Nicht vorhandener Bemessungswasserstand

Diskutiere Nicht vorhandener Bemessungswasserstand im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hi, ich habe da mal eine Frage.Wenn es kein Bemessungswasserstand gibt,wird oft im Baugrundgutachten OK Gelände angegeben. Wenn es keine...

  1. #1 Bitumen Mine, 22.05.2022
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    Hi,

    ich habe da mal eine Frage.Wenn es kein Bemessungswasserstand gibt,wird oft im Baugrundgutachten OK Gelände angegeben.

    Wenn es keine Drainage nach DIN 4095 gibt,oder Schichtenwasser vorhanden ist.

    Ist das nur eine Sicherheitsvorkehrungen vom Bodengutachter der das Baugrundgutachten erstellt,oder gibt es eine Norm/aRdT die ihm das vorgibt.

    Hat sich da was geändert zu der alten Norm DIN 18195 und 18533

    Oder hat sich für den Bodengutachter der das Baugrundgutachten erstellt nichts geändert ?
     
  2. BaUT

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    Der Bemesungswasserstand ergibt sich aus
    a) dem Höchsten gemessenen Grundwasserstand zzgl. Sicherheitsaufschlag
    b) dem auf Grundlage der Versickerungsfühigkeit anzunehmenden Höchsten Stau- und Schichtenwasserpegel
    daran hat sich nichts geändert.

    Zwischen DIN 18195 und DIN 18533 haben sich die Grenzen der Beanspruchung etwas verändert. Aus "Lastfällen" wurden "Wasereinwirkklassen" und in diesem Zusammenhang haben sich die Einsatzbatkeiten verschiedener Abdichtungsmaterialien auch geändert.

    Konkretere Antworten bedürfen konkretere Fallschilderungen.
     
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  3. #3 Bitumen Mine, 23.05.2022
    Bitumen Mine

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    Hi,

    erstmal danke für die Antwort.

    Im Baugrundgutachten ist angegeben,
    das 1m unter Gründungsebene Schichtenwasser angetroffen wurde.
    Die EFH des Gebäude liegt auf 303,8
    Die Baugrube samt Gründungspolster ist 90 cm stark.
    Weiter wird im Baugrundgutachten angegeben,das Porensättigung bis GOK bei Starkregen Ereignisse möglich ist.

    Nun kann ja nicht jahre lang der Bemessungswasserstand ermittelt werden.
    Nach Gründstückskauf muss ein Bodengutachter ja anhand von Bodenbeschaffenheit ja den BWS angeben.
    Wenn also der BWS nicht bekannt ist,wird dann immer bei schlecht durchlässige Böden GOK angegeben ?
    Oder gibt es ein DIN die aRdT ist wo sowas vorgibt,wenn kein BWS bekannt ist ?

    2) Oft lese ich auch,das zum Schichtenwasser ein 1m Sicherheitsabstand angegeben wird.
    Ist der 1m Sicherheitsabstand bis Baugrubensohle oder bis Unter kannte Bodenplatte angegeben ?

    Ist das auch in einer DIN festgehalten die als aRdT angesehen wird?

    Ich beziehe mich auf die veraltete DIN 18195
     
  4. BaUT

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    Na da steht doch alles drin!
    Schichtenwasser zum Untersuchungszeitpunkt 1m unter Gründungssohle und Stauwasser bis Geländeoberkante möglich bzw. zu erwarten.

    Aus diesen Informationen sollte dein Planer den für die Bauwerksabdichtung notwendigen Bemessungswasserstand bei GOK festlegen!

    Damit ist dann wohl das gesamte Untergeschoss bis 30 cm über GOK gegen drückendes Wasser abzudichten! Den entsprechenden Lastfall findest du dann in DIN 18533.

