Wetterbedingte Baubehinderung >> Weitergabe Frist

Diskutiere Wetterbedingte Baubehinderung >> Weitergabe Frist im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; sie auf den Fertigstellungstermin am xxxx bestehen - so in der Art - je nach Ihrem Verhältnis mit dem GU - via Einschreiben. @Citrus91 Die...

  1. #21 msfox30, 29.01.2020
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    @Citrus91
    Die Formalien hast du hier im Forum ja schon bekommen. Aktuell wirst du mehr nicht ausrichten können. Der GU bzw. sein Sub werden nicht nur wegen deines Schreibens einfach anfangen zu arbeiten.... Was du hier machst, sind die Vorbereitungen für später, wenn der GU wirklich den Fertigstellungstermin nicht einhält und damit solltest du rechnen. Sobald DER Fertigstellungstermin überschritten ist, muss du deinen GU in Verzug setzen. Wenn du keine Vertragsstrafe vereinbart hast, musst du deinen Schaden gegen ihn geltend machen. Da er dir diesen dann nicht freiwillig zahlen wird, solltest du noch ausreichend einbehalt übrig haben. Geld, was er dann will. Und wenn er an sein Geld will, soll er dich doch verklagen - dann werden auch seine nicht BGB-konformen AGB's "zerlegt".

    Hä?: Eine Schlechtwetterlage ist ein subjektive Einschätzung. Im Winter zählen Minusgrade und Schnee nicht dazu. Oder doch - auf den Bau bezogen? Ja, aber der Deutsche Wetterdienst gibt doch keine "Bauwettermeldung" raus.
    ...so ein sinnloser Satz.
    Im Grunde ist der ganze Absatz "Baufertigstellung" für die Katz'. Oben mit 7 Monaten prallen und dann komplett wieder aushöhlen.
     
  2. #22 Citrus91, 29.01.2020
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    Danke für die Erläuterungen. Bei mir bleibt allerdings das dumpfe Gefühl, dass ich den Passus nicht entkräften kann.
     
  3. #23 Citrus91, 29.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 30.01.2020
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    ###korrigierte Version###

    Sehr geehrte Frau XXX,

    vielen Dank für Ihr Schreiben vom XXX, welches uns am 28.01.2020 erreichte. Leider führen die von Ihnen aufgeführten witterungsbedingten Gründe mitnichten zu einer Verlängerung der Bauzeit, da es sich hierbei nicht um eine ungewöhnliche Wetterlage für diese Jahreszeit handelt. Es sind auch keine unvorhersehbaren und unvertretbaren Umstände. Für einen Januar sind die Temperaturen eher zu warm als zu kalt.

    Risiken dieser Art fallen in Ihren Verantwortungsbereich. Wir können davon ausgehen, dass Sie in Ihrer Kalkulation einen entsprechenden Puffer für diese Zeiten vorgesehen haben, da schon bei der Vergabe der Leistung absehbar war, dass diese Leistungen in diesem Zeitraum zu erbringen sind. Dies erwarten wir von einem Unternehmen, welches auch aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung qualifiziert handelt, wie das Ihrige.

    Deswegen müssen wir auf die vertraglich zugesicherte Bauzeitgarantie sowie den damit vereinbarten Fertigstellungstermin vom XXX bestehen.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  4. SIL

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    Eher so- die von Ihnen hier angeführte 'Witterungsbedingte....' fällt in Ihren Risikobereich.


    Oder Risiko/Risiken dieser Art fallen in Ihren Verantwortungsbereich..

    Ein BGB oder Vertragsbezug würde ich auslassen, ich an dieser Stelle eher auslassen.
     
  5. #25 Citrus91, 30.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 30.01.2020
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    Okay, habe es oben angepasst.

    Theoretisch sind unsere Abschlagszahlung so angelegt, dass wir wenn alle Gewerke Ihre Schuldigkeit (=Baufortschritt) getan haben, wir 90% zu zahlen haben. Die letzten 10% sind "erst" bei Abnahme fällig. Allerdings mussten wir auch eine Baubürgschaft über genau diese 10% abschließen.

    Wieviel sollte man also tatsächlich zurück halten? Reichen die 10%?
     
  6. #26 msfox30, 30.01.2020
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    Wir hatten 6% bei Abnahme...
    Wenn die letzte Rate (bei dir 10%) nicht alles deckt (Baumängel + dein Schaden wegen Bauverzug), solltest du bei der vorletzten Rate noch etwas einbehalten.
    Im Grunde kann dir bei der vorletzten Raten hinsichtlich Baufortschritt nicht mehr viel passieren, da ja alle Gewerke ihre Schuldigkeit getan haben sollten.
    Aber eigentlich, sollte ja die letzte Rate (oder ein bestimmter %-Satz) als Sicherheitseinbehalt gelten. Keine Ahnung, ob jetzt im BGB verankert wurde. Wir hatten es jedenfalls nicht (offiziell) und unser GU wollte dies auch nicht. Auf Grund anderer Vorkommenisse habe wir aber trotzdem gegenüber unserem GU sei 3 Jahren einen Betrag von 1% offen.
     
