Bauabnahme

Diskutiere Bauabnahme im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben heute mit unserem Archi telefoniert. Wir dachten, dass es Gang und Gäbe ist, die Gewerke nach Fertigstellung eines jeden...

  1. Hugole

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    Hallo,

    wir haben heute mit unserem Archi telefoniert. Wir dachten, dass es Gang und Gäbe ist, die Gewerke nach Fertigstellung eines jeden Gewerks abzunehmen. Bei uns wäre der Rohbau und das Dach nun dran.
    Anstatt das in die Wege zu leiten, meinte er, das eine Abnahme nur dem Interesse der Baufirmen diene, damit diese eine Bestätigung in der Hand haben und nicht mehr zu irgendwelchen Reparaturen, die einem noch auffallen, herangezogen werden können. Es sei nur von Vorteil für uns, wenn die Firmen das nicht wollen. Warum wir das überhaupt wollen würden.

    Jetzt unsere Frage: stimmt das? Oder hat er nur keine Lust?
     
  2. #2 Baumensch, 04.12.2009
    Baumensch

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    Servus Hugole,

    dein Architekt hat völlig recht mit seiner Aussage. zunächst hat der
    Bauunternehmer großes Interesse daran, dass sein Gewerk abgenommen wird, da er ab dem Zeitpunkt der Abnahme zum einen nicht mehr Haften muss und zum anderen die Zeit der Gewährleistung zum Anfang des darauffolgenden Jahres beginnt! ( Erfolgt die Abnahme z.B am 2. Januar 2010, muss der Auftragnehmer für das ganze Jahr plus (je nach Auftragsgrundlage, also BGB oder VOB) 4 oder 5 Jahre, ausgenommen für verdeckte Mängel, da glaub 20 Jahre, Gewährleistung übernehmen).
    Die Abnahme erfolgt in der Regel schriftlich oder mit der Begleichung der Rechnung.

    Ergo: schaun ob alles ordnunggemäß ausgeführt wurde, eventuelle Massen kontrollieren (wenn nach Einheitspreisen abgerechnet wird), dann mit Rechnung vergleichen! Wenn das alles passt, dann kann auch bezahlt werden, was dann wie oben beschrieben einer Abnahme entspricht!

    sonnige Grüße Baumensch
     
  3. #3 Olaf (†), 04.12.2009
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Großer...

    Meista, als Studdi steht es Dir zu, nicht alles zu wissen. Aber das das so ist sollteste nicht auch noch breittreten.
    Milde gesagt sind wesentliche Teile Deines Beitrags grober Unfug.
     
  4. #4 Baumensch, 04.12.2009
    Baumensch

    Baumensch

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    Servus Olav,
    find ich jetzt schon hart dass du das jetzt so einfach behauptest und mich so an den Pranger stellst.Widerleg doch bitte was ich falsch beschrieben hab, aber ich denk dass das schon so passen sollte!

    sonnige Grüße
     
  5. lulu66

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    Vergleich deinen Text doch erstmal selbst mit der Gesetzes / VOB-Lage, bevor Olaf deinen Beitrag öffentlich zerlegt.
     
  6. #6 Gast036816, 05.12.2009
    Gast036816

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    Baumensch

    Moin Moin,

    @ Baumensch - Ist das der Beitrag der heutige Stand der Lehre an Hochschulen und Fachhochschulen? Wenn ja - dann müssten Ihre Prof`s gleich mit verhauen werden.

    Eigentlich sollten solche Beiträge aus dem Forum gelöscht werden, wegen irriger Annahme falscher Tatsachen.

    Ohne nähere oder tiefere Begründung - der Beitrag zu mehr als 100 % daneben, ich hoffe nur, dass niemand versucht, dies weiter zu verwerten. Eine schmerzhafte Bauchlandung ist damit garantiert.

    Bitte erst einmal VOB/B studieren und mit dem Beitrag vergleichen!!!

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  7. #7 RMartin, 05.12.2009
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    Baumensch ist halt noch Student und schmeißt da ein paar Sachen durcheinander.
    Eigtl. wollte Hugole ja eine Antwort auf seine Frage; die hat er aber noch nicht ausreichend bekommen.
    Ohne jetzt VOB-Auszüge zu zitieren oder zu interpretieren, sollten immer Abnahmen stattfinden, wenn etwas später nicht mehr sichtbar ist. Hierbei haben Abnahmen erstmal nichts mit Gefahrenübergang und Beginn der Gewährleistung zu tun. Diese Abnahmen dienen ausschließlich der Qualität.
    Bewehrungsabnahmen beispielsweise sind ebenfalls Abnahmen; dadurch beginnt aber nie bereits der Gewährleistungszeitraum. Undsoweiterundsofort. Hier kann man seitenlang drüber schreiben....und es hängt viel mit dem Vertrag zusammen und wie vergeben wurde (schlüsselfertig oder gewerkeweise).
    In Hugoles Fall sollten die nun fertigen Rohbauleistungen geprüft werden. Vieles ist nach Beginn der Ausbaugewerke nicht mehr prüfbar. Somit Pläne auf den Tisch, in die Hand genommen und vor Ort auf Plankonformität sowie Ausführungsqualität prüfen.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 05.12.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Auch wenn die Bewehrungsabnahme Abnahme heisst, so ist doch der Begriff Abnahme juristisch klar definiert und hat nichts mit der Bewehrung zu tun.

