Regeln Grenzgarage

Diskutiere Regeln Grenzgarage im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich bin mir unsicher ob ich die ganzen Paragraphen und Regeln für eine Grenzgarage in BW richtig verstanden habe. Die Grundfläche darf nicht...

  1. #1 FragenUEBERFragen, 18.05.2022
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    Ich bin mir unsicher ob ich die ganzen Paragraphen und Regeln für eine Grenzgarage in BW richtig verstanden habe.
    Die Grundfläche darf nicht größer als 30qm sein sowie die Wandfläche nicht größer als 25 qm + die Wandhöhe darf 3m nicht überschreiten.
    Berechnung hier zu ist:
    Grundfläche = Länge * Breite
    Wandfläche = Länge * Höhe
    Ist das korrekt?

    Muss eine aufgeständerte PV-Anlage mit in die Wandhöhe einberechnet werden?
    Muss eine aufgeständerte PV-Anlage mit in die Wandfläche einberechnet werden?
     
  2. Dimeto

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    Diese Einschränkung bezieht sich nur auf die Genehmigungsfreiheit. Wenn Du die 30m² nicht überschreitest, brauchst Du keine Baugenehmigung, was aber nicht heißt, dass die Garage auch so zulässig ist. Über 30m² musst Du einen Bauantrag stellen und die Behörde teilt Dir rechtssicher mit, ob die Garage so errichtet werden darf.
    Hierbei ist zu klären, welche Länge und Breite Du meinst. Bei einem Dachüberstand muss zwischen Dachmaßen und aufgehendem Mauerwerk unterschieden werden. Der Dachüberstand ist zu berücksichtigen, wenn er bedeutend ist (ab 50cm beginnt der Streit) oder eine eigene Funktion hat (z.B. Brennholzstapel).
    ... gilt bei horizontal ebenem Gelände. Bei geneigtem oder unregelmäßigem Geländeverlauf muss ein anderer Berechnungsansatz gewählt werden.
    Normalerweise nicht. Es soll aber Konstruktionen geben, die durchaus den Nachbarn erheblich beeinträchtigen. Als groben Anhaltspunkt kann man mit einer Dachfläche gemäß §5 Abs. 5 LBO vergleichen, also unter 45°zum Nachbarn geneigt wäre unbeachtlich.
    dito
     
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  3. #3 FragenUEBERFragen, 18.05.2022
    Zuletzt bearbeitet: 18.05.2022
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    Das heißt das würde auch ohne Abstand gehen wenn ich eine Genehmigung erhalte?

    Ist ein begrüntes Flachdach. Also diese Länge und Breite müsste doch dann die Grundfläche sein?

    Wo finde ich den Berechnungsansatz?

    Ich habe hier gelesen in Hessen mussten einige Carports zurückgebaut werden, weil die Wandhöhe von 3 Meter wegen PV-Anlagen überschritten wurden. In BW finde ich dazu leider nichts.
     
  4. Dimeto

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    Ja. Eine Doppelgarage von z.B. 7m Breite und 9m Länge wäre mit 63m² genehmigungspflichtig. Wenn keine anderen Gebäude nach §6 LBO auf der Grenze stehen, das Planungsrecht (z.B. BPlan) nicht entgegensteht und das Gelände eben ist wäre sie bis 2,77m Höhe genehmigungsfähig.
    Ich sag' mal ja, weil ich es nicht unnötig kompliziert machen will, es wäre aber eine unwahrscheinliche Planung denkbar, wo das "Ja" nicht uneingeschränkt gilt.
    Beim Mathematiklehrer ;) - soll heißen, das kommt auf den Geländeverlauf an, also vom Dreieck über's Trapez bis hin - Achtung Übertreibung - zum Integral über f(gel). Das Amt will einfach nur eine plausible Berechnung sehen; wenn es CAD-Pläne gibt reicht manchmal auch der bloße Hinweis "aus CAD ermittelt".
    Ja, die Regelungen sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich und selbst innerhalb eines Landes gibt es unterschiedliche Auffassungen bei unterschiedlichen Ämtern, manchmal sogar Sachbearbeitern.
     
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  5. SIL

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    Doch , bis 3m h und max. 9m l bist du verfahrensfrei, allerdings ist dazu auch das Nachbarschaftsgesetz zu würdigen und ggf falls es eine Satzung der Gemeinde gibt, die noch weitere Einschränkungen vornimmt.
     
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  6. #6 FragenUEBERFragen, 19.05.2022
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    Ist recht eben darum leicht zu rechnen, mein Nachbar liegt auch ein wenig höher, damit kann ich auch noch ein wenig "spielen"

    Gut d.h. die Solaranlage könnte eventuell Probleme machen
     
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  7. #7 FragenUEBERFragen, 25.05.2022
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    Eine Frage hätte ich noch. Gibt es denn irgendwelche Regeln wenn man die Garage aufteilt (mit Wand) z.B. in 6 Meter Länge Garage für KFZ und 3 Meter Schuppen/Fahrradstellplatz? Gelten dann die gleichen Regeln?
     
  8. Dimeto

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    Ja.
    Bezüglich Verfahrensfreiheit ist aber zu beachten, dass die Aufteilung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens in mehrere genehmigungsfreie Vorhaben nicht zulässig ist. Ist - wie so oft - eine Einzelfallbeurteilung, wo der räumliche, zeitliche und funktionale Zusammenhang der Gebäude eine Rolle spielt.
     
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  9. #9 FragenUEBERFragen, 26.05.2022
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    Das heißt wenn es eine Wand ist dann zählen einfach weiterhin die 25 qm und 9m Länge.

    Das habe ich leider nicht verstanden :-).
     
  10. Dimeto

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    Da anders als die Hessen die Schwaben die 25m² nicht in den Schlusssatz ihres Privilegierungsparagraphen geschrieben haben, würde ich diese ausklammern. Die 9m aber gelten immer als Summe aller Grenzbebauungen, egal, ob es eine Wand ist oder mehrere, gleichzeitig gebaut wird oder 20 Jahre später.
    O.T: Schön, dass Du nachfragst, wird hier leider viel zu wenig gemacht - meist folgt nur Schweigen oder Aggression.
    Eine Garage 4m*9m=36m² ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht kannst Du nicht umgehen, indem Du mit einer einfachen Trennwand in der Garage einen Stellplatz von 4m*6m=24m² (nach Anhang §50 1 b) genehmigungsfrei) und einen Abstellraum von 4m*3m*2,77m=33,24m³ (nach Anhang §50 1 a) genehmigungsfrei) entstehen lässt. Ob eine zweite Trennwand, die den Abriss nur eines der Gebäude ermöglicht, ausreicht, um genehmigungsfrei zu sein, ist wegen des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs umstritten. Die Errichtung eines selbstständigen Abstellraumes ein Jahr nach Fertigstellung der Garage wird hingegen unproblematisch gesehen.
     
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  11. #11 FragenUEBERFragen, 26.05.2022
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    Okay macht Sinn, es wird alles zusammen gebaut.
    9 * 3 * 2,50m
     
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