  7. #27 Citrus91, 30.01.2020
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    Baumängel = sprich offene Punkte/Probleme!?
    Schaden wegen Verzug = Kaltmiete, Entgangene Förderungen?, Bereitstellungszinsen?, ???
     
  8. SIL

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    Das wissen wir nicht.10% von jeder Rechnung sollten aber ausreichend sein.
    Wegen einer Woche Einbehalte behalten - wenn keine Mängel vorhanden sind, wohl eher nicht.
    Na ja, was ist das für eine doch hoffentlich keine selbstschuldnerische...unter Verzicht... ziehbare ? Und was ist mit der Bürgschaft vom GU - haben Sie keine bekommen?
     
  9. #29 msfox30, 30.01.2020
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    Ja, die es bei der Abnahme mit Sicherheit gibt. Wir hatten 2 A4 Seiten voll. Kleinkram, aber auch Kleinvieh macht auch Mist.
    Ja. Wir haben z.B. folgende Sachen geltend gemacht:
    Kreditzinsen (Bereitstellungszinsen)*
    Kaltmiete
    Grundgebühr Baustrom
    Mietwohnung Kabelanschluss Grundgebühr
    Mietwohnung Grundkosten Heizung**
    Mietwohnung Grundkosten Warmwasser
    Mietwohnung Grundgebühr Stromzähler
    Mietwohnung Grundsteuer
    Mietwohnung Hausmeisterdienst
    Mietwohnung Gebäudeversicherung
    Zusatzfahrten zur Schule

    *Bereitstellungszinsen waren der größte Batzen. Denn durch die Verzögerung der Abnahme, kannst du ja auch erst später anfangen mit Tilgen und zahlst bis dahin Bereitstellungszinsen - on Top. Deine Vertragslaufzeit vom Kredit ändert sich aber nicht. Letztlich tilgst du weniger und hast am Ende eine höhrer Restschuld (oder überhaupt eine).

    **Bei der Heizung kann man sich streiten. Im Grund heizt du ja länger eine Wohnung und ein Haus. Aber weiße das mal nach...
     
  10. #30 Citrus91, 30.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 30.01.2020
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    Warum ist das so? Ist doch theoretisch stimmig. Wir haben keine VOB, sondern einen Verbraucherbauvertrag.




    PS: Ich habe gerade folgendes gefunden:

    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B
    § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
    (1) 1Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

    (2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
    a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
    b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
    c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
    2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
    (3)....


    Wenn ich euch richtig verstanden habe, dann argumentiert ihr mit §6 Abs. (2) Nr.2 .
    Aber gilt die Verordnung auch? Oder hat der Einzelvertragregelung ein höheres Gewicht?
     
  11. #31 SIL, 30.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 30.01.2020
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    Nee BGB § 644 642 648 252 zum Beispiel 29.05.2015 Az.: 24 U 7/15 die VOB greift bei Ihnen ja nicht, bei Ihnen ist alles 'klassisches Schuldrecht' nach BGB.

    Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644
    Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der
    Abnahme des Werks dessen Sachgefahr
    und damit auch das Risiko schlechten Wet-
    ters trägt.

    Die Debatte mit 'Schlechtwetter' zieht sich über jedes Jahr - grundsätzlich hat das BGH und die OLGs diese Hürden zur Geltendmachung aber extrem hoch hochgelegt, das ist bei Ihnen alles nicht vorhanden.

    Ein Ausschluss im Vertrag oder AGBs ist nicht zulässig, denn Starkregen festgelegt ça BGH Urteil und höhere Gewalt was außergewöhnliche Wetterlagen bedingt haben wir nicht und diese müssen im Vertrag auch nicht erfasst werden, weil de jure ja festgelegt.
     
  12. #32 Citrus91, 30.01.2020
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    Ok, da kommt was zusammen. Was ist mit der Grundgebühr für das Bauwasser?

    Wir haben eine BAFA-Förderung bzgl. der Wärmepumpen-Heizung, welche eigentlich bis 08.2020 beschränkt ist. Falls die sich nicht verlängern lässt (wir haben schon einmal verlängert), könnte man die entgangene Förderung aufgrund der zuspäten Fertigstellung ebenfalls geltend machen. Prinzipiell hat der Auftragnehmer nix mit dieser Förderung zu tun.
     
  13. SIL

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    Geht 2x bei rechtzeitiger Beantragung.
    Steht im Vertrag :winken
    Also, ich resümiere der GU befindet sich schon in Verzug? Sie sollten dies auch schon so mitteilen, ich gehe jetzt nicht mehr davon aus- das dieses Schreiben das erste ist ? Gibt es fixal Termine im Vertrag wie Dachaufschlag am xxx - Sie müssten das schon exakt mitteilen....Bei längeren oder größeren Probleme sollten Sie spätestens jetzt einen FA hinzuziehen, sie sind ja Bauherr wer begleitet denn Sie oder SV/Gutachter?
     
