Bauträger insolvent - trotzdem Gewährleistung über Handwerker

Diskutiere Bauträger insolvent - trotzdem Gewährleistung über Handwerker im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, toi, toi, toi ist unser Haus rechtzeitig fertig geworden. Bauträger ist nämlich mittlerweile insolvent. Frage nun: wie sieht es mit der...

  1. Buebo

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    Hallo,

    toi, toi, toi ist unser Haus rechtzeitig fertig geworden. Bauträger ist nämlich mittlerweile insolvent. Frage nun: wie sieht es mit der vertraglich vereinbarten Gewährleistung aus, wenn der Bauträger nicht mehr existiert? Können wir uns im Schadensfall dann direkt an die beteiligten Handwerker wenden?

    Gruß,

    Christian
     
  2. #2 Schnabelkerf, 19.05.2010
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    Wir hatten vor unserem Vertragsabschluß eine Rechtsberatung gemacht und das war einer der Punkte die im Vertrag geändert werden sollten.

    Nur wenn im Vertrag steht das Du Dich direkt an die Subunternehmer wenden kannst geht das auch. Sonst hat der Insolvensverwalter das sagen.

    Wir haben dann auf anraten der Rechtsberatung folgenden Passus in unseren Vertrag aufnehmen lassen:

    "Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt eventuelle Ansprüche gegenüber Subunternehmen an den Auftraggeber ab, der die Abtretung annimmt. Diese Abtretung ist nachrangig wirksam."
     
  3. #3 Olaf (†), 19.05.2010
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    Das...

    nutzt Dir in der Regel aber nix, wenn der Handwerker Forderungen gegen das insolvente Unternehmen hat.
    Dann kann er den Anspruch auf Mängelbeseitigung mit der (Insolvenz-) Forderung aufrechnen.
     
  4. #4 RMartin, 19.05.2010
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    Ausserdem fehlt mir in dem Satz von Schnabelkerf, dass der AN die Ansprüche nur im Insolvenzfall abtritt. So wie der Satz jetzt verfasst ist, tritt er diese Ansprüche generell ab und der AG muss sich um 'alles' kümmern worauf er evtl. Ansprüche hat (Mängelbeseitigungen, Schadensersatzforderungen, etc. was halt alles so passieren kann). Oder irre ich?!
     
  5. #5 Schnabelkerf, 19.05.2010
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    Du irrst. "Diese Abtretung ist nachrangig wirksam."

    Das bedeutet das ERST der Hausbauer Ansprechpartner ist und erst wenn dieser ausfällt (Insolvens, etc) dann können wir uns an die Subunternehmer wenden.

    Natürlich haben wir kein Interesse uns mit Subunternehmern direkt auseinanderzusetzten wenn es nicht nötig ist. Solange der Hausbauer arbeitsfähig ist ist er unsere alleiniger Ansprechpartner für Gewährleistung etc.
     
  6. #6 RMartin, 19.05.2010
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    Ah, okay, danke...kannte die Bedeutung dieser Formulierung so nicht.
     
  7. #7 rudi1106, 19.05.2010
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    Die ausdrückliche Beschränkung auf den Insolvenzfall ist das schlechteste, was man machen kann, da die Abtretung dann anfechtbar ist. Bei einer allgemeinen Formulierung hat man zumindest die Chance, dass man damit evtl. durchkommt...
     
  8. #8 Olaf (†), 19.05.2010
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    Warum...

    sollte der Verwalter das anfechten?- die Masse lässt sich damit nicht anreichern.

    Bewahrt ihn davor, meckernde Bauherren auf der Matte zu haben:p

    Und zum Guten ändern tut sich für den Bauherrn damit auch nix - HW wird tropsdem aufrechnen und nix machen.
     
  9. #9 rudi1106, 20.05.2010
    rudi1106

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    Eine Anfechtung kann durchaus vorkommen, wenn der Verwalter mit den Handwerkern Vereinbarungen trifft, die einen entgeltlichen Verzicht auf entsprechende Ansprüche beinhalten. Dann werden durch die Vereinbarung Mittel zur Masse gezogen.

    Und es kommt auch schon mal (natürlich eher ausnahmsweise) vor, dass ein Nachunternehmer seine Vergütung vollständig erhalten hat.
     
