Risse in Wände beim Neubau. Wie geht man während Gewährleistung damit um. Kauf vom Bauträger.

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  1. #1 bauer999, 18.03.2019
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    Hallo.
    Wie geht man mit Rissen in Wänden beim Neubau (Kauf über Bauträger, MFH, ETW) um?
    Dass Risse in Wände entstehen ist ja normal (durch Absenkung des Gebäudes mit der Zeit).
    Doch wie erkennt man, ob diese Risse später (also nach Gewährleistungszeit) zu größeren Problemen (Statik)
    führen könnten?
    -Meldet man jede Art von Rissen während der Gewährleistung den Bauträger?
    -Schaltet man während der Gewährleistung einen Gutachter ein, welcher diese beurteilt?
    -Oder reicht es, dem Bauträger die Risse per Foto zu melden.

    Was, wenn nach der Gewährleistung aus diesen "kleinen" Rissen doch größere Probleme entstehen?
    Gewährleistung greift dann wohl nicht mehr?

    Wie geht man also mit Rissen beim Neubau um.
    Besten Dank
     
  2. #2 Fabian Weber, 18.03.2019
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    Man notiert sich das Ablaufdatum der Gewährleistungszeit und macht ca. 3 Monate vor Ablauf nochmal eine Wiederholungsbegehung, bei der man alle Gewährleistungsmängel festhält und dem Bauträger meldet.

    Im übrigen sind Risse im Putz nicht normal und stellen immer einen Mangel dar, den Du auch sofort anzeigen solltest.
     
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  3. #3 bauer999, 18.03.2019
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    Vielen Dank.
    Oft hört man vom Bauträger, dass kleine Risse immer vorkommen, da sich ein Gebäude immer leicht senkt...
    Ok, also bekannte Risse sofort dem BT melden und 3 Monate vor Ablauf GEwährleistung nochmals eine Begehung
    mit Bauträger???? und Gutachter???? durchführen?
    Selbst erkennt man doch nicht alle Mängel? z.B. an der Heizungsanlage etc.

    Dankeschön
     
  4. #4 Fabian Weber, 18.03.2019
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    Was der Bauträger zu Rissen sagt, kann Dir doch egal sein, es gelten die einschlägigen Normen. Mal sind Risse zulässig und mal nicht, je nach Bauteil.

    Der Bauträger wird nicht nochmal begehen wollen, muss er auch nicht. Gutachter kann nicht schaden.

    Immerhin gibt es ja auch so lange einen Einbehalt bzw. Bürgschaft.
     
  5. #5 Fred Astair, 18.03.2019
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    Nix "melden". Qualifizierte Mängelrüge heißt das Zauberwort:
    • Was entspricht nicht der vereinbarten Güte?
    • Wie hätte die vertragsgemäße Beschaffenheit aussehen müssen?
    • Wann soll der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt sein?
    • Was passiert, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt?
     
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