    Bitte nicht vergessen dass dies auch bedeutet, dass die Kellerlichtschächte ebenfalls druckwaserdicht auszuführen sind und dass evtl. geplante Kelleraußentreppen ebenfalls in dieses Abdichtungskonzept zu integrieren sind (inkl. Überdachung zum schutz vor Regen)
     
    seaway, simon84, Jo Bauherr und einer weiteren Person gefällt das.
  5. BaUT

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    Das ist Quatsch, der leider von einigen unerfahrenen Baufirmen gerne verwendet wird.
    Sowas ist grob fahrlässig und wird zur Ersparnis von Bodengutachterkosten und zur Vereinfachung von Abdichtungskosten trotzdem immer mal wieder verwendet. Sowas stellt aber keine Planungsgrundlage nach den allgem. anerkannten Regeln der Technik dar.
    Ja!
    Insbesondere wenn schon Schichtenwasser angetroffen wird und dazu noch schlecht versickerungsfähiger Boden, dann ist der BWS bei GOK anzusetzen.
    In den Bodengutachten steht dann bzgl. der hydrologischen Verhältnisse meistens sowas wie
    "zeHGW ist nicht bekannt, Schichtenwasser wurde angetroffen bei ..., aufgrund der angetrofenen Bodenverhältnisse ist mit stauendem Sickerwaser bis GOK zu rechnen".
     
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  6. #6 Bitumen Mine, 23.05.2022
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    Das ist im Gutachten angegeben.
     

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  7. #7 Bitumen Mine, 23.05.2022
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    Und das
     

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  8. BaUT

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    Na also - ist doch genau was ich bereits paarmal geschrieben habe
    BWS = GOK
     
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  9. #9 simon84, 23.05.2022
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    Heißt für den Bauherrn volles Programm an Abdichtung.

    auf Fenster im Keller vielleicht sogar wo es geht verzichten
     
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  10. BaUT

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    Ja, ich weiß auch nicht was es da noch zu diskuieren gibt.
    Die Angaben im Boden-GA sind eindeutig!
     
  11. #11 Bitumen Mine, 23.05.2022
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    Wird das so gemacht,bei fehlen des Bemessungswasserstand,oder wird das irgendwo in einer DIN beschrieben.
    Die aRdT ist.
    Wenn der Gü sich nicht an das was dort steht.
    Also nicht GOK annimmt.
    Und es nachher zu einem rechtlichen Problem wird.
    Dort zählt nur aRdT.
     
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  12. Mok

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    Ist das Bodengutachten Vertragsgegenstand? Dann gilt, was da drin steht. Wenn nicht und der GÜ überlegt sich einen eigenen Bemessungswasserstand, dann müsste er für diese Annahme auch entsprechend geradestehen und dann hat er auch schlechte Karten, wenn es zu einem Schadensfall kommt. Zumal mit dem Gutachten eines sachkundigen Geologen ein deutlicher Hinweis vorliegt, was angemessen gewesen wäre. Anders würde es vielleicht aussehen, wenn er nach allen Regeln der Kunst Grundwassermessungen und Bewertungen der Messungen durchgeführt hat (siehe DIN EN 1997-2) und trotz größter Sorgfalt und Einhaltung der Normung ein Schaden eintritt. Aber das hat er eh nicht getan.

    Ansonsten hat BaUT schon alles doppelt erläutert und ich schließe mich dem hier an:
     
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  13. #13 Bitumen Mine, 23.05.2022
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    Gü gibt Baugrundgutachten in Auftrag.
    Ich habe ja nur ein Vertrag mit dem GÜ.
    Ist das was im Baugrundgutachten geschuldet.
    Oder kann er frei entscheiden ob er sich daran hält.
     
