Weiße Wanne nicht korrekt ausgeführt

Diskutiere Weiße Wanne nicht korrekt ausgeführt im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben eine DHH gekauft welche gerade von einem BT erstellt wird. Heute war ich mit einem Gutachter auf der Baustelle um den...

  1. #1 Gast340953, 28.07.2011
    Gast340953

    Gast340953 Gast

    Hallo,

    wir haben eine DHH gekauft welche gerade von einem BT erstellt wird.

    Heute war ich mit einem Gutachter auf der Baustelle um den Keller vorm Verfüllen zu inspizieren. Der Gutachter war nicht zufrieden und hat mir sofort einen Bericht erstellt.

    Der Inhalt:

    Die Mängel in der Kellerabdichtung der WU – Wanne aus 3- schaligen Elementen sind relevant:
    Die entsprechend der Baubeschreibung geschuldete „Weiße Wanne“ ist nicht eingebaut.
    Die Gesamtdicke der Kelleraußenwände ist 25 cm.

    Bei der Beurteilung der senkrechten Fugen fällt auf, dass die Wandelemente mit relativ kleinen Abständen, von ca. 1 cm, montiert sind und dass die Fugentiefe bis in den Ortbetonkern reicht.

    Die vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton herausgegebene „Richtlinie
    wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ empfiehlt unter Punkt 6, Tabelle 1, eine Mindestdicke von 240 mm, die hier offensichtlich, mit ca. höchstens 150 mm, deutlich unterschritten ist.

    Die offen stehenden Fugen der Wandelemente sind bei der Wanddicke nicht mit anzusetzen.

    Beim Ausbetonieren der Wandelemente wurden die Fugen zwischen den Elementen offensichtlich nicht verschalt und nicht mit WU - Beton geschlossen.

    Die Wasserundurchlässigkeit der WU – Wanne ist unter diesen Umständen nicht gewährleistet.
    Die Kellerfenster sind nicht wasserdicht und die Kellerlichtschächte sind nicht wasserdicht geplant.
    Sie entsprechen in dieser Ausführung nicht den hier zitierten Anforderungen
    nach DIN 18195:

    „Der Keller ist von außen gegen Wassereindrang abzudichten.

    Zur Bestimmung der Abdichtungsart ist die Feststellung der Bodenart, der Geländeform und des Bemessungswasserstandes am Bauwerksstandort unerlässlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn grundsätzlich nach der höchsten Wasserbeanspruchung geplant wird.
    ....
    Eine Nachbesserung der WU - Wanne durch zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen von außen und die Abdichtung der Kellerfenster oder der Lichtschächte ist erforderlich.


    In der Baubeschreibung steht:

    "Die Kellerbodenplatte wird in wasserundurchlässigem Beton ohne Trennfuge zum Nachbarhaus, die Kellerwände in wasserundurchlässigem Beton mit Trennfuge erstellt. Die Ausführung der Stahlbetonkellerkonstruktion erfolgt als weiße Wanne."

    Bis nächste Woche soll ich die erste Rate von 25% des Baupreises bezahlen. Ist es angemessen daß ich dabei einen gewissen Betrag erstmal zurückbehalte und auf Nachbesserung bestehe? Wenn ja, wieviel ungefähr?

    Hoffe jemand kann mir einen Ratschlag geben.

    Viele Grüße
    Held
     
  2. sepp

    sepp

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    BT und 25% abschlag? passt nicht siehe MaBV.
    bist du dir sicher, daß die verfüllung ohne vorheriges schliessen der fugen ansteht? ich nicht.
    deswegen würde ich erstmal zusammen mit dem "gutachter" den BT befragen, wie er die konstruktion wasserdicht bekommen will.
    bezahlt wird erst wenn der rohbau steht und abnahmereif ist.
     
  3. #3 keinSchlaubauer, 29.07.2011
    keinSchlaubauer

    keinSchlaubauer

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    Bezahlt wird so, wie es im Werkvertrag steht.

    Für diesen Keller würde ich allerdings noch keinen Cent überweisen, bevor nicht geklärt ist, dass alles in Ordnung ist.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Alles etwas merkwürdig.
    Über die Fugenbreite regt sich der Gutachter auf, hinterfragt aber nicht, ob im Bereich der Fugen entsprechende Dichtmaßnahmen vorgenommen wurden.

    Es wird die 18195 herangezogen, die für WW aber gar nicht gilt!

