(zukünftiger) Nachbar verlangt Brandschutzmauer bis zum Kellerfundament eines künftigen Hauses

Diskutiere (zukünftiger) Nachbar verlangt Brandschutzmauer bis zum Kellerfundament eines künftigen Hauses im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Wir wollen ein Haus bauen aus Kostengründen ohne Keller. Das Baufenster liegt direkt an der Grundstücksgrenze...

  1. #1 Tamotay, 31.05.2018
    Zuletzt bearbeitet: 31.05.2018
    Tamotay

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    Wir wollen ein Haus bauen aus Kostengründen ohne Keller. Das Baufenster liegt direkt an der Grundstücksgrenze (Reihenhauszeilen-Fortsetzungsgrundstück) und das Nachbargrundstück ist ebenfalls noch nicht bebaut und gehört dem übernächsten Nachbarn. Unabhängig von dem Problem mit der Gründungsmauer, damit es bei einem zukünftigen Bau auf dem Nachbargrundstück mit Keller nicht zu Einsturzproblemen bei unserem Haus kommt, "fordert" jetzt der Nachbar, dass die Brandschutzwand bis zum Kellerfundament eines künftigen Hauses errichtet werden und die "Bestimmung" S 90 einhalten muss (angeblich laut einem Bausachverständigen). Wir wollen in Holzständerbauweise bauen und der Architekt meinte, dass die Holzwand auch als Brandschutzwand ausgeführt werden kann.
    Aber es ist ja noch nicht mal ein künftiges Haus auf dem Nachbargrundstück geplant?!
    1. Wo finde ich diese "Bestimmung S90"?
    2. stimmt diese Aussage überhaupt? Es steht ja nicht mal fest, ob dieses tatsächlich auch einen Keller haben wird und wie tief der sein wird?! Wie sollen wir dawissen, wie tief die runter gehen muss?
    3. wenn ja, müssen wir dann extra zur Gründungsmauer (wo auch noch nicht festgelegt ist, wer diese zahlt, laut Nachbarschaftsgesetz eigentlich der Zweitbauende) noch eine Brandschutzmauer bauern?
    Vielen Dank im Voraus
     
  2. 11ant

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    Du hast in diesem Thread nicht ewähnt, daß es ein Reihenhauszeilen-Fortsetzungsgrundstück ist.

    Bei einem Holzständerhaus werdet Ihr auf Eurer Seite der gemeinsamen Grenze eine (zusätzliche) Brandschutzwand benötigen, die bei einem Massivbau "inklusive" wäre.
     
  3. SIL

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    Es handelt sich wohl um eine Verwechslung S90 bezieht sich auf Schotts Durchführungen, gemeint ist F90 Brandwand/Brandabschnittswand oder Brandersatzwand.
     
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  4. #4 petra345, 31.05.2018
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    Die HBO schreibt in Hessen vor, daß vor Bauantrag eine entsprechend tiefe Gründung verlangt werden kann. Die Mehrkosten muß der Antragsteller (=Nachbar) übernehmen.
    Dafür kann er seinen Keller leichter realisieren.
    Weil diese tiefe Gründung nur in Beton errichtet werden kann, ist F9 0 im Kellerbereich sowieso gegeben.



    .
     
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  5. #5 simon84, 01.06.2018
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    und fuer das geld was diese gruendung kostet kannst du schon den halben keller bauen. daher total banane....
     
  6. #6 Tamotay, 01.06.2018
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    Das verstehe ich jetzt nicht. Der Nachbar muss doch die Gründungsmauer bezahlen ?!
     
  7. #7 simon84, 01.06.2018
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    Ja genau, dann kannst du doch sicher mit den Nachbar reden, dass er statt der Mauer den Betrag welchen die Mauer kostet dir zahlen soll und du baust mit Keller !
     
  8. #8 Tamotay, 01.06.2018
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    Ich glaube, wenn er jetzt schon denkt, wir müssten für die Kosten der Gründungsmauer aufkommen, und mit Rechtsanwalt droht, wird er wohl kaum bereit sein unseren Keller mitzufinanzieren... Außerdem kostet der Keller (und der Aushub) wesentlich mehr als die Gründungsmauer, und das haben wir in unserer Finanzierung nicht mit einkalkuliert.
     
  9. #9 Gast84488, 01.06.2018
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    Gast84488 Gast

    Vielleicht habe ich es ja überlesen ... wo will der Themenstarter bauen ... und gilt dass was für Hessen beschrieben wurde auch woanders ... soweit ich weis regelt das in Bayern das Nachbarschaftsgesetzt ... zumindest in Teilen ... dann das BGB ...
     
  10. #10 Gast84488, 01.06.2018
    Gast84488

    Gast84488 Gast

    Ja die übliche Masche ... Einschüchterung durch Drohung mit Anwalt ... ist meistens nur heiße Luft wenn es anfängt Geld zu kosten.


     
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  11. #11 Andybaut, 01.06.2018
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    Einfach Ruhe bewahren und sachlich bleiben. Was heißt droht? Offizielles Schreiben auf einer Rechtsgrundlage oder einfach leeres Geschwätz? Bauantrag einreichen wie ihr es wollt und warten ob tatsächlich was offizielles kommt.
     
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  12. #12 Tamotay, 01.06.2018
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    In BW und es wird das mit der Gründungsmauer auch vom Nachbarschaftsgesetz geregelt. Aber zur Brandschutzmauer hab ich nix gefunden. Aber die Antwort von Petra erklärt es schon:

    Vielen Dank an euch alle!
     