    Der/die Fragesteller/in hat einen Architekten. Ich gehe davon aus, dass dieser im Rahmen seiner Bauleitung die Qualität der Leistungen geprüft, etwaige Mängel beanstandet und deren Behebung überwacht hat.

    Von daher SOLLTE die Abnahme eine Formsache sein. Diese dient wie richtig gesagt, u.a. dem Wechsel der Beweislast. Und dem Beginn der Gewährleistungszeit!
    Allerdings gibt es für beide auch fiktive Termine, wenn keine förmliche Abnahme stattfindet. Wann dieser fiktive Termin sein würde, dass kann man lange und streitig ausdebattieren!

    @ Baumensch

    Du verwechselst da wohl ganz kräftig Gewährleistung mit Forderungsverjährung.
    Tritt Deinem Baurechts-Prof mal ordentlich wohin, wenn der Euch solchen Müll beibringt!!
     
  9. lawyer

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    Im Prinzip ja. Mit erfolgter Abnahme
    - konkretisiert sich die Leistungsverpflichtung auf das Hergestellte,
    - erlischt die Vorleistungspflicht des Unternehmers
    - müssen Sie die Existenz von Mängeln beweisen,
    - wird der Werklohn fällig,
    - beginnt die Gewährleistung,
    - geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung auf Sie über.

    Also besser nicht voreilig abnehmen, erst recht nicht, wenn Sie einen GU haben. Der hat keinen Anspruch auf eine Teilabnahme einzelner Gewerke. Bitte erst nach kompletter Fertigstellung abnehmen.

    Eine Abnahme kann aber durch schlüssiges Handeln erfolgen (=konkludente Abnahme). Beispiele: Vollständige Bezahlung einer SCHLUSSrechnung; Einzug in das Gebäude und Ablauf der dann in Gang gesetzten Prüfungsfrist.

    Eine fiktive Abnahme (Abnahme ohne eigenes Zutun) kann erfolgen, wenn der Unternehmer zur Abnahme auffordert und die Leistung mangelfrei ist. Merke: Die Regelung der VOB/B zur fiktiven Abnahme ist Verbrauchern gegenüber stets unwirksam.

    :biggthumpup:
     
  10. #10 weissnix, 05.12.2009
    weissnix

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    Ich bin mal gespannt wie Dein Archi die Abnahme des Rohbaus im Nachgang durchführen will. Besonders Lustig wird´s wenn der Innenputz aufgebracht wurde... also ich kann danach nicht mehr beurteilen, ob z.B. der Verband eingehalten wurde - aber das wurde doch bestimmt im Zuge der Bauleitung schon erledigt oder :sleeping
     
  11. Hugole

    Hugole

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    .. Und genau daran hapert es. Die Abnahme sah seither so aus, dass er ins Gebäude marschiert ist, kurz rumgeschaut hat, gesagt ist Ok; warf 1 Blick aufs Dach, sagte ist OK (obwohl wir noch eine Liste an Mängeln hatten - wir mussten ziemlich hartnäckig bleiben, damit er sie sieht und einsieht. Erst widersprach er.). Und so gehts weiter... wenn was ist/war, waren wir es, die wo danach kucken. Wir wollen doch nur, dass die Gewerke gescheit ausgeführt werden.
    Uns kommt es so vor, dass es sich mit den Handwerkern nicht verscherzen will, damit die jaaa wieder mit ihm Projekte machen.
    Und da kam uns die Aussage, dass er nicht nachvollziehen kann, warum wir eine Abnahme machen wollen schon komisch vor.
    Wir haben, was wir gesehen und gemerkt haben reklamiert und es wurde auch behoben - manchmal erst nach mehrmaligem Sagen. Gerade fragen wir uns dann, für was er da ist, wenn wir allem hinterher sein müssen.
    Bei den Nachbarn kommt der Archi nach jedem Gewerk mit einem Block zum Abhaken vorbei, danach kommt meist nochmal der Handwerker und korrigiert irgendwas.
    Bei uns merken meist wir oder andere Handwerker wenn was fehlt oder nicht stimmt. Wir haben schon X mal gehört: "kuckt da nicht Euer Architekt danach?", "da ist eigentlich Euer Architekt zuständig" ...
    Wir lesen und kucken aus unserer Erfahrung selber, was die Hersteller zu ihren Produkten sagen, was in Bauforen so an Tipps steht und was Bücher und Normen über die Themen hergeben. Das hat uns in der letzten Zeit schon geholfen. Nur, wir fragen uns jetzt, für was er sein Geld bekommt. Wir stellen ja die Mängel fest. Hätten wir nicht reklamiert und Aufstand gemacht, würde es jetzt 100% ins Haus reinregnen.
     