    Wie er die Kellerfenster druckwasserdicht bekommen wil, der gute Achter, das verschweigt er wohl.

    Ich weiß grad nicht, was mir suspekter sein sollte. Der Gutachter oder das, was er begutachtet hat.

    Was für eine Qualifikation hat der gute 8er denn???
     
  5. #5 Baufuchs, 29.07.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Einspruch.

    Wenn es kein BT, sondern ein BU/GU ist, wird dieser einen Zahlungsplan vertraglich vereinbart haben, der Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vorsieht.

    Hat der nur den Rohbau im Vertrag, könnten die 25% passen, also BGB konform sein. Teilabnahmen sind i.d.R. nicht vorgesehen, so dass die Rate bei Erreichen des Bautenstands fällig ist.

    Wird schlüsselfertig gebaut, passen die 25% nicht, weil der in Rechnung gestellte Betrag nicht dem Wertzuwachs entspricht, den der Bauherr erhalten hat.

    Bei Mängeln können bis zum 2-fachen der Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden. Bei gravierenden Mängeln kann die Zahlung der Rate bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden.

    Im übrigen müsste der BU/GU so er denn Abschläge fordert auch Sicherheit gem § 632a gestellt haben.

    @Held

    Mal hier lesen und uns dann schreiben ob es ein BT/GU/GÜ ist.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Es sei denn, der Vertrag verstößt gegen geltendes Recht!

    Und keinen Ct bezahlen ist auch ein gefährlicher Ratschlag - denn es dürfen "nur" die Mangelbehebungskosten, ggf *2 abgezogen werden.
    Da Du aber die Gesamtsumme, von denen die 25% gerechnet werden, so wenig wie wir kennst, kann keiner sagen, ob da nicht ein Restguthaben offen bleibt!
    Zumal die Mängel auch fraglich sind
     
  7. sepp

    sepp

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    du musst es wissen........
    allerdings hat er nichts vom werkvertrag geschrieben sondern
    ich geh jetzt erstmal vom BT aus bis er baufuchs frage beantwortet hat.
     
  8. #8 Baufuchs, 29.07.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da ich mal davon ausgehe, dass kein Notar einen von der Makler-Bauträgerverordnung abweichenden Zahlungsplan beurkundet, gehe ich nicht von einem BT aus.

    Aber warten wir mal ab.
     
  9. Eric

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    Wie Sepp:

    " 25 % des Baupreises " spricht gegen BT-Kaufvertrag. Wahrscheinlich ist es ein GU oder GÜ-Vertrag.

    Wenn die WW gemäß dem Gutachten nicht entsprechend der WU-RiLi ausgeführt wurde, dann liegt ein schwerer Mangel vor. Bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit würde ich nichts zahlen.

    Nicht verstanden habe ich den Hinweis des Gutachters auf die Tabelle 1 im Abschnitt 6.2. Abs. 3 der WU-Rili. Danach hat die Gesamtdicke der Elementwände mindestens 240 mm zu betragen. Der Ortbetonkern richtet sich nach dem Größtkorn und beträgt 120 - 180 mm.

    Fugenbänder im Ortbetonkern fehlen aber offenbar. Vielleicht war eine Zebraabdichtung geplant? Aber auch dann dürften keine durchgehenden Fugen in den Elementen vorhanden sein.

    Bei dem Hinweis auf die DIN 18 195 hätte man eine kurze Anmerkung erwartet, dass diese nach Teil 1 der DIN 18 195 nicht unmittelbar gilt und nur nach ihrem Prinzip herangezogen werden kann. Öffnungen in einer SW müssen hiernach deswegen mit in das Abdichtungskonzept einbezogen werden, weil klar ist, dass ein " Boot " mit Leckagen im wasserbelasteten Aufstauhorrizont absäuft. Das gilt dann natürlich auch für WW, weil sich bei der WW lediglich der Abdichtungsstoff ( = WU-Beton, Fugenbänder usw. ) ändert.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Wobei noch zu klären wäre, ob der Aufstauhorizont überhaupt bis zu den Fenstern reichen könnte (einschl. Sicherheit).

    Für mich liest sich das Gutachten ein wenig nach Windmaschine
     
  11. sepp

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    GÜ der 2 gundstückbesitzer gefunden hat die den scheiss mitmachen? :cool:
    warten wirs ab....
     
  12. Eric

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    Was haste dagegen, daß ein ( offensichtlich ) Doppelhaus mit gemeinsamer WW ohne Trennfuge in der Bodenplatte erstellt wird?

