Fehlende Unterlagen bei Bauantrag, wegen Baugrenze bei Terrasse

Diskutiere Fehlende Unterlagen bei Bauantrag, wegen Baugrenze bei Terrasse im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, habe soeben nochmals mit dem Leiter des Bauamts telefoniert. es sind zwei paar Schuhe. Zum einen das Nachbarschaftsrecht und zum anderen...

  1. Juche

    Juche Gast

    Hallo,

    habe soeben nochmals mit dem Leiter des Bauamts telefoniert.

    es sind zwei paar Schuhe. Zum einen das Nachbarschaftsrecht und zum anderen das städtebauliche Recht (Heißt das so?)

    auf jeden fall ist es so, dass der Gesetzestext nach der HBO nur für das Nachbarschaftsrecht gilt (Terrasse maximal 1 Meter höher) - Dagegen verstoßen wir nicht.

    Allerdings gegen das städtebauliche Recht, da eine Terrasse ebenfalls ein Baukörper ist und dieser nicht in der Abstandsfläche sein darf.

    Jetzt ist das Problem: Wo steht das eine Terrasse ein Baukörper ist und nicht einfach zur Außenanlage gehört?

    Vor lautern Gesetzen blickt man da echt nicht mehr durch. :bef1021:

    Ich glaube die haben einfach nicht genug zu tun, dass man sich über sowas aufregt.
    Wir werden jetzt einfach diesen f... Befreiungsantrag einreichen, mal wieder Geld zahlen und uns mal wieder verarschen lassen. Da wir eigentlich nicht erst in 3 Jahren bauen wollen und somit nicht die Zeit für eine Klage haben, können wir nur klein bei geben!

    Als Bauherr ist man mehr bestraft, anstatt sich auf sein zukünftiges Haus zu freuen!
     
  2. #42 Ralf Dühlmeyer, 02.05.2011
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Können zugelassen werden = sind nicht automatisch zulässig = müssen beantragt werden.

    Die Baubehörden werten regelmäßig Terrassen und Zufahrten zu Einstellplätzen/Garagen als solch nicht automatisch zulässige Anlagen
    Bei den Zufahrten können sie nur die Ausnahme/Befreiung nicht verweigern, wenn sie den Bauherren nicht von LBO-Pflicht zur Errichtung der Einstellplätze befreien wollen.

    Ein Bauamtsmitarbeiter hat mir mal gesagt, bei Bauanträgen würde diese Befreiung automatisch mit erteilt (Blödsinn).

    Das ist ein ganz spannendes Thema, weil die Nebenanlagen in der BauNVO nicht klar definiert sind.
     
  3. #43 Baufuchs, 02.05.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der Amtsleiter kennt seine Bauordnung nicht.

    §6 Abs. 9

    "In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig erdgeschossige Gebäude und Anlagen nach Nr. 8"

    Und in Nummer 8 findest Du die Terrassen.

    Ergo: Terrasse in Abstandsfläche zulässig.

    fazit:
    Dein Architekt soll sich in die Numme reinlesen und selbst mit dem Bauamt reden.
     
  4. #44 Der Bauberater, 02.05.2011
    Zuletzt bearbeitet: 02.05.2011
    Der Bauberater

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    Und was sagt DEIN Planer dazu?

    Wenn die Terrasse sowieso unter einem Meter hoch ist, würde ich an der Baugrenze zwei, drei o. vier Stufen machen und dann eine ebene Rasenfläche, die man als Terres verwenden könnte, bis an die Grenze machen :D
     
  5. Juche

    Juche Gast

    Hmm. interessant. Habe gerade mir den Paragraphen in der HBO angeschaut. aber wo steht dieser Absatz 8 mit den Terrassen? Hast du einen link?
     
  6. Juche

    Juche Gast

    edit: sorry gefunden :)

    aber, der Kreis hat zu mir gesagt, dass dieser Absatz in der HBO erst mal nur zum Nachbarschaftsschutz gehört, den wir auch einhalten und erfüllen und dann aber die BauNVO zu tragen kommt, da die städtebaulichen Regelungen auch noch eingehalten werden müssen... und das tun wir erst mal nicht, da diese nicht automatisch genehmigt werden, sondern nur genehmigt werden können...
     
  7. #47 Der Bauberater, 02.05.2011
    Der Bauberater

    Der Bauberater

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    :28: :28: :28:

    §6 HBO
    (8) 1Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen
    Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. ²Keine Wirkungen wie von
    Gebäuden sind insbesondere anzunehmen, bei
    1. Abfalleinrichtungen bis zu 1,5 m Höhe über der Geländeoberfläche,
    2. Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche, einschließlich Stützmauern,
    3. nicht überdachten Freisitzen und,
    4. Terrassen, die nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet oder einschließlich ihrer
    Brüstung nicht mehr als 2 m hoch sind.
     
  8. Juche

    Juche Gast

    Hallo,

    dann noch mal die Frage. In wie weit darf das Bauamt sagen, dass Sie zwar das einhalten, aber nicht den §23 Abs. 5 BauNVO.

    Denn laut diesem Gesetz dürften Sie ja eine Abweichung einfordern.

    Welches Gesetz zählt nun?

    Vieleicht ein Anwalt hier :D
     
  9. kike

    kike

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    Warum fragst du nicht deinen Architekten?

    M.E. stimmt das, was das Bauamt behauptet (siehe Ralf Dühlmeyer #36).
     
