Zwei Garagen auf Grundstücksgrenze

Diskutiere Zwei Garagen auf Grundstücksgrenze im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Wenn ich ein entsprechend großes Grundstück teilen lasse. Gleicher Besitzer. Auf einem entsteht ein Hauptgebäude, das andere wird...

  1. flyingbits

    flyingbits

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    Hallo zusammen!

    Wenn ich ein entsprechend großes Grundstück teilen lasse. Gleicher Besitzer. Auf einem entsteht ein Hauptgebäude, das andere wird nur geplant. Darf man dann zwei Garagen auf die Grenze setzen?

    Danke für eure Hilfe
     
  2. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Hallo flyingbits,

    das lässt sich leider nicht so leicht beantworten. Als erstes müsste man wissen, in welchem Bundesland du dich befindest, da jedes Bundesland hierzu eigene Regelungen hat.
    Dann müsste man wissen ob es evtl einen Bebauungsplan gibt. Der könnte hierzu auch nochmal eigenen Reglungen haben.
    Oder ob sich das Grundstück evtl. im Innen- oder Außenbereich befindet.

    Habe ich dich richtig verstanden, dass die beiden Garagen auf dem Grundstück mit dem Hauptgebäude errichtet werden sollen?
    Oder soll auf jedem der beiden neuen Grundstücke eine Garage gebaut werden?
    Ein Lageplan oder eine Skizze wären nicht schlecht.
     
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  3. flyingbits

    flyingbits

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    Guten Morgen!
    Also es ist in Bayern. Bebauungsplan gibt es nicht. Innenbereich.
    Ein großes Grundstück soll in zwei gleiche Teile geteilt werden.
    Auf einem soll das Hauptgebäude und dazu die Garage auf der Grenze errichtet werden. Auf dem zweiten abgeteilten Grundstück nur die Garage auf der Grenze. Die beiden Garagen sind dann eine Einheit. Zweimal 9m lang.
     
  4. Kriminelle

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    Größe ist egal.
    Egal, es gilt die LBO
    Egal. Grundstück ist Grundstück
    Egal, jede Regelung betrifft genau das Grundstück, um was es geht.

    Es steht also im Artikel 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)! Das kann man selbst lesen.

    -> 9 Meter je Grundstücksgrenze.
     
  5. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Sehr gut. Bayern ist mein Fachgebiet.

    Mit einer Länge von 9,00 m bist du gerade noch im Rahmen dessen, was die bayerische Bauordnung an Grenzbebauung (für Nebengebäude!) erlaubt. Mehr wäre zwar auch möglich, aber nur mit Abweichung vom Abstandsflächenrecht und Nachbarunterschrift.

    Bei einer Länge von 9 m gehe ich jetzt mal davon aus, dass die Grundfläche der (einzelnen) Garage unter 50m2 liegt. Ein Bauantrag ist somit nicht erforderlich. Falls es mehr als 50m2 sind, brauchst du auf jedenfall einen.

    Bitte bedenken, dass du auch im Innenbereich sogenannte faktische Baugrenzen einhalten musst und das kein Freifahrtschein ist, dass du überall auf deinem Grundstück die Garage hinhauen darfst.

    Zusammenfassung:
    -wenn faktische Baugrenze eingehalten
    -Grenzbebauung max. 9m
    -UND unter 50m 2 Grundfläche

    Brauchst du sehr wahrscheinlich keinen Bauantrag und kannst direkt loslegen. ABER bitte kläre das zur Sicherheit noch mit der Gemeinde ab. Es könnte noch weitere Satzungen geben, die die Bebaubarkeit einschränken. Z.b. eine Veränderungssperre, Gestaltungssatzung, Sanierungssatzung oder sonstiges.
    Aus der Entfernung betrachtet sieht es jedoch erstmal ganz gut aus.

    Bei Interesse: ich habe einen Bauherrnratgeber geschrieben, der sich mit einigen der o.g. Themen befasst (Amazon: Bauantrag abgelehnt?)
     
  6. flyingbits

    flyingbits

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    Also teile ich mein Grundstück und darf auf der Grenze 18m Garage errichten?
    Sprich durch Grundstücksteilung heble ich die Regelungen der Grenzbebauung aus.

    Besteht dann auf Grundstück 2 eine Bauverpflichtung für das Haupthaus? Und muss die Garage eine Garage für ein Auto sein oder darf es auch ein Nebenraum sein?
     
  7. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Die Idee mit den 18 m verstehe ich nicht ganz. Die 9 m gelten aufjedenfall pro Grundstücksgrenze. Alle 4 Grundstücksgrenzen zusammen dürfen jedoch nicht mehr als 15 m Grenzbebauung haben (da gilt auch für andere Nebenanlagen wie Gartenschuppen, Gewächshäuser etc...).

    Ein Nebenraum darf es nicht. Die Privilegierung für Grenzbebauungen gilt nur für Nebenanlagen ohne Aufenthaltsraum. Ansonsten gilt das übliche Abstandsflächenrecht (mindestens 3m usw.)

    Mit voreiligen Grundstücksteilungen wäre ich vorsichtig. Hierdurch entstehen schneller baurechtswidrige Zustände als man denkt (z.b. Abstandsflächeprobleme, Verlust der Grundstückserschließung, evtl gibt es privatrechtkiche Dienstbarkeiten oder Baulasten die hierdurch berührt werden).
     
  8. Pflunz

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    Kannst du vielleicht eine Skizze machen?
     
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  9. nordanney

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    18m auf einem Grundstück nicht. da gelten die neuen Meter. Auf zwei Grundstücken, egal wem sie gehören, geht das schon. Hättest du vier Grundstücke, könntest du sogar 36m setzen. Immer das einzelne Grundstück betrachten.
     
