Nachbar hat seinen Weg über die Grenze gebaut

Diskutiere Nachbar hat seinen Weg über die Grenze gebaut im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen. Wir bauen gerade einen Neubau , bei dem ein Abstellraum am Gebäude, der von aussen zugänglich ist, an die Grenze kommt. Vor gut...

  1. Pflunz

    Pflunz

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    Hallo zusammen.
    Wir bauen gerade einen Neubau , bei dem ein Abstellraum am Gebäude, der von aussen zugänglich ist, an die Grenze kommt.
    Vor gut einem Jahr hat die zukünftige Nachbarin ihr Haus rollstuhlgerecht umbauen lassen, und da es etwas erhöht ist, eine Rampe nach hinten ausführen lassen, an der Grenze zu unserem Grundstück entlang.
    Der Vermesser hat nun festgestellt, dass die L-Steine auf der Höhe des Abstellraums 6cm auf unser Grundstück ragen, im Garten liegen sie sogar komplett auf unserer Seite.
    Da der Weg ansteigend ist, ragt er auf der Höhe des Abstellraums auch etwa einen halben Meter hoch über das Fundament, es muss also auch ordentlich abgedichtet werden.
    Bauleiter empfiehlt den Abbau der Wegs, errichten des Abstellraums, und dann den Weg wieder aufbauen.
    Dass die L-Steine im vorderen Bereich und im Garten auf unsere Seite ragen stört mich wenig, doch beim Anbau würde ich ungern "drum herum" pfuschen.
    Der GaLa-Bauer wird vermutlich sagen, er habe sich an der alten Grenze orientiert, die Nachbarin sagt sie habe sich damals damit nicht beschäftigt. Von daher wäre die Frage mit welchen Kosten man hier rechnen muss, und ob man da beispielsweise der GaLa-Bauer irgendwie noch mit rein bekommt, oder ob die irgendwie zwischen Nachbarin und uns geteilt werden sollten (vor allem in Hinblick auf die zukünftige Nachbarschaft).
    Irgendwelche Tipps?
     
  2. nordanney

    nordanney

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    Die alte ist aber auch die heutige Grenze. Daran orientiert ist die Umschreibung für „messen ist unnötig…“
    Dann muss sie es jetzt tun und Lehrgeld bezahlen.
    „Man“ kann dir egal sein. Die Frage sollte sich die Nachbarin stellen. Für den Rückbau und Neubau. Mag hart sein, sollte aber nicht dein Problem sein.

    Wobei man immer miteinander reden kann. Aber das echte Problem liegt nicht bei dir.
     
    Viethps gefällt das.
  3. ichweisnix

    ichweisnix

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    Und den Abstellraum kleiner machen, bzw, reinreden geht nicht?
     
  4. hanghaus2000

    hanghaus2000

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    Praktikable Loesung, mach den Abstellraum 6 cm kleiner. War das eine amtliche Grenzfeststellung? Oder ist der Grenzverlauf eindeutig bestimmt. Grenzsteine koennen auch verschoben sein? Warum kam denn der Vermesser? Waren keine Grenzsteine mehr da?
     
  5. hanghaus2000

    hanghaus2000

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    Ich habe mal KI befragt.