  14. #14 simon84, 23.05.2022
    Zuletzt bearbeitet: 23.05.2022
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    Wenn der GÜ das Gutachten in Auftrag gegeben hat, warum weißt du dann (legaltechnisch) überhaupt was drinnen steht ?

    hat der GÜ es dir freiwillig im Rahmen von Planungsunterlagen gegeben ?

    wie sieht euer Vertrag aus in Bezug auf Abdichtung ? Exakter Wortlaut?

    ansonsten wäre evtl auch denkbar dass der GÜ Mehrkosten geltend macht für eine höherwertige Abdichtung als vertraglich vereinbart
     
  15. #15 BaUT, 24.05.2022
    Zuletzt bearbeitet: 24.05.2022
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    Leider erleben wir solche Diskussionen über Fehleinschätzungen des Lastfalles und der Höhe des BWS jedes Jahr wieder als Gutachter vor Gericht oder in vorgerichtlichen Schiedsgutachten über abgesoffene Keller...
    Wer das Bodengutachten nicht lesen kann, der sollte bitte keine Bauwerksabdichtungen planen! Es steht alles drin!

    Stauendes Sickerwasser bis GOK lässt keinen Auslegungsspielraum und auch der zum Untersuchungszeitraum angetroffene Schichtenwasserpegel ist sicher kein Maximalwert. Dieser könnte bei Starkregenereignissen auch bis in den Gründungsbereich ragen und sich dort mit dem gestauten Sickerwasser vereinigen.

    Auszuführen ist in diesem Fall eine wannenförmige Abdichtung nach DIN 18533 - Wassereinwirkklasse W2.1-E
    bis über OK Gelände.

    Statt hier immer weiter nach DIN und a.a.R.d.T. zu fragen solltest du mal deinen persönlichen Fall genauer schildern.

    Welche Abweichungen davon plant der GÜ?
    - Grundstücksgefälle
    - Kasematten/Lichthöfe im UG
    - Kellerlichtschächte
    - Kelleraußentreppe
    -

    Diese Abdichtungsplanung würde ich dann als Bauherr nicht freizeichnen, sondern schriftlich meine Bedenken gegen die Wahl der Ausführung äußern.

    Wie bereits richtig hingewiesen kann jedoch durch die "plötzlich" erforderliche höherwertige Abdichtung eine Umplanung erforderlich sein. Wenn ihr also vorher einen Pauschalvertrag abgeschlossen habt, in dem nur Abdichtung gegen Bodenfeuchte/nichtdrückendes Sickerwasser vereinbart war, dann berechtigt die jetzt notwendige Druckwasserabdichtung den GÜ zur Einreichung erheblicher Nachträge.
     
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  16. #16 Mettemarit, 24.05.2022
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    Woher weiß du das?
     
  17. #17 BaUT, 24.05.2022
    Zuletzt bearbeitet: 24.05.2022
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    I'm an Engineer.
    I'm not arguing.
    I'm just explaining why I'm right!

    Im Allgemeinen nimmt man den zeHGW als BWS an.
    Sind die Bodenverhältnisse schwieriger, so dass z. B. "gespanntes" Grund- oder Schichtenwasser vorhanden ist oder aufgrund unzureichender Versickerungsfähigkeit mit zeitweise aufstauendem Sickerwasser zu rechnen ist, so wird nicht der zeHGW als BWS für die Auslegung der Bauwerksabdichtung angesetzt sondern der vom Bodengutachter angegebene Pegel ersatzweise anzusetzen sein (hier: Staunässe bis GOK), da dieser dann den höchsten zu erwartenden Druckwasserpegel darstellt!

    Seit über 20 Jahren kümmere ich mich beruflich um Abdichtungsberatung im Neubau und auch um nachträgliche Abdichtung alter Bestandsgebäude. Da hat sich so einiges an Berufserfahrung beim Lesen und Interpretieren von Bodengutachten und beim Beurteilen einer (nicht) fachgerechten Abdichtungsplanung angesammelt.
     
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  18. #18 Bitumen Mine, 25.05.2022
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    @BaUT
    Das Problem ist nicht nur der Gü,sondern auch der gerichtlich.SV
    Im Baugrundgutachten ist alles klar ersichtlich.
    Bringt nur nichts wenn der G-SV das ignoriert und durch Wunschdenken entkräften will.

