Falsche Neu-Vermessung nach Flussbettverlagerung

Diskutiere Falsche Neu-Vermessung nach Flussbettverlagerung im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Nein. Das ist nicht korrekt. Sie protokollieren die Versteigerung, der Zuschlag MUSS aber noch notariell beurkundet werden. Dann geht es seinen...

  1. dsebasti

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    Ja okay das stimmt, das habe ich ungenau formuliert, das mit der Zuschlagsverkündung ist bei der Zwangsversteigerung. Aber der Sinn der Durchführung der privaten Versteigerung durch einen anwesenden Notar ist doch, dass der die Beurkung sofort vor Ort durchführt würde ich sagen. Wenn das so nicht vorgesehen war, welchen Sinn sollte der teure Notar dann haben? Auktions-Durchführung und Protokollierung der unverbindlichen Absichtserklärung zum Erwerb kann ja nun auch der Hausmeister machen...
     
  2. Robert Neu

    Robert Neu

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    Der Notar war auch der Bevollmächtigte des Verkäufers und war durchaus zuständig für die korrekte Informationszurverfügungsstellung. Es geht mir noch um weitere Kosten z.B. Notarkosten. Unverbindlich ist die Absichtserklärung des Meistbietenden nicht. Nur der Verkäufer ist meines Wissens nicht gebunden und kann das Grundstück trotz Zuschlag an jemand anderen verkaufen.

    Private Versteigerung heißt meines Wissens, daß z.B. keine Sicherheit hinterlegt werden muß und es die Möglichkeit gibt keine Gewährleistung in den AGB zulassen zu müssen. Dazu müssen die AGB jedem potentiellen Erwerber mittels Webseiten oder Aushängen zugänglich gemacht werden. Bitte ergänzt oder korrigiert mich.
     
  3. nordanney

    nordanney

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    So ist ist. Direkt mit Zuschlag wird beurkundet. Dann ist der notarielle KV geschlossen.
    Der Verkäufer ist genauso gebunden wie Du. Und da fünf Minuten nach Zuschlag auch beurkundet wird, ist das alles Theorie.
    Auch bei privat gibt es (kenne ich nicht anders) Sicherheitsleistungen. Das ist üblich und wäre besch...euert, ohne zu arbeiten. Unseriös. Da es aber PRIVAT ist, kann man (fast) alles machen, was man möchte. Bei nur einem Objekt gibt es auch keine AGBs. Wofür auch?

    Aber da Du ja nur Bruchstücke vom Fall von Dir gibst - von einer falschen Vermessung kommen wir jetzt gerade zu einer dubiosen Versteigerung, wo wir noch immer nicht wissen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

    Ich bin erst einmal raus. Außer, es kommen noch mal konkrete Fragen. Dann aber bitte nur mit ausführlicher Schilderung, was eigentlich genau passiert ist.
     
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  4. #44 Robert Neu, 08.10.2025 um 18:55 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 08.10.2025 um 19:49 Uhr
    Robert Neu

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    Ich dachte ursprünglich, daß - wodurch auch immer (meine ursprüngliche Frage) - nach dem abgesagten Notarstermin und dem Rücktritt vom Kauf wegen eines zu kleinen Grundstückes, eine falsche Vermessung im Auftrag des bevollmächtigten des Verkäufers (ein Notar) statt fand. Ich hatte vom Bevollmächtigten des Verkäufers, der noch weitere Grundstücke versteigern ließ, keine AGB bekommen. Sie waren auch nicht anders einsichtig. Ich ging davon aus, daß die für öffentliche Versteigerungen geltende AGB gelten.

    Sicherheitsleistungen wurden bei keinem der versteigerten Grundstücke gefordert. Tatsächlich erhielt ich die Verkaufszusage durch den Verkäufer erst einige Tage später. Die Ablehnung meines Höchstgebotes durch den Verkäufer wäre möglich gewesen. Du magst das dubios nennen ((ich mittlerweile auch). Wenn ich Dich nordanney richtig verstehe ist damit ein Vertrag, aber kein Kaufvertrag entstanden.

