Verkäufer im Grundbuch nur mit Vormerkung

Diskutiere Verkäufer im Grundbuch nur mit Vormerkung im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, wir beabsichtigen den Kauf eines Grundstückes. Der Verkäufer wurde im Mai 2018 im Grundbuch lediglich mit dem Zusatz...

  1. #1 KevvonMatterhorn, 23.06.2019
    KevvonMatterhorn

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    Guten Tag,

    wir beabsichtigen den Kauf eines Grundstückes.

    Der Verkäufer wurde im Mai 2018 im Grundbuch lediglich mit dem Zusatz "Eigentumsübertragungsvormerkung" eingetragen.

    Sonst taucht sein Name nirgends weiter auf.

    Leider ist der Makler einer von der ganz unfähigen Sorte und extrem schlecht zu erreichen bzw. kaum zu Auskünften bereit.

    Die Fragen, die sich mir also stellen, sind :

    Ist er überhaupt berechtigt, das Grundstück weiter zu veräußern ?

    Welche Gründe könnte es geben, weswegen er nicht als Eigentümer eingetragen wurde ?

    Vielen Dank schonmal vorab
     
  2. #2 SIL, 23.06.2019
    Zuletzt bearbeitet: 23.06.2019
    SIL

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    Ja.
    BGB §883
    Da es nach dem Abschluss des Kaufvertrages üblicherweise noch einige Zeit dauern kann, bis der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, stehen in Kaufvertrag häufig Auflassungsvormerkung
    (=Eigentumsübertragungsvormerkung)
    Diese Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert dem künftigen Käufer die Rechte an einem Grundstück/Immobilien obwohl dieser noch nicht Eigentümer ist. Ursächlich soll verhindert werden, dass Immobilien ein zweites Mal verkauft werden, was theoretisch ja möglich wäre.

    Nach Eintragung der endgültigen Eigentumsübertragung in Abteilung I des Grundbuchs wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht.
    Ich vermute die "... volle Zahlung des Kauf Preises ' ist noch nicht erfolgt oder es gibt noch Dienstbarkeiten oder der Notar ist etwas' schläfrig' bzw das 'Amt' ist 'überlastet' und nein m. W. gibt es keine Fristen zur Eintragung Blatt1 im Grundbuch unter Umständen zieht sich dies Jahre etc, ob die Zahlung erfolgt ist kann Ihnen nur der Notar sagen.
     
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  3. #3 Gast82596, 23.06.2019
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    Frag einen Notar. Sicher ist sicher.
     
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    Nicht einen Kos - sondern den Notar, welcher den Vorgang hat.
     
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  5. #5 KevvonMatterhorn, 23.06.2019
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    Vielen Dank. Werde morgen beim zuständigen Notar mal Vorsprechen.
     
  6. #6 Gast82596, 23.06.2019
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Es wurde uns leider nicht mitgeteilt das es DEN schon gibt.
     
  7. SIL

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    Wie kam den die 'Auflassung' ins Grundbuch Abteilung 2? :winken:lock
     
  8. #8 Gast82596, 23.06.2019
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    Gast82596 Gast

    Durch EINEN Notar ?
     
  9. Dimeto

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    Nein. Er ist ja nicht der Eigentümer, nur vorgemerkt.
    Dadurch kann der vorgemerkte Verkäufer sicher sein, dass auch der Eigentümer nicht verkaufen kann.
    Ein Jahr!
    Ist auch meine Vermutung. Und deshalb verkauft der Verkäufer ein Grundstück, was ihm gar nicht gehört. Fehlt nur noch, dass man ein Schwarzgeldangebot unterbreitet.
    Möglich, aber unwahrscheinlich. Die Zeit ist einfach zu lang.

    Vielleicht alles harmlos, ich argwöhne allerdings Betrug. Aber solange man nicht in Erwägung zieht, Wege am Notar vorbei zu beschreiten und seine Geldbörse zu früh öffnet, kann eigentlich nichts schief gehen.
     
  10. SIL

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    Vermutung. :winken
    In NRW? 1 Jahr? Aktuell liegt es bei einigen bis zu 5 Jahren, wäre es zutreffend so hätten wir doch einige Grundstücke bebaut und veräußert.... ohne Eintrag entsprechend Abteilung 1 im Grundbuch ( die Grundsteuerbescheide etc kommen relativ zügig), aber das ist ja schlecht zu beeinflussen.
     
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