Überdachung und Witterungsschutz Dachterrasse LBO BW

Diskutiere Überdachung und Witterungsschutz Dachterrasse LBO BW im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, unser DG wird gemäß Bebauungsplan als Staffelgeschoss mit Flachdach ausgeführt. Es ist laut LBO BW kein Vollgeschoss, darf somit...

  1. #1 Zwilch, 29.06.2022
    Zuletzt bearbeitet: 29.06.2022
    Zwilch

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    Hallo zusammen,

    unser DG wird gemäß Bebauungsplan als Staffelgeschoss mit Flachdach ausgeführt. Es ist laut LBO BW kein Vollgeschoss, darf somit keine 75% der Grundfläche ausmachen.

    Auf diese Weise haben wir eine nette Dachterrasse. Die Frage ist nun, welche Formen der Überdachung/Witterungsschutz erlaubt sind.
    Wir möchten auf der Dachterrasse einen guten und dauerhaften Schutz vor Regen und Wetter.
    Daher wären wir mit einer Markise / Sonnensegel unzufrieden.
    Welche Möglichkeiten haben wir nun? Ich bitte um Auskunft zu folgenden Optionen:

    1. Festes Glasdach in einer Höhe von maximal 2,29 m
      Gemäß §2 Abs.6 Satz 2 LBO BW wäre ein Geschoss unter 2,30 m Höhe kein Vollgeschoss und somit zulässig. Verstehe ich das so richtig?
      "Keine Vollgeschosse sind....oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist."


    2. Festes Lamellendach - schwenkbar - in einer Höhe von über 2.30 m
      Lamellen sind schwenkbar. Gilt ein Lamellendach aufgrund der schwenkbaren Lamellen (90° Öffnungswinkel) als ein Geschoss im Sinne von §2 Abs. 5 LBO BW?
      Die Frage ist, ob durch die Schwenkbarkeit der Lamellen das Merkmal einer "Decke(noberkante)" erfüllt ist? Sind die Lamellen, obwohl sie senkrecht geöffnet werden können eine "Decke"?
      "Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen"
      [​IMG]
    3. Fahrbares Lamellendach - schwenkbar - in einer Höhe von über 2.30 m
      Siehe festes Lamellendach, nur dass sich hier die Lamellen zusätzlich wegfahren lassen, sodass sie an einer Seite gestaucht werden - zwar nicht vollständig, aber immerhin.
      Kann man hier auch noch von einer "Decke" im Sinne eines Geschosses sprechen?
      [​IMG]
    4. Pergola-Markise - vollständig einfahrbar in Höhe über 2,30 m
      Die Pergolamarkise hätte den schlechtesten Witterungsschutz der genannten Optionen. Wäre also eine Notlösung. Spätestens hier kann man dann aber nicht mehr von einem Geschoss sprechen, oder?
      [​IMG]


    Vielen lieben Dank und viele Grüße

    Zwilch
     
  2. Dimeto

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    Meine Meinung:
    zulässig
    nicht zulässig
    Ja, denn sie können auch waagerecht geschlossen werden.
    nicht zulässig, wegen des massiven eigenständigen Rahmens nicht einmal mit einer Stoffmarkiese.
    grenzwertig, weil auch hier der Rahmen dauerhaft unverändert bleibt. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten halte ich aber für unwahrscheinlich.
     
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  3. CVA

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    Zur baurechtlichen Einordnung der Terrassenüberdachung folgende Einschätzung von meiner Seite:

    Grundsätzlich wird die Terrassenüberdachung aus einem Staffelgeschoss kein Vollgeschoss machen, solange sie seitlich nicht eingefasst wird (Wintergarten), da die Grundfläche des Geschosses an der Außenkante der Außenwände endet. In dem Zusammenhang spricht man auch nicht von einer Decke, sondern von einer Überdachung oder, je nach Gestaltung, möglicherweise auch von einem Dachüberstand (wenn auch nicht in diesem Fall), die Höhenlage (ob mehr oder weniger als 2,30m) ist dabei erstmal zweitrangig. Auch die Varianten der „Offenheit“ machen baurechtlich keinen Unterschied, sobald in der Horizontalen Materialien eingesetzt werden, die einen räumlichen Abschluss darstellen, kann man von einer Überdachung sprechen, ob Lamellen oder Glas.