    Auch wenn sich der Schallschutz dadurch um ca. 5 dB im EG verschlechtert, ist die gemeinsame WW Bodenplatten-Trennfuge doch durchaus gängig.

    Ob der AN auf Verschlechterung des Schallschutzes hinweisen muß ???

    Ein Planer sollte es wahrscheinlich schon und zwar bereits im Zuge der Grundlagenermittlung doch Befragung des Bauherren nach den gewünschten Schallschutzanforderungen. Im Übrigen muß das wohl erst noch vom BGH verbindlich geklärt werden. Dafür bedarf es eines Klägers, der bereit ist, dass durch alle Instanzen durchzufechten. Mach das mal, wenn der Bau bereits begonnen hat.
     
  13. sepp

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    das
    heisst das jetzt ich habe eine durchgehende bodenplatte mit 2 trennwänden, bei der (an denen) immer die suppe draufsteht?
    egal, auch wenn man den schall vielleicht vernachlässigen kann -
    mein grundstück - meine bodenplatte. und nur mir! ;)
     
  14. Eric

    Eric

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    Keine Frage und einverstanden. Der Preis ist aber auch ein anderer und mancher BH kann/will die Mehrkosten nicht aufwenden.

    Die Wand-Trennfuge wird er ja wohl mit einem geeigneten und zugelassenen Fugenband im Ortbetonkern schließen.
     
  15. #15 Gast340953, 29.07.2011
    Gast340953

    Gast340953 Gast

    Mann...das sind ja viele Antworten...damit hatte ich jetzt nicht gerechnet.

    Das Haus wird von einem Bauträger gebaut, Schlüsselfertig. Im gleichen Baugebiet stehen noch weitere 14 DHH (also 7 Häuser) die alle nach gleichem Muster gebaut werden.

    Die erste Abschlagszahlung ist zu entrichten: "Nach Beginn der Erdarbeiten (30 % abzüglich 5 % Sicherheitseinbehalt,siehe auch nachfolgende Ziffer 4)", in diesem Fall 25%. Das wären so ca. 80.000 Euronen.

    Letzte Woche wurde ich aufgefordert die erste Rate zu zahlen (bis 05.08.). Was soll ich nun tun? Ist es rechtens einen Teilbetrag einzubehalten? Wenn ja, muß ich dazu irgendwas beachten?

    Viele Grüße
    Held
     
  16. #16 papabaut, 29.07.2011
    papabaut

    papabaut

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    Hallo Held,

    steht da vertraglich wirklich "nach Beginn der Erdarbeiten 30%", also strenggenommen vor Fertigstellung der Erdarbeiten!!!
    Das ist schon dreist. Ich schiebe mal den Mutterboden zur Seite und lasse mir 1/3 des Hauses bezahlen. Ist das von einem Notar akzeptiert worden ohne Euch auf das Mißverhältnis hinzuweisen?:wow

    Ich hoffe mal, Daß euer BT nicht pleite macht.

    Helge
     
  17. #17 Baufuchs, 29.07.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @papabaut

    Immer langsam mit den jungen Pferden.


    Merke: Es geht nicht nur um das Haus, sondern auch um das Grundstück, denn das kommt auch vom BT.

    Das entspricht exakt dem Zahlungsplan der Makler-/Bauträgerverordnung und deshalb hat es der Notar auch so beurkundet:


     
  18. sepp

    sepp

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    hammers nun...
    jetzige rate also fürs grundstück.
    nächste rate nach rohbau. und hier sollte man vorher das gespräch zu dritt suchen.
     
  19. #19 Gast340953, 29.07.2011
    Gast340953

    Gast340953 Gast

    Ja, das hatte ich wohl vergessen zuwähnen, das Grundstück mit dem Haus drauf wurde zusammen gekauft. So ist das doch bei BT üblich.

    Also este Rate bezahlen da mehr oder weniger fürs Grundstück und bei der nächsten Rate evtl. etwas einbehalten, korrekt?

    Die zweite Rate wäre "nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten 28 %". Dann evtl. etwas einbehalten, oder?

    Das Problem ist eben daß der BT die Grube Anfang nächster Woche verfüllen will. Daher hat der Gutachter gestern schnall was zusammengeschrieben damit ich das gleich noch an den BT schicken konnte. Ist ja eigentlich auch im Interesse des BT daß er die Grube nicht wieder öffnen muß.

    Bis jetzt habe ich mich nur per email an den Bauleiter des BT gewandt. