Garage mit Stellplätzen bei Abstandsflächen nach BayBo Art.7 Nr. 4

Diskutiere Garage mit Stellplätzen bei Abstandsflächen nach BayBo Art.7 Nr. 4 im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: ein Kunde von mir möchte eine Garage bauen, Außenmaße 6 x 6 m. Das Dach soll ein 45° Satteldach...

  1. #1 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    ein Kunde von mir möchte eine Garage bauen, Außenmaße 6 x 6 m. Das Dach soll ein 45° Satteldach werden. Die Garage würde mit zwei Wänden (eine Giebelwand, eine Traufwand) auf der Grundstücksgrenze stehen.

    Nun möchte er das Dach der Giebelseite um 6,5 m verlängern um dort evtl. einmal ein Wohnmobil unterzubringen. Da nun ein Carport als offene Garage zählt, stellt sich mir nun die Frage wie es sich mit den nun 14,5 m Grenzbebauung an der Traufseite verhält, da die Wandlänge von 8 m je Grundstücksgrenze überschritten wird.

    Ist vielleicht nicht richtig ausgedrückt, da im Bereich des Carports die Wände ja nicht vorhanden sind, einzig die Pfosten (wahrscheinlich kommt zwischen Garagengiebel und vordere Stützen noch mal eine Stütze rein um die Holzquerschnitte halbwegs moderat zu halten) stehen dort...

    Als Verdeutlichung habe ich noch eine kleine Skizze angehängt.

    Was meint Ihr dazu?
     
  2. #2 Meister_Hans, 21.08.2007
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    EDIT: Die Grenzbebauung ist nur 12,50 m....

    Wer rechnen kann ist klar im Vorteil...
     
  3. #3 planfix, 21.08.2007
    planfix

    planfix Gast

    1. brauchst du einen bauantrag dafür, weil das so genehmigungspflichtig ist
    2. mußt du auch den brandschutz für die grenzbebauung einhalten:think
     
  4. #4 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Das mit dem Bauantrag ist klar.

    Ich wollte nur eure Meinung wissen, ob ich das evtl. so formulieren kann, daß die Garagenwand der Längsseite unter 8 m bleibt und die "offene Garage" auf die Länge von 6,5 m ja eigentlich keine Wand hat sondern offen bleibt. Hintergrund ist, daß lt. BayBo Art. 7 Nr. (4) bei Grenzbebauung eine Wandlänge von 8 m (wegen der Abstandsflächen) nicht überschritten werden darf.

    Es geht mir eigentlich nur um diese Möglichkeit der Argumentation beim Bauamt falls der Zuständige Mitarbeiter dort Einwände wegen der Wandlänge hat, also ob Ihr hier Möglichkeiten seht, die BayBo in diese Richtung auszulegen...:lock

    Oder ob vielleicht jemand eine andere Idee der Argumentation hat...

    Das Nachbargrundstück (bzw. beide, an Längswand und Giebel) sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, die aber dem Bauherrn nicht gehören.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 21.08.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Dann...

    bitte prüfen, obs im bayr. Nachbarrecht (oder anderswo) das SChwengelrecht gibt.
    Dann wäre eine Grenzbebauung nur nach Verzicht der Nachbarn auf selbiges machbar.
    Denen steht sonst nämlich ein "Überflugrecht" von 0,x m über das Grundstück zu.
    MfG
     
  6. #6 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Schwengelrecht..?? Gibt es da vielleicht auch ne etwas moderatere oder eine offizielle Bezeichnung (falls diese Bezeichnung nicht schon die offizielle ist [​IMG] ) dafür?? Trotzdem danke für den Denkanstoß! Ich werde mich da mal informieren...

    Na, Ralf Dühlmeyer, Google und Wikipedia sei dank, ich bin wieder ein Stückchen klüger [​IMG] Hätte ich nie gedacht, daß es sowas gibt. Oder besser gesagt, daß es sowas gibt wußte ich ja schon, aber daß es Schwengelrecht heißt......

    Aber: nein, da ist schon seit 35 Jahren oder so eine ca. 1,20 m hohe Gartenmauer, z. T. wegen des Wassers und der Erde, welche bei Regen vom Feld in das Grundstück laufen bzw. gespült würde.
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Wir kommen vom Thema ab.

    Ich halte die 12,5 m lange Grenzbebauung für nicht genehmigungsfähig. Die Bayerische Bauordnung kennt keinen Carport. Bei günstigster Auslegung geht ein Carport als Garage durch und darf damit auf der Grenze stehen mehr als 20 m² Grundfläche haben. Im ungünstigeren Fall ist er ein sonstiges Nebengebäude, das auf der Grenze stehen darf (ohne Feuerstätte, Nutzfläche einzeln bis 20 m²). Auf jeden Fall ist er ein Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.), auf das Vorhandensein einer Wand kommt es beim Gebäudebegriff nicht an.

    Wir haben also zwei grenzständige Gebäude. Deren Länge überschreitet sowohl die zulässigen 8 m je Grundstücksgrenze als auch die 50 m² zulässiger Gesamtnutzfläche.
     