  13. #13 Tamotay, 01.06.2018
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    Unser Problem ist noch, dass vom Nachbar ja noch gar kein konkretes Bauunterfangen geplant ist und dadurch noch nicht mal feststeht, ob und wie tief ein möglicher zukünftiger Keller überhaupt wäre? Wir können ja nicht "auf Verdacht" 3m tief gründen und am Ende wird vielleicht gar kein Keller nebenan gebaut?!
     
  14. #14 simon84, 01.06.2018
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    Das wäre im ersten Schritt so oder so zu klären. Notfalls per Anwalt und vor Gericht.
    Sobald das geklärt ist, kann man verhandeln. Ob er jetzt 15.000 EUR für eine Mauer oder für 1/3 von eurem Keller zahlt ist ja egal.


    Selbstverständlich könnt ihr das. Du bzw. dein Architekt kann einen Standardaufbau ansetzen (so wie wenn ihr mit Keller bauen würdet).
    Natürlich musst du nicht von Schnickschnack wie 3 Meter hohen Kellerräumen mit FBH ausgehen, ausser der Nachbar hat schon so konkrete Pläne.
    Man könnte bestimmt ca. 3 Meter Stützmauer plus Fundament/Bodenplatte ansetzen.

    Wenn am Ende kein Haus oder kein Keller gebaut wird ist das doch das Problem vom Nachbarn, nachdem die Kostenübernahme vorab geklärt wurde.
     
  15. #15 Tamotay, 01.06.2018
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    Es ging vor allem um den Brandschutz bis zum Fundament des noch nicht vorhandenen und noch nicht mal geplanten Keller des Nachbarn. Auf unserer Seite ist dahinter ja nur Erde, wozu muss dann die Brandschutzwand so weit runter gehen? bzw. darf der Nachbar das überhaupt "fordern"?
    Aber da die Gründungsmauer, die er fordern darf (aber auch nur bis zu einer konkreten Tiefe, wenn er schon konkrete Pläne hat, wenn ich es jetzt richtig verstehe) ja dann eh den Brandschutz erfüllt, hat es sich damit erledigt.
    Uns wurde gesagt bzw. habe ich auch gelesen, dass auch bei Holzständerbauweise die Wände als Brandschutzwand ausgeführt werden können mit sog. "Brandsperren" aus Metall. o.ä. Es muss also nicht zwingend eine massive Mauer sein (wovon der Nachbar aber auch überzeugt ist, da er "das damals auch machen musste").
     
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  16. #16 Tamotay, 01.06.2018
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    Das wollen wir ja möglichst vermeiden, da dies zu weiterer Verzögerung führt, denn so lange keine Einigung erfolgt, kann nicht mjit dem Bau begonnen werden...


    Praktisch "können" schon, nur finanziell nicht, denn zahlen müssen es erstmal wir, auch wenn er zumindest per Nachbarschaftsgesetz dazu verpflichtet ist, es uns zurückzuzahlen. Oder können wir den Bau der Gründungsmauer verweigern, wenn er uns nicht vorher eine Art Anzahlung/Sicherheit vorschießt, wie es das Nachbarschaftsgesetz in BW vorsieht?
     
  17. #17 simon84, 01.06.2018
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    F90 ab EG/Oberkante Gelände kann sicherlich auch in einer Holzbauweise erfüllt werden.

    Unter der Erde erübrigt sich die Frage, denn eine (normale) Holzkonstruktion würde dort ja auch nicht halten und nach kurzer Zeit verfaulen und zersetzt werden.

    F90 erfüllst du bei Beton mit Einhaltung der nötigen Betondeckung nach DIN4102.
    Ist aber wie gesagt sicher kein Problem, vereinfacht ausgedrückt vielleicht ein zusätzlicher cm Beton über die Bewehrung :)

    Und eine Brandwand kann auch andere Anforderungen haben. Evtl. mein das dein Nachbar.
    Stossbeanspruchung 3x 3000Nm und außermittige Belastung

    Ich würde erstmal den Bauantrag stellen und schauen was passiert.
    Über Zusatzmaßnahmen kann man dann immer noch diskutieren.

    Wenn er dann dem Bauantrag widerspricht, bzw. sich beim Amt meldet kann er ja vortragen was er will.
    Lass ihn diesen Zug machen und mach dir nicht vorab irgendwelche sorgen.

    Hol dir den Bauantrag und fertig. Du willst bauen und nicht die Probleme des Nachbarn lösen ;)
     
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  18. 11ant

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    § 7 a
    Gründungstiefe

    (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

    (2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.

    (3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.
     
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  19. #19 Gast84488, 04.06.2018
    Gast84488

    Gast84488 Gast

    Petra ... kann sowas nicht auch mit z.B. Erka Pfählen oder mit einer Tieferführung mit Brunnen gemacht werden ... ich finde das erklärt nichts ...


     
  20. #20 petra345, 05.06.2018
    petra345

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    Wenn der Nachbar eine solche tiefere Gründung verlangt und auch bezahlt bzw bezahlen muß, wird er wohl wissen wie tief diese Mauer werden muß.
    Ein Problem für den Bauherrn ohne Keller ist sicher, daß dieser "Betonklotz" auf seinem Grundstück verbleibt und der spätere Bauherr mit Keller sich einen schlanken Fuß machen kann und eine schmale Betonwand daran betoniert. Ein Bagger mit einer besonders schmalen Schaufel ist ein weitere Anforderung.

    Ist die Schaufel breiter, muß zwar der Nachbar den Beton bezahlen aber man hat ihn immer auf seinem Grundstück.
    MaW: man sollte daran denken, diese gemeinsame Kellerwand auf beiden Grundstücken zu errichten.


    .
     
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