    Bis zu einer Grundfläche von 30qm wäre eine eigenständige Terrassen-Überdachung erstmal verfahrensfrei, jedoch erzeugt sie eine Abstandsfläche, sobald sie mehr als 1,5m vor die Außenwand tritt (vgl. §5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LBO). Da sie deutlich oberhalb des Geländes liegt, fällt sie auch nicht unter §6 LBO.

    Die Ausbildung von Abstützungen oder eines Rahmens an den Eckpunkten als eigenständige Konstruktion sehe ich in der genauen Gestaltung weniger relevant als das tatsächliche, maximale Ausmaß. Dieses muss BPlan konform sein und die daraus resultierenden Abstandsflächen müssen gemäß LBO auf eurem Grundstück liegen und dürfen sich auch nicht mit anderen Abstandsflächen/Baulasten überschneiden.

    Ich würde empfehlen, die Abstandsflächen im Zweifel von einem Fachmann (z.B. Vermessungsingenieur) überprüfen zu lassen und die Konformität dann mit den örtlichen Bauvorschriften durch die Baurechtsbehörde prüfen zu lassen.

    Es ist weiterhin möglich, dass ein Bebauungsplan genau zu diesem Punkt ggf. Einschränkungen definiert, aber das habt ihr vermutlich schon überprüft.

    Ich hoffe, diese Einschätzung hilft euch weiter.
     
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  4. Dimeto

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    Das ist nicht richtig. Außenwände sind nicht erforderlich, damit die Flächen zum Geschoss gehören (DIN 277). Somit ist auch die Höhe des Vorhabens von Belang.
    Bei Lamellen oder Glas gebe ich dir Recht, aber deine Aussage würde auch für eine Gelenkarmmarkise gelten. Diese wäre IMHO keine Überdachung und damit weder bei der Vollgeschossberechnung noch für die Abstandsflächenberechnung relevant.
     
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    Danke für die Korrektur. Du hast Recht, dass die überdeckte Terrasse als nutzbare Fläche auch zur Grundfläche gerechnet wird und damit für das Vollgeschoss bei der Höhe von 2,30 m oder mehr relevant wird.

    Bei dem zweiten Punkt war ich wohl nicht präzise genug. Die Aussage sollte sich auf die gezeigten Beispiele beziehen, welche alle eine permanente Konstruktion fernab der Außenwand besitzen. Eine bewegliche, einfahrbare Markise wäre hier ein Sonderfall.
     
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  6. #6 simon84, 02.07.2022
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    Oder manchmal auch eine gute Lösung
     
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    Ich habe ausgeschlafen nochmal darüber nachgedacht, dabei ist mir nochmal ein Gedanke gekommen, welcher eigentlich zu einer eindeutigen Lösung führen sollte: Die DIN ist kein Baugesetz und für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit nicht relevant. Die BauNVO und die LBO müssen erfüllt sein.
    In der BauNVO ist unter §20 genau beschrieben, welche Teile zur Geschossfläche hinzugerechnet werden müssen und welche außer Betracht gelassen werden.
    „(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.“
    Damit wären Loggien z.B. nicht zur Geschossfläche zu rechnen, obwohl sie nach DIN zur Grundfläche hinzugerechnet werden. Ähnlich wäre es bei überdachten Terrassen. Solange diese nach LBO innerhalb von Abstandsflächen zulässig sind, bleiben sie bei der Geschossflächenberechnung außer Betracht. Das wäre in BW bei Terrassenüberdachungen bis 1,5m Tiefe vor der Außenwand der Fall, unabhängig von der Höhe über dem Terrassenbelag.
    Bei einer Tiefe größer als 1,5m würde eine feste Überdachung zur Geschossfläche dazu zählen.

    Ich würde zustimmen, dass eine bewegliche Markise wohl eine gute Lösung wäre.

    Was meint ihr?
     
