Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - Einfriedungen

Diskutiere Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - Einfriedungen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich weiß, dass dies das x. Mal ein Thread zum Thema Einfriedungen ist. Glaubt mir gerne, dass ich mir nahezu alles durchgelesen...

  1. Gover26

    Gover26

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    Hallo zusammen,

    ich weiß, dass dies das x. Mal ein Thread zum Thema Einfriedungen ist. Glaubt mir gerne, dass ich mir nahezu alles durchgelesen habe, was ich finden konnte.

    Meine Frage ist leider noch nicht beantwortet, vermutlich weil der Fall ein wenig spezieller ist.


    In einem Bplan (Niedersachsen) gelten die Bauvorschriften im Anhang. Ich beziehe mich hier vor allem auf Nr. 7, ergänzt durch Nr .4.
    Für sich betrachtet ist dieser Abschnitt vermutlich erstmal in Ordnung und wenig anfechtbar.

    Nun kommt es aber zur speziellen Konstellation:

    1. In der Begründung zum Bplan wird diese Einschränkung der Einfriedungshöhe nur indirekt begründet. Hier heiß es allen voran, dass der Rat entschieden hat, IMMER die klimafreundlichere Variante zu wählen, wenn zwei gleichwertige Optionen vorliegen.
    2. Weiter heißt es, dass das Baugebiet sich in die "offenen und durchgrünten Umgebungsstrukturen" einfügen sollen. Das sorge für ein gutes Klima durch Verdunstung + Durchlüftung.
    3. Hinzu kommt auch noch, dass der Bplan vorschreibt, dass das Haus nur aus hellen Materialien bestehen soll, damit sich das Baugebiet weniger aufheizt.
    Mit diesen 3 Punkten hadere ich und folglich auch mit der Rechtmäßigkeit bzw. Plausibilität der Einschränkung.

    Zu 1.) Hecken sind hier gleichgestellt mit Metallzäunen (am besten noch ergänzt durch PVC Sichtschutzstreifen). Nach eigener Regel müsste die Hecke privilegiert werden. In anderen Bplänen habe ich schon gesehen, dass Hecken 2m hoch sein dürfen und alles andere nur 1,2m o.ä.

    Zu 2.) Die realen Umgebungsstrukturen sehen anders aus. Hier ist alles maximal verwinkelt und kurvig, man sieht selten mehr als 30m voraus. Zudem gibt es in den beiden anliegenden, und den meisten dahinter liegenden, Bplänen gar keine Einschränkung zur Einfriedung. Entsprechend hat hier nahezu jeder eine 2m hohe Hecke oder Zaun direkt an der Straße stehen.
    Hier habe ich 2 Probleme: entweder stimmt die Beschreibung und Grundlage gar nicht, weil sie nicht der Realität entspringt. Dann ist die Begründung ja schon Murks? ODER man möchte sich in diese Umgebungsstruktur einfügen, dann kann ich aber ja nicht genau das verhindern, was das Gebiet auszeichnet: hohe Hecken.

    Zu 3.) Helle Häuser fordern und dann schwarze-Plastikzäune erlauben passt ja auch nicht zusammen. Für ein gutes Klima und Durchlüftung hilft das allemal weniger als eine hohe Hecke.

    Wichtig: in der Begründung wird die Verkehrssicherheit nicht erwähnt. Sichtdreiecke bleiben ohnehin frei. Ansonsten ist das Baugebiet, anders als die davor, kaum verwinkelt und deutlich besser einsehbar.

    Wie ist eure Einschätzung? Kann man diese Vorschrift anfechten oder gegen eine Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung rechtlich vorgehen, weil die Begründung widersprüchlich ist? Oder hat der Gesetzgeber hier so viel Spielraum, dass man damit überall abprallt?
    Und hat vielleicht jemand einen guten Vorschlag, wie man vielleicht noch über den Bauausschuss eine Verbesserung erzielen könnte?

    Danke für's Lesen und Gruß!
     

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  2. 11ant

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    Wenn dieser Beschluß den Rang einer Gestaltungssatzung hat, kann er durchaus mit den Vorschriften des Bebauungsplanes konkurrieren. Ich lese hier allerdings nichts davon, daß Hecken eine Höhenprivilegierung hätten. Willst Du mit Deiner Hecke die Höhenbegrenzung um zwei Drittel (80 cm) überschreiten, sehe ich das generell nicht genehmigungs- bzw. befreiungsfähig. In einem Streifen von 3 Metern ab straßenseitiger Grenze ist hier auch für die nachbarseitigen Einfriedungen eine einheitliche Anlage vorgeschrieben - also auch wenn Du im Hinterland alternativ eine Hecke anlegen düftest, hier nur ein Zaun. Reibe Dich meinetwegen vor dem jüngsten Gericht damit auf, Chancen eines erfolgreichen Angriffes sehe ich hier nicht. Und unterlasse Argumentationen mit Logik, Menschenverstand oder dergleichen - damit bringst Du Juristen nur gegen Dich auf ;-) (was zählt, bleibt der Wortlaut der Vorschrift).
     
    Fred Astair gefällt das.
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    Anderswo ist anderswo, jeder Bebauungsplan hat seinen eigenen Geltungsbereich und braucht sich nicht mit seinen Nachbarn abzustimmen. Für Dich gilt nur Deiner und keiner der anderen. Gibt es in Deinem Geltungsbereich Verstöße gegen die Vorschriften, ergibt sich daraus für Dich weder eine Klagelegitimation bzw. ein Unterlassungsanspruch, noch ein Gleichbehandlungsanspruch im "Unrecht". Du kannst also weder den Vollzug von Beseitigungen (durch die Störer oder ersatzweise die Behörde), noch "gleiches Unrecht" auch für Dich einfordern.
     
  4. Gover26

    Gover26

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    Hi, vielen Dank für deine Antworten.

    Ich hatte angenommen, dass Einschränkungen der Rechte begründet werden müssen. Ebenjene Begründung finde ich fragwürdig, weil sie entweder auf falschen Tatsachen beruht oder einen inneren Widerspruch beinhaltet. Insofern hätte ich hier einen Abwägungsfehler gesehen.
     
  5. 11ant

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    Eine "unlogische Begründung" macht einen Bebauungsplan noch nicht angreifbar. Ich kann nur spekulieren, wer Du eigentlich bist und was Du bezweckst: ein Grundstücksbesitzer, der eine hohe Hecke begehrt, wo er sich daran halten soll, einen Zaun zu bauen (dann habe ich Dir die Chancen Deiner Bauvoranfrage erklärt) oder ein Jurastudent mit Aszendent Querulant, der das Primat der bürgerlichen Logik in die Baurechtsprechung einführen möchte ?
    Abgeblitzter Antragsteller bist Du ja wohl noch nicht (hättest aber gute Aussichten auf diese Karriere).
     
  6. Gover26

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    Hecken dürfen wir ja setzen, aber eben genauso hoch (oder besser: nicht-hoch) wie Plastikzäune. Es geht hier rein um die Höhe, da 1,2m einfach nicht ausreichen für einen Sichtschutz und man 30% seiner Grundstücksfläche opfern müsste, wenn man 3m tief reinragt. Aber das ist ja alles Logik und die sprechen wir hier ab jetzt nicht mehr weiter an.

    Rein rechtlich: Dürfte die Bauvorschrift noch nachträglich / per Änderungssatzung aufgeweicht werden, wenn dies politisch eine Mehrheit finden würde?
     
  7. #7 Jo Bauherr, 26.01.2026 um 19:41 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 27.01.2026 um 00:04 Uhr
    Jo Bauherr

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    Also zuerst muss man bei unangenehmen Festlegungen des B-Planes eine Befreiung beantragen. Diesen Befreiungsantrag muss man allerdings auch gut begründen. Allerdings sind die Kosten überschaubar und: eine Ablehnung muss vom Amt dann widerspruchsfähig (!) begründet werden.

