Verständnissfrage zu BayBo Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben

Diskutiere Verständnissfrage zu BayBo Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, mal wieder eine Verständnissfrage - vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht... In der BayBo "Art. 57...

  1. #1 fiorino, 22.04.2021
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    Hallo zusammen,
    mal wieder eine Verständnissfrage - vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht...

    In der BayBo "Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben" wird unter 1. a von "Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich" gesprochen.

    Bedeutet dieser Satz:
    a: Die Rauminhalte aller auf dem Grundstück vorhandenen "Verfahrensfreien" Gebäude zusammen addiert dürfen nicht mehr 75m3 betragen (also z.B. vorhandenes Carport 45m3 + separater Geräteschuppen am anderen Ende des Grundstückes 30m3 = Summe max. 75m3)
    ODER
    b: Der Rauminhalt pro vorhandenem "Verfahrensfreien" Gebäude auf dem Grundstück darf nicht mehr als 75m3 betragen also z.B. vorhandenes Carport 70m3 + separater Geräteschuppen am anderen Ende des Grundstückes 50m3 = Pro Gebäude nicht mehr als 75m3)

    Besten Dank für die Meinungsfindung!
     
  2. Dimeto

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    Zu beachten ist, dass die Gebäude nicht in einem räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang stehen. Dein obiges Beispiel ist unproblematisch, weil der Carport sowieso nicht unter die in Buchstabe a) genannten 75m³ fällt, sondern die 50m² des Buchstaben b) einhalten muss. Zwei gleichzeitig aneinandergebaute Geräteschuppen a 40m³ gehen aber gleich dreimal nicht (räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang). Alles dazwischen, also beispielsweise erst Sauna 40m³, ein Jahr später Ruheraum 40m³, müssen im Einzelfall ganz genau betrachtet werden.

    Und - man kann es nicht oft genug sagen, da es immer wieder missverstanden wird - verfahrensfrei heißt nicht vorschriftenfrei. Die Prüfung auf Zulässigkeit des Bauvorhabens liegt nur ganz allein in der Verantwortung des Bauherrn.
     
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  3. #3 fiorino, 23.04.2021
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    Hallo Dimeto,

    danke für die schnelle Antwort.

    Nach erneuter Rückfrage mit unserem Bauamt stellt sich die Lage jedoch tatsächlich so wie bei a genannt dar, dass mit dem Gesamtvolumen ALLER verfahrensfreien Nebengebäude auf dem Grundstück der Wert von 75m3 nicht überschritten werden darf. Unabhängig davon ob Gebäude zusammenhängen, älter sind oder sonstwie in Beziehung stehen oder nicht, es zählt der Wert welcher mit dem Gesamtbestand an Nebenbauten erreicht wird.

    Mir wurde geraten das Volumen des bestehenden Carport ca. auszurechnen um dann zu Wissen wie viel "Restvolumen" ich verfahrensfrei noch bebauen darf. Allerdings wurde mir auch gesagt, dass niemand käme um nachmessen, da es sich ja um verfahrensfreie Gebäude handelt.

    Wird mit irgendeinem Neubau die Grenze von 75m3 überschritten wäre dafür eine BG nötig.

    So wird das wohl nichts mit dem Geräteschuppen...
     
  4. Dimeto

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    Joa, die Leute reden viel, wenn der Tag lang ist. Gibt's zu dieser Sichtweise auch belastbare Fakten, z.B. Handlungsempfehlungen, Kommentare oder Gerichtsurteile?
     
  5. #5 fiorino, 24.04.2021
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    Nein leider... selbst intensive Suche brachte mir bisher keine Hinweise die ähnlich lautende Sichtweisen untermauern würden. Es wird immer nur von 75m3 gesprochen...

    Wenn ich mich hier im Ort so umschaue müssten die meisten ihr Gerödel mit BG gebaut haben oder die haben Taschenrechner die welche nicht gut addieren können ;)

    Trotzdem danke für die Hilfe!
     
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  6. Dimeto

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    Dafür gibt es aber Dokumente, die die andere Sichtweise untermauern, z.B.:
    Handlungsempfehlung HBO vom 01.10.2014:
    Werden auf einem Grundstück mehrere selbständige verfahrensfreie Garagen errichtet, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts. Dies gilt auch, wenn sie aneinander gebaut sind. Nur wenn mehrere Garagen durch die Verwendung gemeinsamer Bauteile ihre Selbständigkeit verlieren (z.B. gemeinsame Bodenplatte oder gemeinsames Dach), sind deren Flächen zu addieren.
    oder Vollzugshinweise zur Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) vom 30. Juli 2018
    Sollen im räumlichen Zusammenhang mehrere verfahrensfreie Vorhaben (z. B. Garagen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts. Je größer die insgesamt bebaute Fläche wird, umso eher wird das Gesamtvorhaben aber insbesondere wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen unzulässig sein.
    oder Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung der bayerischen Stadt Beilngries:
    VerfahrensfreiheitBayern.png
    In Sachsen sieht es anders aus, da hier die entscheidenden Worte "je Grundstück" im §61, Abs. 1, Nr. 1, Buchstabe b) enthalten sind:
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich,
    Ich wollte auch noch Brandenburg erwähnen (vergleiche Diskussion zu ähnlichen Sachverhalten im Forum der Abtrünnigen), doch beim Aufruf der aktuellen BbgBO für's Zitieren wurde ich nicht fündig. Tatsächlich wurde durch Gesetzesänderung vom 18.12.2020 u.a. der §61,1,1,d) ohne die Worte "auf dem gleichen Grundstück" neu formuliert. Begründung: Nicht zu finden. Ob dies nun zu einer anderen Auffassung der Genehmigungsbehörden führt - ich weiß es nicht.

    Das Thema beschäftigt mich schon seit Jahren und kocht auch immer wieder in den unterschiedlichsten Foren mit ähnlichen Fragestellungen hoch. Mein Fazit: Ist die Ampel defekt, darf man auch bei Rot fahren, sofern man ganz sicher ist, niemanden zu gefährden.
     
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