Insolvenz des Bautraegers -Anmeldung der Forderungen

Diskutiere Insolvenz des Bautraegers -Anmeldung der Forderungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, mangels geeigneter Rubrik stelle ich einmal hier ein. Nachdem nun mein Bautraeger 'mit Ansage' Insolvenz angemeldet hat und mir...

  1. #1 zaphord, 09.11.2009
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    Hallo Forum,

    mangels geeigneter Rubrik stelle ich einmal hier ein.

    Nachdem nun mein Bautraeger 'mit Ansage' Insolvenz angemeldet hat und mir ein unfertiges und mangelhaftes Objekt hinterliess, geht der Streit nun mit der Insolvenzverwalterin weiter. Diese moechte nur tatsaechlich entstandene
    Kosten akzeptieren. Maengel und fehlende Leistungen, welche noch nicht
    nicht behoben wurden, bestreitet sie. Dies, obwohl Gutachten und teilweise
    bis zu drei Angebote fuer die Positionen vorliegen.

    In der Insolvenzordnung habe ich nichts Erhellendes gefunden, hat jemand Erfahrungen, Tipps oder gar Urteile zur Hand?

    Vielen Dank

    Zaphord
     
  2. #2 zaphord, 09.11.2009
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  3. Julius

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    Hast Du denn etwa überzahlt???

    Oder liegen die Kosten der Ersatzvornahme über dem, was beim BT dafür einkalkuliert war?
     
  4. #4 Pirellitx31, 09.11.2009
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    worum geht es denn? Um die Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenzmasse?
    Sie haben doch wahrscheinlich Kaufpreisraten nach jeweiliger Teil-Fertigstellung gezahlt. Wurde der Bauträger überbezahlt?

    Ich kann Ihr eigentliches Anliegen nicht nachvollziehen. Es ist doch damit zu rechnen, dass Sie - wenn überhaupt - nur einen Bruchteil Ihrer (berechtigten) Forderung erstattet bekommen.
    Wenn der Insolvenzverwalter Mängel etc. nicht anerkennt, bleibt nur der Weg über das Gericht. Dieses würde dann möglicherweise im Rahmen einer Beweissicherung ein weiteres unabhängiges Gutachten erstellen lassen.
    Das ist alles mit hohen Kosten verbunden. Lohnt idR nicht, wenn noch mehrere Gläubiger in der Rangliste vor Ihnen stehen.
     
  5. #5 zaphord, 10.11.2009
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    Ich dachte natuerlich, ein ausgewogenes Verhaeltniss zw. Zahlungen und Baufortschritt zu haben. Leider haben sich aber neben den offenen Leistungen, fuer welche das einbehaltene Geld gereicht haette, erhebliche Maengel gezeigt. Deren Beseitigung war ungeplant und teuer.

    Welche Chancen ich in der Insolvenz habe, lasst bitte meine Sorge sein.
    Meine Frage ist ganz einfach:

    Kann ich a) fehlende Leistungen und b) Maengel als Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden oder ist die InsO Verwalterin im Recht, wenn sie behauptet, nur tatsaechlich entstandene Kosten wuerden akzeptiert.

    Zaphord.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 10.11.2009
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    Wer hier was zu Recht fordern und ablehnen kann, wird wohl nur ein RA an Hand der KONKRETEN Unterlagen sagen können.
    Es ist halt nur die Frage, ob der Bohai objektiv betrachtet Sinn macht. Aus der Insolvenzmasse wird wohl kein Ct mehr kommen.
    Wozu also der Krempel?
     
  7. lawyer

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    :mauer

    Zur Tabelle werden GELDforderungen angemeldet. Die Anmeldung kann die Insolvenzverwalterin nicht verhindern, sondern lediglich im Prüfungstermin (beim AG) bestreiten. Dann kann eine Feststellungsklage erhoben werden.