  12. sniper

    sniper

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    hallo weissnix

    deine signatur ist falsch

    der schlachtruf der kampfschwimmer heißt

    lerne leiden ohne zu klagen :smoke
     
  13. H.PF

    H.PF

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    Das ist ja auch nicht der Schlachtruf der Waffentaucher sondern der Schlachtruf der Transporter... *grins*
     
  14. #14 Gast036816, 06.12.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Abnahmebegehren

    Moin Moin,

    Ihr Problem ist anscheinend ein Architekt, der nicht seine Leistung bringt.

    Als Bauherr haben Sie das Recht selbst eine Abnahme nach VOB/B zu verlangen. Fordern Sie Ihren Architekten schriftlich auf fällige Abnahmen vorzubereiten. Machen Sie Ihre eigenen Mängellisten und vergleichen Sie diese zum Abnahmezeitpunkt mit den Aufzeichnungen Ihres Architekten. Sollten die Mängel zu groß sein, verweigern Sie die Abnahme und setzen eine Frist zur Abarbeitung, Dauer ca. 2 Wochen. Anschließend schicken Sie Ihrem Architekten eine schriftliche Aufforderung seine Leistung zu verbessern, Schreiben Sie Ihm ruhig, dass Sie unzufrieden sind und listen Sie die `Schlechtleistungen`auf. Schreiben Sie den Begriff SCHLECHTLEISTUNG. Wenn Ihr Architekt nach der 2. Mahnung nicht seine Leistung verbessert hat, sollten Sie mit einem Anwalt über Vertragskündigung reden und ggf. diese vorbereiten.

    Sie sollten aber auch mit dem Architekten ein auskömmliches Honorar vereinbart haben. Ich kenne viele gute und versierte Kollegen, die auf diese Art arbeiten (müssen), wenn Sparhonorare vereinbart werden.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 06.12.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Ist das EUER Architekt oder der eines Generalunter-/-übernehmers???? Sprich, wer bezahlt den

    Wenn Eurer, dann Tritt in den .......
    Auf jeden Fall (egal wer ihm bezahlt) einen Sachverständigen her.
    Sollte es Euer Architekt sein, geht mit dem durch, lasst IHN eine Mängelliste machen und geht dann mit dem SV durch (ohne dem die Liste zu zeigen)
    Sollte der Architet dann schwere Mängel "übersehen" haben, könnte es gut sein, dass er die SV-Kosten tragen muss :)
     
  16. #16 irgendwas, 07.12.2009
    irgendwas

    irgendwas

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    Ihr habt ihm ja nun ALLES um die Ohren gehauen, er war aber auch ein bißchen forsch. Meine Frage: Ich meine, vor Jahren gelesen zu haben, dass die Gewährleistung im auf die Abnahme folgenden Monat (nicht Jahr-wäre zu schön für den AG) beginnt. Vor einiger Zeit war diese Frage mal wieder akut, ich hab aber in den Weiten des www nichts gefunden. Weiß jemand, ob das so ist und wo das steht?
     
  17. #17 irgendwas, 07.12.2009
    irgendwas

    irgendwas

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    zum ersten: abzüglich der m.E. doppelten (?) geschätzten Kosten zur Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

    zum zweiten: wer sagt das? Und wenn das so ist, warum steht es dann in der VOB/B drin, die 98% der Handwerker auch mit Verbrauchern vereinbaren?
    Ich halte eine fiktive Abnahme z.B. durch Einzug in ein mangelhaftes Haus nicht pauschal für gegeben, wenn die Mängel vorher gerügt wurden. Wenn z.B. die Dachrinne an zwei Stellen leckt, kann ich doch trotzdem einziehen.
    Gerade im EFH-Bereich ist doch meist der Mietvertrag gekündigt und keine Alternative möglich. Oder soll der Bauherr erst noch teuer zwei Monate ins Hotel ziehen?
     
  18. #18 Baufuchs, 07.12.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die

    Priveligierung der VOB/B ist seit einem BGH Urteil von 2008 aufgehoben, d.h. das anders als bis zu diesem Urteil die einzelnen §§ der VOB bei Verbraucherverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen können.

    Guckst Du hier

    Ob es allerdings schon Urteile gibt, welche die fiktive Abnahme n. VOB/B grundsätzlich für unwirksam erklären entzieht sich meiner Kenntnis.
     
  19. #19 irgendwas, 07.12.2009
    irgendwas

    irgendwas

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    @Baufuchs: danke für den Link.
    Ich dachte bisher, nur der Teil A der VOB wäre für die öffentliche Hand gedacht. Teil C scheint ja laut BGH auch für alle Anwendungsfälle (privat und öffentlich) zu gelten.
    mal sehen, was die Berufung ergibt.
     
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