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  8. Dimeto

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    Ja.
    Dem folge ich nicht, da die DIN Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) ist und damit durchaus Relevanz bei baurechtlichen Fragen erlangt, insbesondere dann, wenn Legaldefinitionen im Gesetzestext fehlen.
    Nun sagst Du, die BauNVO definiert die Geschossfläche. Dem gegenüber sagt das Amt für Bauordnung und Hochbau in Hamburg auf S.7:
    Der Begriff der Geschossfläche in § 2 Abs. 6 HBauO kann mit dem planungsrechtlichen Begriff der Geschossfläche also nicht vollständig gleichgesetzt werden.
    https://www.hamburg.de/contentblob/...6b70734c7506/data/faq-§-02-hbauo-begriffe.pdf
    Mit dieser Auffassung stehen die Hamburger nicht alleine da, auch Handlungsempfehlungen anderer Bundesländer, Kommentatoren und Richter sehen es genauso. Aber auch Du stehst nicht alleine da und so begnügen sich die Baugenehmigungsbehörden oft mit einem irgendwie richtig ausehenden Berechnungsnachweis.
    Wenn man sich noch intensiver mit dem Thema beschäftigt, wird es immer frustrierender, denn seit Jahrzehnten bestehen diese von allen am Bau Beteiligten scharf kritisierten Unklarheiten im deutschen Baurecht und der Bundesgesetzgeber bringt es nicht fertig, eine Vollgeschossdefinition in sein Bundesrecht einzufügen, obwohl das Vollgeschoss im ländereigenen Bauordnungsrecht keine Rolle spielt. So werden wohl auch wir hier zu keinem abschließenden Ergebnis kommen.

    Ich auch. Wenn aber keine weiteren Hindernisse bestehen, wie z.B. Abstandsflächen oder Traufhöhen, fände ich 1. Festes Glasdach in einer Höhe von maximal 2,29 m besser.
     
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  9. Zwilch

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    Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen.
    Ich möchte das Thema nochmal hoch holen, da mir noch eine Idee gekommen ist:

    Wie würde es sich bei einem Solardach / Terassenüberdachung mit integrierten PV-Modulen verhalten?
    • §56 Abs. 2 Nr. 3 LBO beinhaltet Ausnahmen und Abweichungen zur Nutzung erneuerbarer Energie
    "Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen (...) , zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (...), wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind."

    Die Idee wäre ein schönes Glasdach in einer Höhe von über 2,30m (=Vollgeschoss) mit 4-6 integrierten PV-Modulen. Diese gibt es auch in unterschiedlicher Transparenz und Durchlässigkeit von Licht.
    So hätten wir eine Beschattung und gleichzeitig erneuerbare Energien genutzt.
    Klar ist so ein PV-Terrassendach sehr teuer - das würden wir aber in Kauf nehmen.

    Meine Frage zielt darauf ab, ob das örtliche Baurechtsamt einen entsprechenden Antrag auf Befreiung / Abweichung der Vollgeschossregel in unserem Bebauungsplan zulassen müsste, wenn wir mit der Überdachung, bzw. dem Vollgeschoss, erneuerbaren Energien nutzen würden.

    Zum Thema Solaranlagen heißt es im B-Plan:
    "Geneigte Elemente (PV-Module) sind auf Fassaden nur zulässig, wenn damit ein funktionaler Zweck erfüllt wird (z.B. Vordach, Beschattungselement)".

    Das wäre hier meinem Verständnis nach auch erfüllt?
    Ich würde mich wieder über eure Einschätzung freuen.

    Vielen lieben Dank
     
  10. Zwilch

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    Kann hierzu jemand bitte seine Einschätzung abgeben?
    Vielen Dank :)
     
  11. Dimeto

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    Naja, macht nun mal wenig Spaß lange Texte zu schreiben und dann monatelang keinerlei Rückmeldung zu erhalten. Da ich aber gerade nicht schlafen kann:
    Nein. Die Begrenzung der Vollgeschossigkeit findet ihre Rechtsgrundlage im §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Es handelt sich also um Bundesrecht und nicht um
    Du kannst aber versuchen eine Befreiung nach §31 BauGB zu erlangen. Dazu empfehle ich aber die Konsultation eines Profis.
    Das sehe ich anders, denn vermutlich handelt es sich um eine Festsetzung nach §73 LBO, die keine Erweiterung städtebaulicher Festsetzungen, sondern eine Einschränkung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bedeutet. Dein Vorhaben beeinflusst aber das bundesrechtliche Maß der baulichen Nutzung, so dass der notwendige funktionale Zweck gleichzeitig andere Vorschriften verletzt.
     
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  12. Zwilch

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    Vielen lieben Dank für die Rückmeldung zu später Stunde :) @Dimeto
    Dann werden wir versuchen eine Befreiung nach §31 BauGB zu erlangen.
    An welche Art "Profi" sollten wir uns hierzu wenden? Sollen wir eine entsprechende Befreiung über einen örtlichen Architekten beantragen lassen?
    Entscheidet über die Befreiung dann auch nach Antragsstellung das zuständige örtliche Baurechtsamt?

    Vielen Dank und viele Grüße
     
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Überdachung und Witterungsschutz Dachterrasse LBO BW

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