EG oder Keller am Hanglage

Diskutiere EG oder Keller am Hanglage im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, ich bin ganz neu hier und habe folgende Frage. wie haben ein Grundstück mit Hahnlage. Hoch von der Straße. Im BPlan steht, dass wir mit 2...

  1. #1 etozheja, 19.10.2019
    etozheja

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    Hallo,

    ich bin ganz neu hier und habe folgende Frage.

    wie haben ein Grundstück mit Hahnlage. Hoch von der Straße. Im BPlan steht, dass wir mit 2 Vollgeschossen bauen können, aber eine Unterkellung untersagt ist.

    Am Hang wollten wir eigentlich ein Bungalow mit "Keller" bauen. So, dass im Keller auch die Garage und der Haupteingang ist und der Terassenzugang hinten aus dem "Obergeschoss" ist.

    Ist den soetwas überhabt dann möglich? Wann ist am Hang ein Erdgeschoß ein Keller?

    ungefähr so sollte das aussehen:

    [​IMG]
    (c)schwörerhaus


    Vielen Dank für eure Hilfe und Gedanken ;-)
     
  2. 11ant

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    Du meinst, wie im Beispielbild: bergseits der Straße, also von der Straße weg ansteigend ?

    So steht das da ? ? ? - erzähl´ das ´mal genauer, wie das geschrieben ist.
    Im Bildbeispiel wäre das Untergeschoß kein Vollgeschoß, da es im Mittel nicht mehr als Einsvierzig aus dem Gelände schaut (wobei da allerdings das ursprüngliche Gelände zählt) - aber ein Keller ist es mit seinen hinter der Garage ja nur unterirdischen Räumen schon irgendwie. Der Originaltext wird es hoffentlich erklären.

    Mit zwei Vollgeschossen würde es hier also durchaus eine "Stadtvilla" statt des "Bungalows" sein können - allerdings sind Dein "Feind" die nicht selten wirklichkeitsfremden Höhenbegrenzungen bei Hangbaugebieten. Im Textteil sollte da etwas von TH.B und TH.T oder auch von Wandhöhen stehen.
     
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  3. #3 Stadtbaumeister, 19.10.2019
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  4. SIL

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  5. #5 etozheja, 20.10.2019
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    Also es geht dort um ein Wasserschutzgebiet und der letzte Satz ist "Eine Unterkellerung ist unzulässig" Siehe Bild 1.

    Am liebsten würde ich, wie auf der Skizze zu sehen ist, bauen. Keller, der kein Keller ist, weil er gutes Stück freisteht. Und oben Stadtvilla mit 2 Vollgeschossen, da der Keller unter der 2.20 ist. 1.png 1.png 2.png
     
  6. Dimeto

    Dimeto

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    Im Saarland nicht, da heißen sie Untergeschosse :irre. Na gut, Haarspalterei, aber dann sollen sie dort bitte auch die gleichen Begriffe in ihren Bebauungsplänen verwenden. Nehmen wir mal an, wir dürfen die Begriffe synonym verwenden.
    Das passt jetzt aber nicht zu deiner SKizze.
    So wie auf dem Foto schon.
    Nach meinen einleitenden Sätzen ist ein Keller ein Untergeschoss und nach saarländischer Landesbauodnung analog zu der bereits zitierten bayerischen kein Vollgeschoss.
    Und genau um das gute Stück geht es. Wenn es Dir gelingt, dein Erdgeschoss im Mittel mehr als 1,40m herausragen zu lassen und die lichte Höhe unter 2,30m zu drücken, könnte es gehen.
    Hast Du dazu was zu sagen. Hierdurch könnten deine Pläne noch durchkreuzt werden. Würde mich wundern, wenn die Stadtplaner ein Schlupfloch gelassen hätten.
     
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  7. 11ant

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    Die Unterkellerung sei unzulässig, betrifft Grundstücke in 50 m Radius um den Quellstollen, nicht alle Grundstücke des Baugebietes, und kann bei Hanggrundstücken logischerweise nicht meinen, daß die Stockwerke auf Höhe der gartenseitigen Ebene freischwebend sein sollten. Auf keinen Fall ist damit gemeint, einen tatsächlichen Keller umzudeklarieren - was hier auch "unnötig" wäre, da es sich ohnehin nur um ein Untergeschoß in dem Sinne handeln kann, daß es straßenseitig "ebenerdig" und hangseitig "eingegraben" ist. Das Verbot muß sich m.E. auf andere Grundstücke beziehen, die damit zur Bodenplatte statt Keller verdonnert werden. Verrenkungen zur Erzeugung von planungsrechtlichen Nichtkellern und gleichzeitig baurechtlichen Nichtvollgeschossen sind wohl kaum Sinn der Vorschrift, sondern rein der ungehinderte Versickerungszufluß zum Stollen. Ich könnte mir vorstellen, daß der TE im Bebauungsplan eine Einteilung desselben in mehrere Abschnitte (z.B. WA1, WA2, ...) überlesen hat.
     
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