Haus gebaut - GU berechnet MwSt unterschiedlich

Diskutiere Haus gebaut - GU berechnet MwSt unterschiedlich im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag liebe Forenmitglieder, ich stehe vor folgendem Problem: Wir haben ein lt. Bau und Leistungsbeschreibung "Ausbauhaus mit Technik"...

  1. #1 MichaelBau12, 19.12.2020
    MichaelBau12

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    Guten Tag liebe Forenmitglieder,

    ich stehe vor folgendem Problem:
    Wir haben ein lt. Bau und Leistungsbeschreibung "Ausbauhaus mit Technik" (sozusagen alles enthalten, bis auf Maler- und Bodebelagsarbeiten) mit einem Generalunternehmer gebaut. Der GU (eine GmbH) vergab eigenständig an seine Subunternehmen für die einzelnen Gewerke die Einzelaufträge.

    Der Bauwerkvertrag wird als "Verbrauchervertrag gemäß Richtlinien des BGB" bezeichnet. Sonst enthält er keine Angaben nach VOB o.Ä.
    Wir unterschrieben Ende Januar 2020, gebaut wurde ab Mitte Juli 2020, die Endabnahme erfolgte am 15.12.2020.

    Der Vertrag, den wir im Januar 2020 unterschrieben, enthielt einzelne Ratenzahlungen, die nach Fertigstellung der Gewerke gezahlt werden mussten ("Zahlungsplan: Es werden die nachfolgenden Ratenzahlungen vereinbart..."). Am Ende des Zahlungsplan waren sowohl die Netto-Bausumme als auch die Bruttosumme (explizit mit "inklusive 19%-MwSt" ausgewiesen) angegeben.
    Zur Ratenbegleichung wir zur Einreichung bei der Bank jeweils eine Rechnung (Baurate X für Gewerk(e) Y) zusammen mit einem vom GU unterschriebenen Bautenstand (= wieviel Prozent von den einzelnen Gewerken wurden zum jeweiligen Zeitpunkt bereits fertiggestellt). Wir überwiesen. Im Vertrag sind keine Angaben zu Teilleistungen, Teilabnahmen und MwSt-Angleichungen enthalten. Teilabnahmen erfolgten entsprechend auch nicht. Es erfolgte lediglich die Endabnahme im Dezember mit dem GU.

    Die 1. Ratenzahlung "Planungsrate für Planungs, Statistikerstellung und Architektenkosten" erfolgte im März 2020, d.h. noch vor der MwSt-Redzuzierung, weswegen 19% veranschlagt wurden. Die Überweisung erfolgte.
    Alle nachfolgenden Rechnungen erhielten 16%.

    Nun wies ich den GU bei der Endabnahme darauf hin, dass für die Schlussrechnung die 1.Ratenzahlung in der Form gegengerechnet werden muss, dass die 3% von den 19% der 1. Ratenzahlung gutgeschrieben werden, was insgesamt ca. 500 Euro wären. Schließlich haben wir als Gesamtleistung ein Haus, nur eine Abnahme und lediglich Ratenzahlungen vereinbart, die nach meinem Dafürhalten "Abschlagszahlungen" darstellen.

    Der GU ist jedoch nun der Auffassung, dass die Gewerke in einzelne Leistungen untergliedert wurden, was im Zahlungsplan auch durch die einzelnen abgrenzbaren Gewerke und Bauraten erkennbar war und daher wären die 19% damalig für die 1. Planungsrate noch vor Juli 2020 korrekt gewesen. Aus diesem Grund erfolgt bei seiner demnächst eingehenden Schlussrechnung kein Angleich von 19% auf 16%, zumal er bereits die 19% auf der Rechnung der 1. Planungsrate beim Finanzamt angegeben hätte.

    Liege ich richtig, wenn ich nun vom Betrag der Schlussrechnung eigenständig 500 EUR einbehalte unter dem expliziten Hinweis, dass die Leistungserbringung des Vertrags (im Ergebnis ein erbautes Haus) erstmalig mit am 15.12.2020 erfolgte und daher auf die gesamte Bausumme nur 16% auf alles erhoben werden darf?
     
  2. #2 Gast85808, 19.12.2020
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Nein.
     
  3. #3 MichaelBau12, 19.12.2020
    MichaelBau12

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    Begründung?
     
  4. Piofan

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    Moin,

    war bei uns "fast" auch so. Die erste Rate wurde im Dez.19 mit 19 % beglichen und überwiesen. War ja da Stand der Dinge.
    Da es sich aber um einen Komplettvertrag handelte,stand unten auf jeder Rechnung,dass der Mwst.Satz den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird.
    Wir zahlten also alle Abschlagszahlungen,mit 19 % Mwst. Da nun das Projekt beendet ist (mit der Hausabnahme),wurden uns nun die Differenz der 3 % Mehrwertsteuer-Erlass zurück überwiesen. Für alle bis dahin gezahlten Abschlagsrechnungen. Das ist die Erfahrung mit unserer Baufirma.
    Ich würde nochmal das Gespräch mit Eurer Baufirma suchen. Einfach abziehen,kommt sicher nicht gut...
     
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  5. #5 Fabian Weber, 19.12.2020
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    Ja, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Du musst die 19% für die Teilleistungen nicht zahlen, einfach rausstreichen.
     
  6. #6 MichaelBau12, 19.12.2020
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    Gibt es dazu irgendetwas Offizielles, z.B. vom Finanzamt, was ich dem GU zuschicken kann, um meine Aussage zu belegen?
     
  7. #7 Fabian Weber, 19.12.2020
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  8. #8 Gast85808, 19.12.2020
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    Super, der Fabian wieder.

    Kennst also den genauen Vertrag ?? Ich nicht.

    Je nachdem, wie der nämlich gefasst ist, ist das juristisch spitzfindig ausgearbeitet, dergestalt, daß es neben der einen auch eine andere und dann noch die Meinung des Richters gibt.

    Fazit: Erstberatung Rechtsanwalt, manche nehmen dafür schon mal 250 Flocken, dann Prozesskostenrisiko in locker 4 stelliger Höhe. Und der einzige, der sich freut ist unser Bundesfinanzminister, daß seine Jünger für Ihn die Steuer eintreiben.
     
  9. #9 Fabian Weber, 19.12.2020
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    Da muss man den Vertrag nicht kennen, die Rechtslage ist eindeutig.

    Ich werde hier aber nicht wie vor ein paar Monaten wieder endlos rumdiskutieren, um dann zum zweiten Mal wieder Recht zu haben.

    Alle wesentlichen Informationen stellt das Finanzministerium bereit.
     
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  10. #10 MJanssen, 22.12.2020
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    Es kommt darauf an, ob es sich um Teilleistungen oder Teilrechnungen handelt. Bei ersteren werden die 16% komplett zurück gerechnet auf alles (war bei uns ebenfalls so, obwohl die Bodenplatte noch bei 19% MWSt. erstellt wurde). Bei Teilrechnungen sieht das Ganze aber anders aus.
     
  11. BaUT

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    OK - das heißt also, dass der GU sich vom Finanzamt auf die mit der ersten Teilrechnung eingezogene und abgeführte 19% MwSt jetzt zum Jahresabschluss bzw. zur Schlussrechnung 3% vom Finanzamt wieder zurück holen kann?!
     
  12. #12 msfox30, 22.12.2020
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  13. #13 Fabian Weber, 22.12.2020
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    Ja das kann er, macht mein Rohbauer auch so.
     
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