Baurecht - Fenster / Keller

Diskutiere Baurecht - Fenster / Keller im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Sagen wir mal so: Es gibt Ämter die das so wie Du sehen und es gibt Ämter, die Räume, die die Randbedingungen für Aufenthaltsräume erfüllen, auch...

  1. sepp

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    rechtlich völliger unsinn.
    ein aufenthaltsraum wird erst durch seine nutzung ein aufenthaltsraum und nur wenn die baurechtlichen anforderungen erfüllt sind.
    ein aufenthaltsraum im keller hat auch die baurechtliche anforderung der belichtung und der fluchtmöglichkeit. die belichtung ist lt. LBO in der art und weise über die böschungskante, böschungsabstand und fenstergröße/lage definiert. und hier kommen wir dann eventuell in den bereich von genehmigungspflichtigen erdarbeiten.
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    sepp, ich glaub wir reden an einander vorbei.

    Wenn:
    • Raumhöhe
    • Belichtung (1/X der Bodenfläche = Fensteröffnung)
    • Fluchtweg
    • UK Decke = X,YZ m über OK Gelände oder Abgrabung
    • Belüftung
    • Grundfläche
    • usw
    also alle Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind, kann er als solcher gewertet werden.
    Was ich dann in die Zeichnung reinschreibe, ist nur bedingt relevant. Ebenso die Nutzung.
    Mein altes Kinderzimmer bei meinen Eltern im Haus (im EG) ist baurechtlich noch immer ein Aufenthaltsraum, auch wenn es mittlerweile nicht mehr so genutzt wird (ist heute ein "Ankleidezimmer")
    Im Gegenzug war ein Nutzungsänderungsantrag nicht nötig, als meine Mutter aus dem HWR ein Näh- und Bügelzimmer (2 - 3 Stunden Aufenthalt) eingerichtet hat.

    Ich zitier Dir auch mal aus den NBauO
     
  3. #23 Thomas B, 21.10.2010
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    Das Fenster alleine (auch wenn groß genug) macht noch keinen Fluchtweg. Mal angenommen (was ja nicht so unwahrscheinlich sein dürfte) der Keller steckt in der Erde, wird vor dem Fenster möglicherweise ein Lichtschacht sein...und der ist nicht unbedingt für den Flüchtenden eine ideale Vorraussetzung der Flammenhölle lebend zu entrinnen....
     
  4. #24 Thomas B, 21.10.2010
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    Mal ehrlich: selbst wenn Deine Mutter das als ihr Refugium angesehen hätte und dort täglich viele Stunden ihre Mohrrübensammlung neu sortiert hätte, hättet ihr doch wohl kaum eine Nutzungsänderung beantragt....oder??? Man kann es mit Baurechtskonformität auch übertreiben....
     
  5. #25 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Nein - sicher nicht.
    Es ging mir drum (hätt ich schreiben sollen), dass der Raum schon immer wie ein Aufenthaltsraum angelegt war und es daher selbst wenn wir es hätten machen wollen unnötig gewesen wäre.
     
  6. #26 syskolo, 21.10.2010
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    Um den Themenkomplex geht es. Bei eingeschossiger Bauweise, Hanglage und relativ restriktiver GFZ nicht ganz unrelevant (BauNVO 1968 gilt).

    Bei den diversen Nachbarn ist leicht erkennbar, dass in den Kellerräumen Fenster im Keller (nachträglich) hineingebaut/erweitert wurden.

    Deshalb die Überlegung, wie man da am besten vorgeht, wenn man ähnliches vor hat. Muss es also Ziel sein, dass einer der o.a. Punkte (Raumhöhe, Belichtung, Fluchtweg, Belüftung etc.) nicht erfüllt wird?
     
  7. Baumal

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    mann gottes, was willst du von uns jetzt hören,
    nein es muß nicht ziel sein die punkte der LBO zu erfüllen????

    sollen wir dir absolution erteilen, oder was ist dein wunsch??
     
  8. #28 Thomas Traut, 21.10.2010
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    Ich kenne jetzt die NBauO (für den Fragesteller wäre es die BayBO) samt Verwaltungsvorschriften und Festlegungen der Amtsleitersitzungen nicht, aber dass die Geschossigkeit von der Größe der Fensteröffnungen abhinge, ist mir noch nie untergekommen.

    Völlig sinnlos fände ich, einen möglichen Aufenthaltsraum im Keller durch "künstliche" Verkleinerung der Fensteröffnungen als Abstellraum genehmigen zu lassen. Denn keine Bauordnung besagt, dass sich in einem Aufenthaltsraum nicht nur vorübergehend Personen befinden müssen.

    Die Grenzen für Aufenthaltsräume und Vollgeschosse sind doch in den LBOs definiert, warum sollte ich eine neue ziehen wollen oder müssen?
     