    Ausgangslage :

    Es ist ein T&C Haus
    Das Gebäude soll als DST Gründung errichtet werden.
    Die EFH ist laut Baugrundgutachten auf 305,4
    Gebäude wird aber durch den Gü auf 303,8 gegründet.Also 1,60 m tiefer.

    Hang zugewandter Seite wurde Schichtenwasser in einer Höhe von 302,82 angetroffen.Talseitig auf 302,25

    EFH 303,8 - 16 cm Bodenplatte - 90cm Gründungspilster = 302,74
    Somit liegt die Baugrubensohle im Wirkungsbereich des Schichtenwasser.

    Diese neue Gründung gibt es also nicht mehr.Es ist eine ganz neue Gründung.Die wird im Baugrundgutachten nicht ausgeführt.

    Der G-SV zieht aber für die Abdichtung die Abdichtung in Betracht,die für die DSZ Gründung angegeben wurde.
    Also damals die DIN 18195 Teil 4

    Weder Anwalt noch eigener SV können ihn dazu bringen,sich an das Baugrundgutachten zu halten.

    Deshalb die Fragen.Ist das Baugrundgutachten vereinbart und geschuldet ?
    Also wenn nicht anderes vereinbart,ist das Baugrundgutachten maßgeblich
     
  19. #19 simon84, 25.05.2022
    simon84

    simon84
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    Antworte doch mal auf meine Fragen ?
     
  20. BaUT

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    Klar ist das Baugrundgutachten verbindliche Planungsgrundlage.
    Wenn es zur Planungszeit vorlag, so musste es selbstredend auch bei der Abdichtungsplanung berücksichtigt werden.

    Aber irgendwie finden wir hier nicht ordentlich zusammen...


    Als Fragesteller solltest du das Problem mal vollständig schildern und nicht mitten drin herrumrühren!!!

    Objekt wurde gebaut - wann?
    GÜ hatte damals ein Bodengutachten selbst beauftragt, sich bei der Abdichtungsplanung aber (deiner Meinung nach) nicht dran gehalten und nur gegen Bodenfeuchte/nichttdrückendes Sickerwasser (DIN 18195 T4) abgedichtet?
    Es ist zu einem Wasserschaden gekommen?
    Wo genau ist das Wasser reingelaufen?

    Bauzeichnungen / Schnittdarstellungen inkl. Geländeanschluss (Hanglage)

    Es bringt ja gar nix, wenn du hier bzgl. Boden-GA und Abdichtungsplanung einfach drauflos fragst
    und dann viel später mit wichtigen Zusatzinformationen tröpfchenweise um die Ecke kommst.

    HANGLAGE!!!

    Das ist natürlich ein Sonderfall. Da ist das natürlich so eine Sache mit der Info des Bodengutachtens bzgl. "Staunässe bis GOK"

    Da könnte der GÜ sich auch rausreden und sagen:
    "Wir sind seinerzeit davon ausgegangen, dass das Gelände vom Bauherrn nach Fertigstellung des Gebäudes in Eigenleistung später allseits mit Gefälle vom Haus weg modelliert wird und dass das Hangwasser dann in einer Geländemulde um das Haus herum geführt wird und dann hangabwärts fließt, ohne das es die Kellerlichtschächte oder ähnliche Abdichtungsschwachstellen als Stauwasser auf der GOK beansprucht!"

    Wenn diese GÜ-Ausrede plausibel klingt und bei dem Sachverständigen und dem Richter Gehör findet, dann habt ihr natürlich die Arschkarte, wenn ihr die Außenanlagen selbst verbockt habt und nicht auf ordentlich Oberflächenentwässerung geachtet habt.


    Wenn ihr da wirklich noch was retten wollt, dann müsstet ihr mit einem Gegengutachter die Kompetenz des Gerichtsgutachters angreifen und das wird schwer.
     
    simon84, Fred Astair und hanghaus2000 gefällt das.
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Nicht vorhandener Bemessungswasserstand

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