    Bei einer Stützmauer aus L-Steinen (auch als Winkelstützen bekannt), die vor einem Jahr gesetzt wurde, ist die rechtliche Lage in Deutschland für Sie vorteilhaft, da noch keine Verjährung eingetreten ist. Da die Mauer bereits steht, entfällt zwar der "Sofort-Widerspruch" während der Bauphase, Sie können jedoch weiterhin den Rückbau fordern. [1, 2, 3]
    Bei L-Steinen gibt es zudem eine technische Besonderheit, die für Ihren Fall entscheidend ist. [1]
    Der "unsichtbare" Überbau (Das Fundament)
    Winkelstützen haben eine L-Form. Selbst wenn die sichtbare, senkrechte Wand der L-Steine exakt auf der Grenze steht, ragt der waagerechte Fuß (das Fundament) unten meistens 30 bis 50 cm auf Ihr Grundstück hinein. [1, 2]
    • Wenn die sichtbare Kante bereits 10 cm über der Grenze ist, ragt der Fuß unter der Erde vermutlich noch deutlich tiefer in Ihr Grundstück hinein.
    • Das müssen Sie nicht dulden, da dies die Nutzung Ihres eigenen Bodens (z. B. für Bepflanzungen, Fundamente oder Leitungen) massiv einschränkt. [1]
    Fristen und Verjährung: Sie haben noch Zeit
    Der gesetzliche Beseitigungsanspruch wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung ( upload_2026-6-6_14-7-6.png ⁠§ 1004 BGB) unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). [1, 2]
    • Fristbeginn: Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Bau stattfand und Sie davon erfahren haben.
    • Bei einem Bau im Jahr 2025 begann die Frist am 31. Dezember 2025 und läuft bis zum 31. Dezember 2028. Der Anspruch ist somit keineswegs verjährt.
    • Der reine Herausgabeanspruch des Grundstücksteils (§ 985 BGB) verjährt sogar erst nach 30 Jahren. [1, 2, 3, 4, 5]
    Wer trägt die Kosten für den Rückbau?
    Liegt ein schuldhafter Überbau vor (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, weil der Nachbar vor dem Einsetzen der schweren L-Steine die Grenze nicht amtlich eingemessen hat), muss der Nachbar die Mauer auf eigene Kosten entfernen oder versetzen. Eine Pflicht zur Duldung besteht bei grober Fahrlässigkeit nicht. [1, 2, 3]
    Empfohlene nächste Schritte
    1. Grenzfeststellung einfordern: Fordern Sie den Nachbarn schriftlich (per Einschreiben) auf, den korrekten Grenzverlauf durch eine amtliche Einmessung nachzuweisen oder den Überbau zu beseitigen.
    2. Beweise sichern: Fotografieren Sie den Verlauf der L-Steine. Sollte das Fundament (der Fuß) bei Ihnen freiliegen, dokumentieren Sie dies genau.
    3. Schiedsamt oder Mediation: Da ein Rechtsstreit unter Nachbarn das Verhältnis dauerhaft zerrüttet, ist in vielen deutschen Bundesländern vor einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren (Schiedsamt) gesetzlich vorgeschrieben.
     

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  6. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Dann ist der Bauleiter ein Dummschwätzer und/oder sehr gläubiger Mann, daß der Herr Jesus die Nachbarin vorübergehend wieder gehen machen wird ;-)
     
  7. hanghaus2000

    hanghaus2000

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    Der will den Zusatzauftrag. Das nennt sich Dummenfang. Gut dass der TE sich hier gemeldet hat.
     
  8. Pflunz

    Pflunz

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    Also der Vermesser der da war war ja da um das Schnurgerüst zu spannen, ist offizieller Vermesser (weiß leider nicht ob amtlich oder vereidigt o.ä.). Er hat auch dem amtlichen Lageplan für die Baugenehmigung erstellt.
    Soweit ich verstanden habe, ist jetzt schon die Deckenplatte für den Anbau bestellt. Zumindest müsste der Plan umgeändert werden und eventuell eine neue Platte hergestellt werden. "Gratis" komme ich wie ich das verstanden habe nicht mehr raus.
    Deswegen auch die Frage, ob der GaLa-Bauer in der Pflicht war bei diesem "Grenzbau" nachmessen zu lassen, oder ob ein Verweis auf die Einhaltung der alten Grenze (sofern geschehen) genügt.
    Der Weg wird momentan übrigens nicht gebraucht, da der Ehemann kurz nach Fertigstellung verstarb. Die Frau ist noch fit und braucht den Weg zumindest momentan nicht. Von daher entspricht nichts gegen abbauen.
    Dem GÜ wäre es vermutlich auch ganz recht, wenn der Weg kurz abgebaut wird, um die Wand gut von der Seite zum Weg Abdichten zu können. Das geht natürlich mit freiem Zugang von der Seite besser als von oben. Falls der Weg so stehen bleibt hiess es man müsse den Anbau etwa 15cm kürzer machen. 6cm für den Weg und 10cm um noch Abdichten zu können.

    Ich kenne die Kosten jetzt nicht, könnte mir aber vorstellen der Nachbarin die Hälfte der Kosten anzubieten, sofern der ursprüngliche GaLa-Bauer da nicht verantwortlich gemacht werden kann.
     
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