Falsche Neu-Vermessung nach Flussbettverlagerung

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  1. Robert Neu

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    Hallo,

    mein Grundstück wurde erst- und letztmals im 19 Jh. vermessen (BaWü). Es ist ein Flussanrainer-Grundstück. Die Abmarkungen waren nicht mehr vorhanden. Das Grundstück ist durch Flussbettverlagerung in den letzten 200 Jahren sichtbar kleiner geworden.

    Nun wurde mein Grundstück neu vermessen. Es ergaben sich nur geringe Veränderungen der Grundstücksmaße und der Flächenberechnung. Wenn ich aber z.B. die rechte Grenzlinie gemäß der neu vermessenen Seitenlängenangaben entlang ginge, würde ich aber im Fluss am gegenüberliegenden Fluss-Ufer herauskommen.

    Wodurch können solche falschen Messergebnisse entstanden sein ?

    Es wäre sehr nett, wenn Ihr mir auf die Sprünge helfen könntet.


    Viele Grüße
    Robert
     
  2. Dimeto

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    Zum Beispiel
    - durch Verzählen beim Abschreiten
    - durch Fehlinterpretation der Vermessungsunterlagen
    - durch Annahme einer unzutreffenden Gesetzesgrundlage
     
  3. #3 Ab in die Ruine, 06.10.2025 um 08:55 Uhr
    Ab in die Ruine

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    Nur aus Interesse. Wie breit ist der Fluss denn und dürftest du jetzt eine Brücke schlagen um dein Grundstück zu verbinden?
     
  4. hanghaus2000

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    Die alten und die neuen Plaene zeigen hilft eventuell auch. Ist das eher ein Baechlein?
     
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  5. Robert Neu

    Robert Neu

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    Danke an Euch.

    Ich weiß nicht wie eine Vermessung abläuft, wenn keine Grenzsteine mehr vorgefunden werden. Die Koordinaten der vier Grenzpunkte haben sich laut Katasterunterlagen gering verändert. Diese sollten doch eigentlich die Grundlage der Grenzvermessung im Gelände sein. Dann sollte doch auch vor Ort feststellbar sein, daß man bei Abschreiten der durch Abmarkungen abgegrenzten Grenzlinie nach 16 m im Fluß landet und nicht nach ca. 21 m. Nach 21 m wäre man vor dem gegenüberliegenden Ufer (Nebenfluß des Neckars). Das Grundstück am gegenüberliegenden Ufer gehört mir nicht. Die neue Flurgeometrie des Katasters passt nicht zum Gelände. Dies betrifft auch Einträge meines Grundstückes und der Nachbargrundstücke z.B. in Boris BW. Der Flußlauf ist beidseitig durchgehend mit hohen Bäumen gesäumt.
     
  6. nordanney

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    Wir ist denn eigentlich das Problem? Verstehe den ganzen thread nicht - wenn sich in den Maßen (also Länge und Breite) nichts geändert hat.
     
  7. Robert Neu

    Robert Neu

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    Doch die Maße haben sich deutlich verändert. Das Grundstück ist real z.B. rechts nicht mehr 21 sondern nur noch 16 m lang. Diese durch die Flußbettverlagerung veränderte Länge hat es aber nicht ins Kataster geschafft und ich will heraus finden was da falsch gelaufen ist. Ich möchte eine Korrektur des Katastereintrages und das ist besser zu erreichen, wenn ich im Vorfeld verstehe, was bei der Neuvermessung falsch gelaufen ist / sein könnte.
    Auf Grund der Tatsache, daß der Flußlauf durchgehend mit hohen Bäumen gesäumt ist ist für mich nachvollziehbar, daß über Satelitenbilder etc. die Flußlaufveränderung zum Vergleich zum 19. Jh. Jh von oben nicht zwangsläufig aufgefallen sein muß und der alte Flußverlauf eingetragen wurde. Aber vor Ort muß so eine deutliche Veränderung der Seitenlänge von 21 auf 16 m doch aufgefallen sein. Es wurden doch neue Abmarkungen gesetzt. Die Neuvermessung erfolgte doch sicher nicht allein aufgrund der Katasteraufzeichnungen aus dem 19.Jh.
     
  8. nordanney

    nordanney

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    Warum schreibst du dann
    Du solltest mal alt und neu ZEIGEN, dankt wir sehen, was Du meinst.
    Auch das verstehe ich nicht. Nur weil der Fluss anders verläuft, ändert sich dein Grundstück nicht. Auf einem Teil des Grundstücks ist jetzt Wasser.
     
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  9. ichweisnix

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    Mal doch einfach mal zwei Bilder. Eines vom 19th Jahrhundert und eines von jetzt.
     
  10. #10 Robert Neu, 06.10.2025 um 18:29 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 06.10.2025 um 18:40 Uhr
    Robert Neu

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    Ich werde noch eine Skizze des Ist-Zustandes anfertigen.
    Has/Haben Du/Sie die gesetztliche Grundlage, daß die Flußbettverlagerung die Fläche meines Grundstückes nicht verändert ? Das wäre sehr nett und hilfreich.

    Wem gehört dann die durch die Flussbettverlagerung trocken gewordene Fläche des Flußgrundstückes, die sich dem gegenüberliegenden Ufer anschließt ?
     
  11. nordanney

    nordanney

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    Brauche ich nicht. Hast du selbst geschrieben. Deshalb verstehe ich es ja nicht.

