Ende der Spekulationspreise

Diskutiere Ende der Spekulationspreise im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ist zwar schon ein paar Tage alt, aber in meinem Fall doch relevant, weil wir uns mit einem AN um ca. 250.000€ streiten. Für heute ein positiver...

  1. #1 Fabian Weber, 24.01.2020
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  2. #2 Jo Bauherr, 24.01.2020
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    Der Fall ist ja leider häufig. Eine kaum nachvollziehbare Urkalkulation nimmt ein AN als Grundlage aller fiktiven Nachträge ...
    Als Bauherr ist das einer DER strittigsten Punkte überhaupt (also Bausoll + Mehraufwand = ??? ./. Kalkulationsbasis ...).
    Dieses Urteil rückt die Phantasien etwas näher an die Tatsachen.
    Danke dafür!
     
  3. SIL

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    Das ist schon alt diese Debatte Jo, du kannst und konntest dies ausschließen - allerdings musst dann induvidual volle Inhaltskontrolle des Vertrages vornehmen oder machst gleich BGB dort sind ja 20% auf den Preis festgelegt - allerdings auf die gesamte Summe, trotzdem bleiben die - +10% Regelungen nach VOB erhalten.
    Dort ging es um 1to vs xxx eine neue Preisfindung wäre dort eh zwingend gewesen, egal ob VOB BGB OR CdCv etc.
     
  4. #4 Fabian Weber, 24.01.2020
    Fabian Weber

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    Aber neu ist, dass hierfür eben nicht mehr der ursprüngliche Preis hinzugezogen wird, sondern der tatsächliche Mehraufwand.

    Bsp.

    Ep = 1.000€, nur 2m2 ausgeschrieben, daher fallen die 2.000€ bei der Angebotsprüfung nicht ins Gewicht.

    ortsüblicher EP aber eigentlich 10€

    Mehrmenge = 20m2 (jetzt mal ohne 10% Regel zur Vereinfachung)

    bis 2019 galt neuer EP abzgl. BGKs bzw. teilweise auch AGKs also z.B 1.900€.

    Seit 2019 gilt Offenlegung der tatsächlichen Kosten, z.B. Nachunternehmerechnung, hoppla nur noch 10€ EP.

    Danke Bundesgerichtshof...
     
    Jo Bauherr und simon84 gefällt das.
  5. SIL

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    Nein, das galt auch vorher schon - du bist ja in einer relativ guten Lage in Submission, weil du reine ich nenne es mal 'HOAI' Leistung bringst und meist keine direkten Verträge abschließt.
    Du musst auch unterscheiden zwischen angeordneter Leistung, diese kann auch konkludent gewesen sein ohne 'schriftlichen' Auftrag.
    Nein. Das ist BGB - die VOB kennt 'ortsüblich' nicht - nun wurde das öfters vermengt bzw im prozessualen so dargestellt - eventuell sogar im Vertrag eingestellt, ansonsten zeige mal in der VOB wo ortsüblich steht... ;)
    Und die Offenlegung der Urkalkulation musst du fördern ( bei Prozess eh) und es besteht sogar die Möglichkeit bei einer Änderung von weniger - +10% die Änderung des EP, aber auch das musst du fordern - freiwillig macht das keiner - zum anderen besteht schon immer bei einer wesentlichen Leistungsänderung die Anpassung de facto. :winken
     
  6. #6 Fabian Weber, 25.01.2020
    Fabian Weber

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    nicht ablenken, es geht um Mehrmengen VOB/B 2.3 und nicht um Leistungsänderung VOB/B 2.5
    :bierchen::offtopic:
     
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