  8. #8 Meister_Hans, 21.08.2007
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    @Bruno,

    genau das ist meine Befürchtung, daß der Mitarbeiter auf dem Bauamt das Ganze so behandelt...

    Und wenn ich das Bauvorhaben in zwei Bauabschnitte aufteile, also erst eine Garage mit max. 8 m auf der Grenze und dann hinterher einen Bauabschnitt mache in dem an die Garage ein Gebäude (evtl. mit anderer Dachneigung und als Pultdach) angebaut wird es am gleichen Grund scheitern... [​IMG]

    Frage: könnte ich - wenn das Nachbargrundstück nur eines wäre, das jedoch um die Ecke des Baugrundstückes geht - die 8 m aufteilen, z. B. auf der einen Gebäudeseite 12 m, dafür auf der anderen nur 4 m?

    Nur so interessehalber.
     
  9. Bruno

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    16 m aufteilen in 4 + 12 geht nicht. Maßgeblich ist immer die Betrachtung einer einzelnen Grundstücksgrenze, und zwar vom Baugrundstück aus. Egal ob außen einer oder 10 Nachbarn anschließen.

    Quelle: Vollzugshinweise zur BayBO 1994
     
  10. #10 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Ach, habe noch was vergessen:

    Nach §1 Nr.(2) Satz 3 Garagenverordnung ist ein Stellplatz mit Schutzdach (Carport) eine offene Garage...

    Also wäre das was wir hier vor uns haben eine Garage mit angebauter offener Garage... :e_smiley_brille02:

    Ich werde meine Skizzen mal ausdrucken und auf´s Bauamt tigern, auch auf die Gefahr hin, daß der Mitarbeiter dort sagt, daß es so nicht genehmigungsfähig ist (genaugenommen rechne ich damit schon)... Dann versuche ich halt einfach mal, ihm mögliche Alternativen zu entlocken. Bei einem persönlichen Gespräch ist sowas allemal einfacher...

    Dann muß ich schlimmstenfalls wieder zu meinem Bauherrn und dem erzählen, daß das was er vorhat eigentlich nicht durchführbar ist. Aber vielleicht habe ich dann schon einige Lösungen parat mit einer von denen er sich dann anfreunden muß.

    Danke nochmal!
     
  11. #11 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Hmmmm, nochwas:

    wenn ich die 3 m Grenzabstand auf die 12,5 m einhalte und mit der 6,00 m Seite direkt auf die Grenze gehe wäre das ganze schon eher genehmigungsfähig, oder?

    Schade daß die edit-Funktion nicht geht, sonst hätte ich das noch im letzten Beitrag reingetippt...
     
  12. #12 planfix, 21.08.2007
    planfix

    planfix Gast

    Ja!
    Aber warum fragst Du nicht überhaupt erst mal im Bauamt nach. Wenn der Nachbar dann noch unterschreibt, ist doch alles im grünen Bereich. ....und Brandschutz nicht vergessen!
     
  13. #13 Meister_Hans, 21.08.2007
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    Jep, merci...

    fiel mir nur grade so ein...
     
  14. #14 Meister_Hans, 22.08.2007
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    Soderle, nun war ich beim Bauamt, das Ganze ist so nicht genehmigungsfähig... wie bereits festgestellt.

    Danach beim Bauherrn gewesen, nun wird die Garage 7,615 x 7,49 mit 24 er Wänden, Grenzbebauung auf zwei Seiten unter 8 m, bei einer Nutzfläche von rd. 50 qm also genehmigungsfrei... :shades

    Meinen Dank nochmal an alle, die mich hier unterstützt haben!

    Von Meiner Seite her:

    [​IMG]
     
  15. Doozer

    Doozer

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    Hallo Forum,
    verstehe das so, dass die Garage zwei Grundstücksgrenzen tangiert. Falls ja, kann mir jemand sagen, ob das in Hessen anders gehandhabt wird?
    Würde nämlich gerne "in die Ecke" des Grundstücks eine Garage setzen (die die Anforderungen zum jeweils angrenzenden Grundstück hin erfüllt, sprich mittlere Wandhöhe, Wandfläche etc.).

    HBO:
    Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
    1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m2 sein,...

    Danke...
     
  16. #16 Baufuchs, 06.09.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Einfach den

    betreffenden §§ der HBO zu Ende lesen, da heisst es:
    Also z.B. 7m auf der ersten Grenze, 5m (ums Eck) auf der 2. Grenze.
     
  17. Doozer

    Doozer

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    D.h. also ...

    ... die Formulierung "an einer Nachbargrenze" bezieht sich nur auf die Länge von 9m an dieser "einen Nachbargrenze", es kann jedoch, sofern man die 12m gesamt nicht überschreitet, auch an mehreren Grenzen gebaut werden.

    Danke nochmal ...
     
Thema: Garage mit Stellplätzen bei Abstandsflächen nach BayBo Art.7 Nr. 4
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