  10. #50 Ralf Dühlmeyer, 02.05.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    :bef1018:
     
  11. Juche

    Juche Gast

    Hallo,

    Das habe ich ja. Unser Architekt muss sich da momentan selbst einlesen, da er noch nie (baut normalerweise in einem anderen Kreis) ein Problem damit hatte. Ich kenne auch genug Leute die Ihre Terrasse näher an die Grundstücksgrenze gesetzt haben als der Abstand sein müsste und kam auch nie auf die Idee, dass dies ein Problem sei.
    unser Architekt sagt aber auch, bevor wir jetzt in irgendeinen Rechtsstreit mit der Stadt gehen und dieses Jahre dauern kann (das wollen und können wir nicht) reichen wir lieber diese Befreiung ein.
    Ich wollte hier ja nur nachfragen, obwohl ich auch sehe, dass es unter Architekten, Bauunternehmern und sonstigen Personen verschiedene Meinungen dazu gibt. Das zeigt mir, dass dies einfach sehr schwammig formuliert ist und man keinem einen Vorwurf machen kann, außer den Gesetzgebern, dass dieses nicht deutlich niedergeschrieben wurde.

    @ Ralf:
    wieso verstehst du jetzt wieder nur Bahnhof?
     
  12. #52 Schwarz, 02.05.2011
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    also, dem
    BAHNHOF
    schließe ich mich an.
     
  13. Juche

    Juche Gast

    Was versteht ihr denn nicht? Mein Problem? Ist es für euch gar kein Problem? Meine Frage? Ist es ein Problem, dass ich überhaupt Frage? Ein Problem, dass ich Sachen verstehen möchte und mich um bestimmte Dinge auch selbst kümmern möchte?

    bitte um Aufklärung. :o
     
  14. #54 Schwarz, 02.05.2011
    Schwarz

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    zunächst mal habe ich ein problem damit anhand der wenigen daten mir ein urteil bilden zu können. mir fehlt ein lageplan zur beurteilung und vor allem auch der bplan. der ausdruck "befreiung" deutet eben auf planungsrecht hin. unabhängig davon schließe ich mich der aussage vom kollegen dühlmeyer an, der das schön erklärt hat.

    dann hat mir dir beim amt erklärt, dass man das eben in diesem lk so macht. man hat dir im gespräch aber nicht signalisiert, dass sie die kiste ablehnen. du rutschst jetzt halt in ein ggf. anderes verfahren, hast dann aber im endeffekt eine gültige baugenehmigung.

    wenn 100 andere leute ihre terrassen auch in bestimmten formen haben, heißt das noch lange nicht, dass sie auch zulässig sind. nicht alles was da draußen rumsteht oder liegt im falle einer terrasse ist auch automatisch zulässig und wird es mit der zeit meist auch nicht.

    also stell deinen befreiungsantrag und damit hat sich das dann.

    und wenn dein architekt in hessen tätig ist muss er sich auch generell mit dem hessischen baurecht auskennen oder wie du schreibst schlau machen. nur manchmal erwischt man landkreise die die vorschriften eben besonders genau handhaben. ist halt so. lamentieren nutzt da meist wenig. ärger ich mich auch eben drüber.

    schwarz
     
  15. #55 Ralf Dühlmeyer, 02.05.2011
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    = grosser Bahnhof - sozusagen - Berlin Hbf
     
  16. #56 Baufuchs, 02.05.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Juche

    Nach §23 BauNVO dürfen "Gebäude oder Gebäudeteile" die Baugrenzen nicht überschreiten.

    Dass eine Terrasse kein Gebäude ist, sondern eine bauliche Anlage und somit von §23 nicht erfasst wird, ergibt sich aus der Landesbauordnung.

    Wären mit §23 auch bauliche Anlagen gemeint, dann wären diese in §23 (wie in der GRZ Regelung der BauNVO) auch aufgeführt. Sind sie aber nicht.

    Wenn Du es einfach haben willst, dann beantrage doch die Freistellung. Du weisst bloss nicht, von welcher Vorschrift das Bauamt da befreien soll. Denn klar gesagt haben die Dir das ja immer noch nicht.:winken

    (Im Antrag auf Befreiung ist die planungsrechtliche Vorschrift anzugeben, von der abgewichen werden soll.)


    Nochmal: Da muss Dein Architekt ran!
     
  17. kike

    kike

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    §23 (5) bezieht die "baulichen Anlagen" doch aber gerade ein - oder?

    "Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."

    Grüße kike
     
  18. #58 Der Bauberater, 02.05.2011
    Der Bauberater

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    Und wo bekommen wir jetzt den Wortlaut des B-Planes her? :deal
     
  19. Juche

    Juche Gast

    Hallo,

    also nochmal:

    es gibt nur einen sehr einfachen Bebauungsplan. In diesem steht nirgends ein Text.

    ich gebe hier an was dort drinnen steht.

    Stand: 1977
    Geschossanzahl: 2 Vollgeschosse
    Dach: bei zweigeschossiger Bauweise: Satteldach, bei eingeschossiger Bauweise: Satteldach oder Walmdach
    Dachneigung: 23°-38°
    keine Gauben, kein Drempel
    Mischgebiet
    GRZ/GFZ: 0,4/0,8
    Abstand auf der Seite wo unsere Terasse ist: 5 Meter zum Nachbargrundstück

    mehr steht nicht drinnen im B-Plan

    Die Änderung der Dachform haben wir mittels Bauvoranfrage genehmigt bekommen: Pultdach 8° Richtung Süden auf unserem Staffelgeschoss

    Grüße
     
  20. Juche

    Juche Gast

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