    Ansonsten gibt natürlich es das WHG bzw. spezifische Regelungen in Deinem Bundesland (Wasserhaltungsgesetze) Grds. gilt, dass eine Veränderung des Flussbettes auch das Grundstück tangiert. Ist es ein selbständiges Gewässer, so wird dein Eigentum kleiner und das des Staates (oder wem auch immer der Fluss gehört), größer. Bei unselbstständigen Gewässern gilt in der Regel die Mitte des Flusses als Grundstücksgrenze (siehe Gesetze des Bundeslandes).
     
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  12. #12 Robert Neu, 06.10.2025 um 19:46 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 06.10.2025 um 20:02 Uhr
    Robert Neu

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    Danke Nordanney,

    ich bin jetzt nach Deinem ersten Hinweis auch darauf gestoßen, dass entscheidend ist ob dem Fluß ein eigenes Grundstück zugeordnet ist. Dies ist bei mir der Fall. Für NRW habe ich zwischenzeitlich gefunden, daß in diesem Fall bei dauernder Überflutung diese Fläche dem Gewässereigentümer zuwächst. Nun muß ich die entsprechenden Regelungen für BaWü finden. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen. Das wäre sehr nett und hilfreich.
     
  13. #13 Robert Neu, 06.10.2025 um 20:34 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 06.10.2025 um 23:13 Uhr
    Robert Neu

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    Auch laut § 8-10 des Landeswassergesetzes BaWü gehen dauerhaft überflutete Flächen in den Besitz des Gewässereigentümers über. Dies erfolgt, insofern der Eigentümer (in meinem Fall: alle Vorbesitzer) der dauerhaft überfluteteten Flächen nicht erfolgreich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beantragt hat bzw. das Recht zur Wiederherstellung erloschen ist.

    Ich darf also insgesamt schlussfolgern, daß die Neuvermessung durch "Annahme einer unzutreffenden Gesetzesgrundlage" falsch durchgeführt wurde.

    Nochmals danke.
     
  14. Dimeto

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    Das darfst Du. Ich glaube aber, dass die Schlussfolgerung falsch ist.
    Nicht zwangsläufig und nicht automatisch (Wenn statt "Besitz" "Eigentum" gemeint ist). Und die Flurstücksgrenzen ändern sich erst recht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu fehlt es hier aber an Informationen:
    Wer hat wen warum mit welchem Ziel mit welcher Vermessung beauftragt?
     
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  15. #15 Robert Neu, 06.10.2025 um 23:53 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 07.10.2025 um 05:41 Uhr
    Robert Neu

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    Ja da war ich unsauber. Es war Eigentum und nicht Besitz gemeint. Unter welchen Voraussetzungen ändern sich die Flurstücksgrenzen ?

    Nachdem ich vor Notartermin aufgrund eigener Messungen und Abgleiche (und antwaltlicher Beratung) vom Kauf Abstand genommen habe hat der Verkäufer eine Grenzfeststellung bei einem staatlich autorisierten Vermessungsingenieur beauftragt und durchführen lassen, die ich jetzt bezahlen soll. Von der Grenzfestellung habe ich erst nach dem Grenztermin erfahren (durch Erhalt des Kostenvoranschlags der Grenzfeststellung)
     
  16. Ab in die Ruine

    Ab in die Ruine

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    Was willst du denn kaufen? Das Grundstück was jetzt kleiner ist oder das, dass größer geworden ist?
    Ist der Fluß breiter geworden oder wirklich seitlich gewandert?
     
  17. Dimeto

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    Zunächst muss das Grundstück etwas wert sein. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überschreiten die Vermessungskosten oft den Wert der zu klärenden Fläche. Und dann muss die Wasserbehörde beteiligt werden.
    Dann ist anscheinend alles entstsprechend der Beauftragung richtig gelaufen (60.2 VwVLV):
    Bei natürlichen Veränderungen öffentlicher Gewässer erster und zweiter Ordnung,
    die im Zuge von anderweitigen Liegenschaftsvermessungen festgestellt
    werden, werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen
    in der Regel beibehalten.


    So wie sich der Sachverhalt bisher darstellt, hätte der Verkäufer sich mit der Wasserbehörde in Verbindung setzen müssen und eine Gewässervermessung (60.1 VwVLV) in Auftrag geben müssen, um das Gewünschte zu erreichen.
     
  18. #18 Robert Neu, 07.10.2025 um 08:28 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 07.10.2025 um 08:53 Uhr
    Robert Neu

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    Danke Dir !!!

    Der Verkäufer hat ja kein Interesse an einer Gewässervermessung. Es war sein Ziel, daß er eine Bestätigung bekommt, daß sich sein Grundstück in der Größe nicht verändert hat, auch wenn offensichtlich ist, daß es durch die Flußbettverlagerung signifikant kleiner geworden ist.

    Was kann ich jetzt tun ? Es ist für mich mit einigen Kosten verbunden, den Kauf nicht abgeschlossen zu haben da das Grundstück (bisher zumindest) nicht als kleiner als im Vertrag gilt.
     
  19. simon84

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    Kaufst du das Grundstück pauschal für einen Preis x ?
    Oder gibt es irgendeinen Grund, dass du für Preise x pro qm kaufen musst ? ZB Vorkaufsrecht / Unterschreitung von bodenrichtwert ? Und bist du generell sicher direkt an einem Fluss bauen zu wollen ?
     
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  20. Robert Neu

    Robert Neu

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    Ich hatte mich nach anwaltlicher Beratung gegen den Kauf entschieden. In Angebot und Vertrag standen eine fixe Quadratmeterzahl. Ich hätte es für einen Pauschalpreis gekauft der sehr deutlich über dem Bodenrichtwert lag.
     
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