    Zu der konkreten Frage: Ja, Bauvorschriften eines B-Planes kann man auch ändern (lassen) - und so geht das:
    Mehrheiten schaffen - zuerst in den Beiräten und Ausschüssen, dann die Beschlussvorlage erarbeiten lassen, den Beschluss fassen lassen ... Offenlegungsverfahren ... Abwägungsverfahren ... (... + nochmal ...) ... bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt. Fertig...

    Oder aber: einfach die Hecke anpflanzen und ... vielleicht das Heckenschneiden gelegentlich versäumen. Macht es euch doch nicht so kompliziert!


    .
     
    Viethps und chris84 gefällt das.
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    Wie der Name "Einfriedung" schon sagt, ist die Aufgabe derselben die Abgrenzung von Eigentum gegenüber Nachbareigentum und öffentlichem Raum. Inzwischen weicht man dies insofern auf, daß es nur noch auf Menschen und Haustiere wirken soll, aber ohne Kleinwild wie Igeln den Raumwechsel zu erschweren. Eine Blicksperre hat dabei nicht den Rang eines Rechtsgutes und folglich hinter dem Gemeininteresse des freien Lichteinfalles zurückzustehen. Eine zweite Einfriedungsreihe liefe Gefahr, selbst zu einem genehmigungspflichtigen (und ablehnungsfähigen) Bauwerk zu geraten. Dein Bedürfnis nach Nacktgärtnern oder Dein Datenschutz wieviel Sahne Du Dir auf den Pflaumenkuchen knallst können nicht den Schutz der öffentlichen Ordnung verlangen. Diese Ichbezogenheit oder die Prüderie der Generation Sagrotan sind von Bebauungsplänen nicht zu schützen oder zu regeln. Da muß die Kirche auch mal im Dorf gelassen werden. Gegenstand oder gar Aufgabe von Einfriedungssatzungen kann also nicht sein, Rollkragen für Grundstücke zu ermöglichen.

    Im Rahmen der vorgenannten Einschränkungen steht Jedermann frei, eine politische Willensbildung anzuregen. Für diese sind verfassungsgemäß die Parteien zuständig, die Vertreter einer solchen spricht man dazu also an.
    Der Bürger wendet sich also an die Fraktionen in seinem Gemeinderat (oder zuständigenfalls zuerst dem Ortsbeirat), wo die Beschlußvorlage dann formuliert und in den Gremien diskutiert wird. Eine Änderung eines Bebauungsplanes ist lediglich niedrigschwelliger als seine Aufstellung und geht ansonsten den gleichen prozessualen Gang, ja. Die Änderung setzt allerdings öffentliches Interesse voraus, während ...
    ... für Einzelpersonen eben das Instrument der Befreiung von Vorschriften vorgesehen ist. Der Antrag auf Befreiung ist (für jede begehrte Befreiung einzeln) zu begründen und die Entscheidung darüber ein Verwaltungsakt, der diskriminierungsfrei und rechtsmittelfähig zu erlassen ist. Die Gebühren für den Verwaltungsakt haben angemessen zu sein. Allerdings sind Anträge auf Befreiung von einzelnen Vorschriften erst für förmliche Bauanträge vorgesehen, nicht bereits für Bauvoranfragen, und auch in Freistellungsverfahren selbstredend ausgeschlossen. Man wird also nötigenfalls in der Hauptsache des eigentlichen Hausbaues einen ansonsten womöglich nicht erforderlichen förmlichen großen Bauantrag stellen müssen, um eine Beschäftigung der Genehmigungsbehörde mit einem extravaganten Einfriedungswünsch zu erzwingen. Manchmal schützt die Verhältnismäßigkeit also auch die Verwaltung vor DoS-Attacken der Bürger ;-)
     
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