    Mein Eindruck ist nun, daß der Bevollmächtigte des Verkäufers, der die Versteigerungen leitende Notar, die Grundstückslage durchaus wußte und wußte, daß bei einer Neuvermessung auf jeden Fall formal keine substantielle Größenverkleinerung heraus kommen wird. Wie zu Anfang dieses Threads von nordanney erläutert, wird das durch die Flußverlegung überflutete Teil des Nachbargrundstückes erst bei Neuvermessung des Flusses diesem zugerechnet. Erst dann wird das Flußnebengrundstück auch formal kleiner.

    Dies hatte mein Anwalt nicht auf dem Schirm, hat jetzt aber für den Verkäufer zu einer kostenlosen Abmarkung geführt. Ich habe seines Erachtens nach seiner Akzeptanz, daß kein notarieller Kaufvertrag zustande kommt, die Vermessung zu bezahlen, da das Grundstück formal nicht zu klein sei.

    Meines Erachtens wurde mir vor der Versteigerung verschleiert, daß ein substantieller Teil des Grundstückes überflutet ist. Ich konnte dies erst durch umfangreiche eigene, längerdauernde Vermessungen nach der Versteigerung feststellen. In der Nachbarschaft des Grundstücks stehen selbst massive lange Umzäunungen einige Meter falsch. "Wie besehen" führte mich anfänglich in die Irre.

    Ich möchte die Forderungen des Verkäufers nicht tragen, sehe aber jetzt, daß mein Anwalt gleich bei Gewährleistung hätte ansetzen sollen. Der Focus dieses Threads hatte sich für mich überraschend verschoben. Ich könnte einen neuen Thread eröffnen, sah aber bisher davon ab, da die Vermessungsgeschichte noch eine Rolle spielt.

    Meine Fragen gehen nun in Richtung in diesem Thread noch nicht genannter Details und wichtiger Aspekte der Gewährleistung, die ich übersehen haben könnte. Wie gesagt, die Grundstücksfläche wurde mir nicht gezeigt. Ich mußte nach Augenschein gehen.
     
  5. nordanney

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    Das ist während der Auktion aufgefallen?
     
  6. #46 Robert Neu, 08.10.2025 um 19:58 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 08.10.2025 um 20:23 Uhr
    Robert Neu

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    Nein aufgefallen ist es mir in den Wochen nach der Auktion aufgrund meiner Vermessungen und Abgleich mit Boris BW etc. (In Boris BW hat der Fluß noch seinen alten Lauf, was zur Grundstückslage nach Augenschein passte). So konnte ich die tatsächliche Grundstückslage in etwa ermitteln und feststellen, daß ich bei Abschreiten des Grenzverlaufs bereits 4,5 m früher im Fluß lande. Den Notartermin habe ich dann abgesagt und bin förmlich vom Kauf zurückgetreten (besser gesagt mein Anwalt).
     
  7. nordanney

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    Dann krame ich jetzt mal in meinem laienhaften Wissen aus dem Studium.
    EinGrundstückskaufvertrag immer (immer!) notariell beurkundet werden, ansonsten ist er nichtig. Bisher noch immer die Paragraphen 125 und 311 BGB sein. Insofern hat der Zuschlag bei der Auktion keinerlei rechtliche Wirkung, was den Grundstückskauf angeht. Das müsste dir aber dein Anwalt auch bereits gesagt haben. Du hast weder einen Kaufvertrag abgeschlossen, noch bist du jemals Eigentümer gewesen.
    Du bist auch nicht rechtlich an den Kauf gebunden (denn es ja nicht gab). Aber auch das müsstest du durch deine rechtliche Beratung wissen.
    Was natürlich sein kann, dass du vorvertragliche Pflichten hast (culpa in comprehendo). Diese können sich aus den Versteigerungsbedingungen ergeben; Kosten oder Schadenersatz. diese Bedingungen sollten dir vorliegen

    Ich frage mich ganz ernsthaft, bei was für einer Versteigerung warst, welche weiteren Bedingungen gelten, was nach dem Zuschlag genau passiert ist. Und natürlich, ob du tatsächlich eine rechtliche Beratung hattest oder von einem Tierarzt vertreten wirst.
     
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