    Wenn das in Betracht kommt: gleich zum Anwalt. :biggthumpup:
     
  8. #8 Olaf (†), 10.11.2009
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    Du....

    solltest mal landen lawyer, insbesondere vor Anwendung von Smileys. Woher soll er es denn wissen?
    Und: wie wärs denn mit § 45 InsO?
    Aber eins ist schon richtig: Aufnehmen muss Sie Deine Forderung, wenn Du Sie in Geld geltend machst. Allerdings habe ich mich auch immer schwer getan, diese anzuerkennen, wenn "nur" ein Kostenangebot im Raume steht und keine gutachterliche Stellungnahme.
     
  9. #9 zaphord, 10.11.2009
    zaphord

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    Das interpretiere ich als: Wenn Angebote + Gutachten vorhanden sind, kann die Forderung angemeldet werden, right?

    Denn genau dies wird bestritten: Angeblich werden nur tatsaechlich entstandene Kosten nicht bestritten.

    Zaphord.
     
  10. Julius

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    Das ist unzutreffend.
    Forderungen konnen auch berechtigt bestehen, ohne daß dem Gläubiger dafür Kosten angefallen sein müssen (bereits oder überhaupt) .
     
  11. #11 zaphord, 12.11.2009
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    Danke Julius,

    endlich eine Antwort auf meine Frage. Kannst Du mir Quellen nennen, aus denen sich das von Dir gesagte ergibt/ableiten laesst? Urteile vielleicht?
    Ich habe trotz intensiven Suchens nichts gefunden.
    Ziel ist es, der IV zu widersprechen, ohne Feststellungklage betreiben zu muessen. Nach meinem und dem Verstaendnis anderer Glaeubiger macht sie es sich zu einfach.

    Zaphord
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 01.12.2009
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    @zaphord: Sorry, aber ich habe den Beiträg erst jetzt gelesen.

    Jeder fällige, in Geld gerichtete Anspruch kann zur Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Mängelbeseitigungsansprüche können also nicht angemeldet werden, da sie nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf eine Werkleistung gerichtet sind. Also musst du solche etwaig bestehenden Ansprüche erst in Schadensersatz- oder Kostenvorschussansprüche umwandeln: angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und nach Fristablauf den Schadensersatzanspruch (SE) beziffern (Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten) und zur Tabelle anmelden.

    Du kannst im laufenden Verfahren auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist nachmelden, das kostet i.d.R. lediglich 15,00 € Verfahrensgebühren.

    Du musst Kosten für die Mängelbeseitigung noch nicht tatsächlich aufgewandt haben, um sie geltend zu machen. Als Beweis dafür kannst du jedes Urteil eines Gerichtes heranziehen, in dem SE-Ansprüche oder Kostenvorschussansprüche ausgeurteilt wurden, obwohl die Mängel noch gar nicht beseitig wurden. Davon gibt es tausende.

    Übrigens: Ohne rechtliche Vertretung machen viele Bauherren den Fehler, einfach mit einer anderen Firma weiterzubauen, ohne zuvor der insolventen Baufirma (trotz der Insolvenz, ggf. z.Hd. der Insolvenzverwalterin) Fertigstellungsfristen zu setzen, bei deren Nichteinhaltung Nachfristen mit Kündigungsandrohung zu setzen und nach deren Ablauf den bestehenden Werkvertrag zu kündigen.

    Und noch etwas: Grundregel für Bauherren bei Insolvenz der Baufirma: Ab dem Moment, in dem die Baufirma zahlungsunfähig ist, auf keinen Fall kungeln und Geld, was eigentlich werkvertraglich der insolventen Baufirma zustehen würde, direkt den Subunternehmern zukommen lassen, damit diese ihr Gewerk weiterbauen. Wird oft gemacht - im Einvernehmen mit der bereits zahlungsunfähigen Baufirma. Führt aber dazu, dass der Insolvenzverwalter diese Handlung wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten kann, mit der Folge, dass die Bauherren letzlich 2 x zahlen, einmal an den Sub und 1 x schließlich an den Insolvenzverwalter.

    Viele Grüße


    Ralf
     
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