  14. #34 msfox30, 30.01.2020
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    Wir hatten kein Bauwasser. Der Rohrbauer hatte ein IBC stehen. Irgendwann gab's dann Frischwasseranschluss.
    Vermutlich schon. Ich habe bei der Bafa auch mehrfach angerufen und verlängert. Du bist hier nicht der erste mit Bauverzug, daher sind die recht zuvorkommend.
     
  15. #35 Citrus91, 31.01.2020
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    Entschuldigen Sie die Verwirrungen. Nein, dies war der erste Brief vom GU. Theoretisch ist der GU noch nicht im Verzug, da die Bauzeit-Garantie noch nicht abgelaufen ist.

    Wir haben Mitte September 2019 dem GU die Baugenehmigung übermittelt. Laut Vertrag hätte er nach 8Wochen anfangen müssen, also Mitte November. Der Tiefbau begann aber erst Ende November. Wenn ich das vereinbarte Bauzeit-Garantie-Ende berechne gehe ich immer von dem theoretisch Start Mitte November aus. Ist dies korrekt?

    Der Antrag für die BAFA-Förderung muss immer vor Unterschrift beim Bauvertrag erfolgen. Dies war beides ca. im Feb/März 2019. Deswegen hatte uns die BAFA nur Zeit bis Feb/März 2020 gegeben. Da klar war, dass das unrealistisch ist haben wir um eine erste Verlängerung gebeten, welche uns bis August 2020 gewährt wurde. Ich vermute das wird nicht reichen.

    Stand heute sind 2 der 7 Monate der Bauzeit verstrichen. Erfolgt ist der Tiefbau und die Bodenplatte. Ende nächster Woche sollen die Mauerarbeiten beginnen. Da ich annehme, dass die kalkulierten 7Monate eher knapp sind, und die ersten 2 Monate vertröttelt wurden, vermute ich, dass sie es nicht schaffen. (=Praktischer Verzug GU)

    PS: im Vertrag stehen wie gesagt 7Monate. Auf einem Beiblatt, welches an den Vertrag getackert ist, werden nähere Informationen zur Wärmepumpe und zur Fussbodenheizung gegeben. In einem Satz des Beiblattes steht, dass die vertraglich garantierte Bauzeit sich um einen Monat verlängert. Somit wären es 8Monate oder ist es nicht rechtens?
     
  16. #36 Citrus91, 31.01.2020
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    Im Vertrag steht, dass der Auftraggeber Baustrom und Bauwasser zu liefern hat. Ergo: bei Verzug könnte man auch die Grundgebühr vom Bauwasser geltend machen!?
     
  17. #37 Citrus91, 08.02.2020
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    Jetzt kam die nächste Baubehinderungsanzeige per Einschreiben, da das Wetter nicht besser geworden ist. Ich würde jetzt wieder mit dem gleichen Text (wie oben) per Einschreiben antworten. ok?
     
  18. #38 Fabian Weber, 08.02.2020
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    Yo, das ist der mildeste Winter seit Aufzeichnung, kannst ja mal dazuschreiben :)
     
  19. #39 Fabian Weber, 08.02.2020
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    Ist das der gleiche GU der Dir auch die Abdichtung außen an die Perimeterdämmung klebt und nichtmal den Sockel richtig planen kann?
     
    simon84 gefällt das.
  20. #40 Citrus91, 08.02.2020
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    Ja, klar. Zwei Häuser bauen, dass würde meine Nerven nicht mit machen ;-)

    Jetzt kam noch auf einem andereren Weg eine Reaktion auf unser Schreiben:
    "Entgegen der Ihrerseits vorgetragenen Argumente, sehen wir die Ihnen unsererseits witterungsbedingt angezeigte Stellungnahme zum Bauablauf jedoch sehr wohl als berechtigt an. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die vertraglichen Regelungen unter Punkt 5.3 Baufertigstellung, S. 2 ff. verwiesen.
    Sofern daher vorliegend, wie eingetreten, ein störendes Ereignis vorliegt, dass sich auf den vorgesehenen Leistungsablauf hemmend oder verzögernd auswirkt, die Leistung aber nicht, auch nicht vorrübergehend unmöglich macht, ist Ihnen dieses anzuzeigen, wobei die vorgenannte Fertigstellungsfrist entsprechend verlängert wird.
    Es wird darüber hinaus höflich darauf hingewiesen, dass es vorliegend dahinstehen kann, inwieweit gegebenenfalls witterungsbedingte Einflüsse bei Vergabe von Leistungen absehbar sind, da die Ihnen geschuldeten Leistungen ausdrücklich gemäß des gemeinsam geschlossenen Verbraucherbau- bzw. Detailpauschalvertrages abschließend geregelt sind.
    Darüber hinausgehende Leistungen können selbstverständlich, sofern entsprechender Wunsch geäußert wird, angeboten werden.
    Aus dargelegten Gründen ist mitzuteilen, dass unsererseits an der Ihnen angezeigten Stellungnahme zum Bauablauf festgehalten wird."

    Den Punkt 5.3 hatte ich ja schon weiter oben eingestellt.
     
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