  10. Kriminelle

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    Nein.
    Nein.
     
  11. flyingbits

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    Du scheinst dich damit gut auszukennen. Bitte erklär mir das nochmal einwenig.
    Also ich möchte mich von einem Getränkemarkt nebenan abgrenzen. Wenn ich also das Grundstück teilen lasse, darf ich dann auf jedem Grundstück eine Garage mit 9m bauen und die zusammenstellen?
     
  12. Pflunz

    Pflunz

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    Mach doch bitte eine skizze
     
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  13. #13 simon84, 23.05.2026 um 12:20 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 23.05.2026 um 12:27 Uhr
    simon84

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    Wenn du ein Grundstück teilst, dann steht doch danach die Garage nicht mehr an der ursprünglichen Grenze sondern irgendwo IM Grundstück

    was ist denn da bitte der Vorteil den Riesen Aufwand und Kosten für eine Teilung auf sich zu nehmen anstatt die Garagen gleich dort in das Grundstück zu setzen,
    3 Meter Abstand zum Nachbarn zu lassen und einfach einen Bauantrag zu stellen ?

    und wofür denn 18 Meter Garage ? 6 Stellplätze ?? Sind die nötig oder gefordert ? Ist das gewerblich oder privat ?

    Bitte Skizze Ist, soll ohne Teilung und soll mit Teilung

    PS. Nur falls du irgendwie denkst du kannst einen 3 Meter Streifen abteilen, das haut so nicht hin
     
  14. flyingbits

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    So hier wäre also meine Planung. Es geht hier um die Abschottung gegenüber dem Getränkemarkt nebenan.
     

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  15. nordanney

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    Klar, wir wir gesagt haben, geht das. ABER: Die brauchst meines Wissens eine Brandschutzmauer , wenn du so aneinander stehen. Also einfach durchfahren oder eine Tür rein geht nicht.

    Nachtrag: natürlich darf sonst nicht auf der Grenze stehen. Und „normale“ Menschen bauen einfach einen Zaun. Leichter, schneller, einfacher, günstiger
     
  16. Fred Astair

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    Dann zeichne bitte auch mal die Zufahrt zu beiden Garagen ein.
     
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  17. JonasKirschke

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    Wo befindet sich in diesem Fall die öffentliche Verkehrsflugzeuge. Wenn durch die Teilung ein "abgeschottetes" Grundstück entsteht und die Erschliesung nicht gesichert ist, könnten ernste andere Probleme entstehen.
    Wenn es um die reine Abschottung geht, wäre (je nach Einfriedungssatzung) eine Sichtschutzwand vielleicht die einfachere Lösung.
    Oder alternativ ein längerer Holzunterstand. Bei cleverer Gestaltung greifen hier keine Abstandsflächen
     
  18. nordanney

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    Welche? Er will ja nicht bauen (zumindest nichts mit Baugenehmigung) und insofern ist das egal.
    Soll ja nur ein „Trick“ sein, um zwei Garagen hintereinander zu stehen. Völlig bescheuert, wenn man den Hintergrund kennt, aber machbar.
     
  19. JonasKirschke

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    Also unser LRA schaut sich in regelmäßigen Abständen auch vollzogene Grundstücksteilungen an. Wenn das bebauten Grundstück hierdurch die Erschließung verliert könnte das (im unwahrscheinlichen worst case) eine Nutzungsuntersagung mit sich führen.
    Die Erschließung muss bei Bauvorhaben dauerhaft gesichert sein. Es reicht nicht diese nur während des Bauantragsverfahrens nachzuweisen.

    Dieser "Trick" ist nach wie vor nur die halbe Wahrheit. Nur weil etwas bauordnungsrechtlich auf der Grundstücksgrenze stehen KANN, heißt es nicht dass es auch bauplanungsrechtlich dort stehen DARF.
    Deswegen sollte der TE auf jedenfall mit der Gemeinde sprechen. Außer Entfernung können wir alle nur Rätselraten.
     
  20. Kriminelle

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    Nein
    Genau das wollte ich auch sagen: wenn sich der erwähnte Getränkemarkt geratewohl und sinngemäß planoben befindet, die Zuwegung planlinks, dann verliert das hintere Grundstück, zeichnerisch das rechte, ihre Erschliessung. Zudem werden mutmaßlich Versorger vom neuen Grundstück mit der neuen Garage überbaut, was schon gar nicht mal geht.
    Wenn die Zuwegung planunten wäre und noch gar keine Garage existiert, dann dürften diese Garagen, so wie sie eingezeichnet sind, ihren Zweck, nämlich der Unterbringung eines Kfz/Pkws, gar nicht nutzen, weil sie nicht in Breite anfahrbar sind.
    Zuwegung planrechts, dann würde die planlinke Garage nicht ihren Zweck erfüllen .
    Allerdings schließt die Grenzbebauung auch sonstige Nebengebäude ein, muss ja keine Garage sein, sondern ein Schuppen. Dann würde es in dem Fall gehen, wenn die Zuwegung planunten wäre. Aber um das jetzt alles aufzuführen, sollte die Zeichnung vielleicht mal alles beinhalten, um was es hier geht.

    Grundstückstrennungen kann man auch nicht so einfach mal machen: um ein Grundstück zum Grundstück zu machen, gehören ja einige Voraussetzungen zu. Mindestgrösse, überbaubare Fläche usw.

    Das ist hier schon wieder so ein verknotetes Konstrukt, der sich durch den anstauenden Ärger über Nachbarbebauung (Getränkemarkt/Lärm) über nächtliche Grübeleien entfaltet. Völlig sinnfrei.
    Es wurde weiter oben ja schon gesagt: Zaun setzen. Hecke schluckt übrigens auch Ärger vom störenden Nachbarn ;)
     
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