorar, dann denke ich, könnte mit Treu&Glauben schon was gehen!
     
  14. #94 Fraking, 03.02.2016
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    Lassen wir uns überraschen, wie sich das weiterentwickelt. Die Frage des Vertrauens ist schon sehr interessant, aber ohne Detailkenntnisse nicht zu klären. Diese gilt es nun zu ermitteln. Ich befürchte aber, dass sich das Thema auf lange Sicht ohnehin erledigen könnte:

    http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5199_de.htm

    Der Europäischen Kommission gefällt das Mindesthonorar nämlich nicht allzusehr und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
     
  15. #95 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
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    Ne, da sind wir da, wo Du Deinem Nick Leben einhauchst. Lexmaul. Lex, legis = Gesetz. Maul hier wohl von maulen!

    Genau das von vOlli gesagte, ich hab das als nette Empfehlung angesehen ist das, von dem ich sage, DAS ist das, was sich ein Laie mit zumutbarem, ja sogar kleinem Aufwand erschliessen kann.
    Egal, ob er 11 k€ oder 60 k€ vergibt.
    Denn wir reden hier nicht über 11 oder 60 Ct.

    So viel Eigeninitiative darf ich von einer Partei eines Geschäfts erwarten.
    Aber hier gilt das, was so oft im Baubereich gilt. Um die neue Photoknipse für 199,99 aus der Bucht wird vorher ein Aufwand betrieben, der Wahnsinn ist und da wissen alle, welche Rechte sie haben und welche Pflichten der Verkäufer.

    Aber bei den Summen, um die es auf dem Bau geht, da lehnt man sich zurück und mault hinterher.
    Wieso gilt hier nicht das, was für die Waschmaschine, den Fernseher oder die Knipse an eigener Informationspflicht gilt.
    Es gibt die VZ, diverse Bauherrenvereine, die Kammern, Juristen, die beraten würden, fragte man sie denn, .....
    Aber ne - Wenns Kind im Brunnen liegt, warens die anderen, die den Brunnen gebaut haben und nicht man selbst, der kein Gitter draufgepackt hat.
     
  16. vOlli

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    Was bei den Ösis auch landen müsste. Die haben nämlich ein ähnliches Recht.
     
  17. #97 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
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    Da lehn ich mich noch recht entspannt zurück, weil der Angriff auf die HOAI nämlich nur der "Schlüssel zur Büchse der Honorarpandora" wäre.
    Kippt die HOAI, reisst sie Stück für Stück die anderen Honorarordnungen hinterher.
    Und spätestens, wenns die Ärzte- und die Anwaltshonorare in den Abgrund reisst, wird das Heulen und Zähneklappern all der ach so unbedarften Laien ein Grosses sein.

    Da ich davon ausgehe, dass sich die Ärzte und Deine Standeskollegen des Risikos bewusst sind, wird sich da noch eine Menge tun. Über Lobbyarbeit und über Abgeordnete aus diesen Berufen.

    Sollte es aber dazu kommen, sollte man all seinen Kindern sofort empfehlen, Jura mit Schwerpunkt Vertragsrecht zu studieren, denn dann geht eine Lawine an Prozessen um Vertragsinhalte, Leistungen und Geld ab, da sind die heutigen Bauprozesse Kindergarten dagegen!!!
     
  18. vOlli

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    Es gibt einen großen Unterschied zu den Ärzten. Im Gesundheitsbereich sind Versicherungen beteiligt, die sich auskennen.

    Beim Anwalt wurde mir eine Honorartafel vorgelegt, die mir genau aufzeigte, was ich zu zahlen habe.

    Der Architekt im EFH-Bereich arbeitet fast nur mit Laien. Auch hier wäre die Aufklärungspflicht ein möglicher und einfacher Schlüssel. Zudem ginge dann niemand an das Honorar der Architekten, was diesem Berufsstand doch entgegen kommen sollte.

    Schutz und Fairness für beide Seiten. Dafür bin ich.
     
  19. #99 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Ach - und Rechtsanwalt und Arzt arbeiten nur mit Leuten, die die jeweilige Honorar-/Gebührenordnung kennen? :mega_lol:

    Beim Arzt gibts Selbstzahler (beamte, PKV), Iglleistungen, da ist keine Kasse dabei oder erst hinterher!

    Nochmal - warum meinst Du, Dir müsse ein Architekt alles nachtragen und hättest das verdammte Recht, Dich über nichts schlau machen zu müssen??
     
  20. Baumal

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