Altbau Aufstocken Stellplatz Bauamt

Diskutiere Altbau Aufstocken Stellplatz Bauamt im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hi! Ich wusste nicht wohin mit dem Thema, daher schreibe ich es Euch hier rein. Zur Ausgangssituation: Altbau von 1980 (Einfamilienhaus mit...

  1. #1 ThomasZ, 19.07.2023
    ThomasZ

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    Hi!
    Ich wusste nicht wohin mit dem Thema, daher schreibe ich es Euch hier rein.

    Zur Ausgangssituation: Altbau von 1980 (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) soll aufgestockt werden. Dazu wurde dazugehörige Anliegerwohnung aufgelöst und in Wohnhaus integriert zu Einfamilienhaus. (Nur zwei Wohneinheiten erlaubt).
    Genehmigt wurde der Altbau in den 80er samt Einliegerwohnung mit insgesamt nur einem Parkplatz.

    Bauamt fordert jetzt jedoch 4 Parkplätze nach aktueller Bauordnung. Diese müssen zusätzlich (da die zuführende Straße nur 3m breit ist) teils in 45 Grad angeordnet werden. Das Amt akzeptiert den Parkplatz von 1980, der 90 Grad zur zuführenden Straße angeordnet ist nicht mehr. Für mich heißt das jetzt den gesamten Vorgarten zu pflastern, da ich sonst zwei der Plätze nicht in 45 Grad anordnen kann. Der Vorgarten bzw. Hof wurde in den 80er für einen, nicht für vier Parkplätze geplant. Dementsprechend eng wird's.

    Was mich stutzig macht ist, dass der Parkplatz aus den 80er auf einmal nicht mehr rechtens ist. Immerhin habe ich dort 40 Jahre geparkt in 90 Grad. Das Bauamt stellt sich stur.

    Was meint ihr? Hat der alte Parkplatz sowas wie Bestandsschutz? Zählt hier (Stellplätze) eventuell gar nicht die neue sondern die alte Bauordnung?

    Bezüglich der GRZ zählt ja auch die alte Bauverordnung.

    Gruß Thomas

    Bundesland ist Niedersachsen.
     
  2. Dimeto

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    Ja, sofern er noch so aussieht, wie er in den 80ern genehmigt wurde. Es sei denn, die Behörde beruft sich auf §20 Abs. 7 NStrG, was aber eines Nachweises bedarf, dass sich die Verhältnisse im Vergleich zu damals signifikant verändert haben.
    Nein, es zählt immer die Fassung der Landesbauordnung, die während des Baugenehmigungsverfahrens gütlig ist.
    Ja, aber nur, weil in der aktuellen Fassung der BauNVO entsprechende Überleitungsvorschriften enthalten sind (§§25ff).
    Ich meine, das Bauamt irrt, da selbst wenn es keine Einliegerwohnung gegeben hätte, nach §47 Abs. 2 NBauO keine weiteren Stellplätze errichtet werden müssen, es sei denn, es gibt eine hier unbekannte örtliche Bauvorschrift im Sinne des §47 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz.
    Dann empfehle ich eine Beratung durch eine Architektin oder einen Fachjuristen.
     
    Tilfred gefällt das.
  3. #3 ThomasZ, 20.07.2023
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    Lieben Dank für Deine Antwort. Ja, bin ein Freund der Kommunikation- du magst aber Recht haben- Fachanwalt wäre hier dann vielleicht doch angebracht. Ärger machen ist ja überhaupt nicht meins. Aber gut. Danke Dir!

    Thomas
     
  4. #4 Gast 85175, 20.07.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    In dem Fall musst halt einfach tun was man dir sagt. Die jungen Leute sagen bei sowas wohl „Du Opfer“.
     
  5. #5 ThomasZ, 21.07.2023
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    So,

    habe Mitte August einen Termin beim Fachanwalt. Bin gespannt.

    Bis dahin!:winken
     
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