  9. #29 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
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    Sagen wir mal so - es kommt drauf an.
    Wenn in den Räumen Wohnräume eingerichtet werden sollen, müssen alle Kritierien erfüllt werden - in den Räumen. Dann wirds spannend und sollte nur mit einem Planer im Boot angegangen werden.
    Wenn es Nebenräume bleiben sollen und "nur" der Geschoßproblematik aus dem Weg gegangen werden soll, reicht es, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt wird (+ eine entsprechende Nicht-Wohnnutzung).

    Thomas - natürlich gibt es keinen direkten Zusammenhang.
    Es gibt aber einen indirekten.
    Wenn (als Beispiel) durch die Vergrösserung der Fenster in einem bisher baurechtlich als Keller eingestuften Geschoß plötzlich Räume entstehen, die alle Anforderungen an Aufenthaltsräume gemäß LBO erfüllen, kann ein weiteres Vollgeschoß (baurechtlich) entstehen.
    Selbst dann wenn wie oben vorgeschlagen, nur Blumen überwintern.
    Ist aber vor der Änderung die zulässige Anzahl der Vollgeschosse oder die GFZ ausgenutzt gewesen, knallt es.

    Darum geht es.

    Das mit der künstlichen Verkleinerung war ein theoretisches Beispiel.
     
  10. #30 Thomas Traut, 21.10.2010
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    Hast Du dafür ein konkretes Beispiel? Denn gerade das bezweifle ich. Ich kenne keine Bauordnung, wo in der Geschossdefinition des Kellers irgendwas von Fenstergrößen steht. Aber wenn der Keller z.B. min. 1,40 m aus dem Gelände steht, wird er ein Vollgeschoss, unabhängig davon, ob er auch nur einen einzigen Aufenthaltsraum oder ein einziges Fenster enthält.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 21.10.2010
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    Eben. Grosse Fenster kann heissen, Abschachtungen mit Böschung, denn was will ich mit nem 1,20 * 1,40 Fenster an einem 60 cm tiefen Lichtschacht.
    Bumms - da ist es passiert.
    Beides sind Mittelwerte, die bei Abschachtungen ganz schnell über-/unterschritten werden können.

    Sorry, ich weiß, darüber könte man schon fast eine Baurechtsvorlesung halten. Das für Laien verständlich darzustellen, ist manchmal mit groben Vereinfachungen verbunden.
     
  12. #32 TraurigerBauher, 21.10.2010
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    Hallo,

    was noch dazukommt: Wenn man abschachtet, erhöht sich die Höhe des Hauses (diese wird, zumindest hier, ab Boden gemessen) und Grenzabstände werden evtl. nicht mehr eingehalten, Abstandsbaulasten würde nötig.
     
  13. Baumal

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    würde uns der fragesteller mal z.b.die lichte höhe des kellerraums
    nach ausbau, und wegen meiner einbau fenster nennen, bräuchts
    hier keine baurechtsvorlesung....
     
  14. #34 syskolo, 21.10.2010
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    Ich hatte das weiter oben -offensichtlich nicht klar genug- dargestellt: eigentlich "fehlt" nur der Einbau bzw. die Vergrößerung der Fenster für einen Aufenthaltsraum. Lichte Höhe ist auch kein Thema (>2,50m).

    Auch ist und bleibt das Geschoss ein Nichtvollgeschoss (s. o.), denn aufgrund der Hanglage steht ausreichend viel (für Aufenthaltsraum) bzw. wenig (Nichtvollgeschoss) aus dem Erdreich herein/heraus. Es geht um die GFZ Problematik (s.o.) - es gilt die BauNVO 1968 (da zählen Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen zur GFZ).

    @TraurigerBauher Abstandsflächen o.ä. sind kein Thema, da keine Abgrabungen o.ä. erforderlich sind.
     
  15. Ralle1

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    Das Fenster ist bestimmt schon drin.:hammer:
     
  16. #36 syskolo, 21.10.2010
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    Was soll ich daraus lernen !?
     
  17. Baumal

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    sehr kompliziert...

    ich sach mal so, du hast kellerräume welche
    als aufenthaltsräume nach LBO konzeptiert
    wären, aber vorher nur wegen ungenügender
    belichtung keine aufenthaltsräüme nach sinne der LBO waren,
    mußt, du nun einen antrag auf nutzungsänderung stellen.
     
  18. sepp

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    ich weiss immer noch nicht was er eigentlich will.
    will er vermeiden, daß aufenthaltsräume durch die fenster entstehen, oder will er aufenthaltsräume schaffen.
    ersteres ist erfüllt wenn der lichtschacht oder die böschung vorm neuen fenster nicht nach baybo genügt.
    zweiteres müssen zum fenster auch noch dinge wie brandschutz erfüllt werden.
     
  19. Baumal

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    mir ist auch nicht klar, will er nun aufenthaltsräume,
    oder will er nicht.....
     
  20. #40 Thomas Traut, 22.10.2010
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    Da muss das in NS anders gesehen werden als in B und Bbg. Hier zählt immer die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. die Höhen aus dem amtl. Lageplan, die ja vor Einreichen des Bauantrags gemessen werden. Mir ist kein Fall bekannt, wo durch Abgrabungen vor Fenstern ein Vollgeschoss entstanden ist.
     
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