Nachträgliche Wärmedämmung überragt Grundstücksgrenze

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  1. #1 plattypus, 24.08.2018
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    Moin,

    gottseidank bin ich selber von dem Fall nicht betroffen, aber das, was ich heute von meinem Arbeitskollegen gehört habe, ließ mir doch die Haare zu Berge stehen.

    Kurzum: Muß man in NRW es tatsächlich immer dulden, wenn der Nachbar nachträglich eine Wärmedämmung anbringen will und damit dann natürlich bei einer vormaligen Grenzbebauung die Grenze überbaut?

    Im Konkreten Fall geht es zudem nur um eine Garage, die vor Jahrzehnten als Grenzbebauung errichtet wurde. Die Garage ist also in meinen Augen eh ungeheizter Raum, wenn man sie denn für die eigentliche Nutzung, nämlich das Abstellen eines PKWs / Motorrads benutzt und nicht als Hobbyraum. Entsprechend wäre eine Wärmedämmung in dem Fall eine Umwittmung des Raums, so das die Erlaubnis der Grenzbebauung selber hinfällig wird.

    Mein Arbeitskollege hat halt das Problem, daß er seinerseits der Garange einen 3,2m breiten Weg hat, um in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks zu kommen. Dieser Weg wird regelmäßig von landwirtschaftlichen Maschinen von bis zu 3m Breite befahren. Durch die nachträgliche Wärmedämmung des Nachbarn wäre die Zuwegung entsprechend nicht mehr nutzbar. Die Zuwegung weiter auf sein Grundstück zu verlegen ist, bedingt durch andere Bauwerke, ebenfalls nicht möglich.
     
  2. #2 Lexmaul, 24.08.2018
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    Ich sags als Laie: Da es eine Garage ist, darf er Grenzbebauung machen - jetzt dämmt er sie und demnach muss er sie 3m entfernt setzen, da ja nicht mehr Garage ;)
     
  3. #3 Kriminelle, 24.08.2018
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    Also, nur weil jemand seine Garage dämmt, muss es keine Umwidmung der Nutzung sein.
    Gehen wir jetzt einfach mal davon aus, dass es sich weiterhin um eine Garage handeln wird, nur eben mit einer Luxusdämmung.
    Da muss man als Nachbar die CM tolerieren, die überbaut werden. Und das ist kein Einzelfall.

    Puuh, so schlimm? Mal davon abgesehen, dass es vom Arbeitskollegen wahrscheinlich etwas übertrieben dargestellt ist, finde ich es nicht schlimm, sodass einem die Haare zu Berge stehen könnten.
     
  4. #4 plattypus, 24.08.2018
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    "Die cm" bedeuten aber im Umkehrschluß, daß er seine Einfahrt dann nicht mehr nutzen kann, da die damit dann zu schmal wird für die Fahrzeuge. Daher auch meine Frage hier und die sich auftürmenden Haare. Wäre da nen Blumenbeet, würde ja niemand was sagen.

    So dachte ich das ja auch.
     
  5. #5 simon84, 24.08.2018
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    Eine Garage kann man an einer einzelnen Wand auch innen dämmen.
    Man hat hier ein ganz anderes Anforderungs- und Nutzungsprofil als wie in einem Schlafzimmer z.B.
     
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  6. #6 simon84, 24.08.2018
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    Wieso sollte eine gedämmte Garage keine Garage mehr sein?
    Auch ein dauerhaft beheizter Raum wird eine Garage nicht, wenn man sie ab und zu am Wochenende beheizt.

    Gerne lese ich die entsprechende LBO nochmal genau durch, ab meine da steht nichts in den privilegierten Grenzbebauungen zu "gedaemmt" oder "beheizt".
    Nur ohne Feuerstelle steht evtl drin.....
     
  7. #7 Fred Astair, 25.08.2018
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    Wer sagt denn, dass er dulden muss?
     
  8. #8 plattypus, 25.08.2018
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    Er meint selber, daß er das evtl. dulden muß, ist aber entsprechend extrem aufgebracht.
    Sollte er es wirklich dulden müssen, kommt auch die Frage, wer für Schäden aufkommt, wenn er mit den Maschinen an der Dämmung hängenbleibt, weil der Weg zu schmal geworden ist? Muß er dann noch eine neue Dämmung bezahlen?
     
  9. SIL

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  10. Dimeto

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    Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude
    (1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der
    Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die
    Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.


    Ich kenne die "Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung" nicht, glaube aber nicht, dass diese bei einer Garage greifen. Zu "vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise" hat @simon84 sich ja schon geäußert. Und bei der geschilderten Situation kann von unwesentlicher Beeinträchtigung wohl auch keine Rede sein. Der Kollege kann sich also entspannen.
     
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  11. #11 Fred Astair, 25.08.2018
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  12. #12 Fritz531, 12.09.2018
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    Die Garage fällt aber nicht unter die Anforderung der EnEV.
     
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