  10. #10 Olaf (†), 20.05.2010
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    Was'n

    das für ein Konstrukt?:wow
    Und wieso kommt da Geld zur Masse? Und wenn ja (wie denn?) läuft das auf Gläubigerbevorteilung raus!

    Und zweitens hatte ich eigentlich ausgeschlossen (.. in der Regel...) bzw. funktioniert es auch nur, wenn der GL-Einbehalt durch ne Bürgschaft abgelöst wurde und nicht als Geld mit "untergegangen" ist. Gibts ne Bürgschaft, wird er die wahrscheinlich eher an den Bauherrn verkloppen wollen.
     
  11. #11 chrishp, 20.05.2010
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    Das ist ganz einfach. Man muss zwei Vertragsverhältnisse unterscheiden. Einmal das zwischen GÜ und den Handwerkern, zum anderen das zwischen GÜ und Bauherr. Ficht der Insolvenzverwalter erfolgreich die Abtretung der Ansprüche gegen die Handwerker an den Bauherrn an, dann kann er die Forderungen weiterhin gegen die Handwerker geltend machen, bekommt also gegebenenfalls Geld in die Kasse. Der Bauherr wird dann mit seinen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit dem GÜ nur - wie jeder andere unbesicherte Gläubiger des insolventen GÜs auch - in Höhe seines Anteils an den Gesamtforderungen aller Gläubiger gegen den GÜ aus der Insolvenzmasse befriedigt.

    Und wie oben schon richtig geschrieben: Es ist auf keinen Fall ratsam, die Abtretung an den Eintritt des Insolvenzfalls zu koppeln! Die Abtretung ist dann i.d.R. anfechtbar.

    Und genauso wichtig: Ohne Abtretung der Forderungen gegen die Handwerker durch den GÜ an den Bauherrn gibt es keinen direkten Anspruch gegen die ausführenden Handwerker, weder vor der Insolvenz noch danach.

    Grüße
    Christoph
     
  12. #12 Olaf (†), 20.05.2010
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    Aber...

    Du weißt schon, um was es geht?

    Wie willste aus einem Mangelbeseitigungsanspruch Geld machen???
     
  13. lawyer

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  14. #14 Olaf (†), 21.05.2010
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    Danke,...

    kannte ich noch nicht.
    Allerdings:
    Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Es ist offen, ob der klagende Insolvenzverwalter gegenüber dem Bauherrn Erfüllung gewählt hat oder ob die Voraussetzungen der Vorschrift des § 103 InsO keine Anwendung finden, weil eine der Vertragsparteien den Bau-vertrag vollständig erfüllt hat. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht Fest-stellungen zur Höhe des Minderungsanspruchs treffen müssen.

    Haste auch die Fortsetzung?

    Und dann geb ich zu Bedenken, dass sich die Frage auf die GL nach vollständiger Erfüllung des BV bezog, was den 103er ausschließt (s.o.).
     
  15. SvenW

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    Hab ich jetzt einen Knoten im Hirn, oder müßte laut dem Urteil nicht dazu der Insolvenzverwalter den Schaden anerkennen und somit den Schaden reparieren? Er müßte also das Geld was er für die Minderung einnimmt, und wahrscheinlich mehr, wieder ausgeben um den Schaden zu beseitigen. Oder verstehe ich da etwas nicht? Oder will er etwa das Geld komplett einnehmen den Schaden aber nur anteilig an den Geschädigten auszahlen, was eine Riesensauerei wäre. Das wäre der einzige Fall in dem ich in dem Vorgehen des Insolvenzverwalters einen "Gewinn", für wen auch immer, sähe.
     
  16. #16 Olaf (†), 21.05.2010
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Nee,...

    haste nich - aber das ist alles ein bisschen komplizierter, als man sich das vorstellt :shades
    Lohnt i.d.R. nich sich da den Kopf zu zermattern - oder weißt Du was § 103 InsO bedeutet?
    Kurzfassung:
    BV abgeschlossen - aus GL lässt sich kein Geld machen
    BV nicht abgeschlossen - kompliziert!
     
  17. SvenW

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    Ich war eh schon immer der Meinung, das man Deutsch als Amtssprache in unseren Gerichten bei Gesetzestexten einführen sollte. :D
     
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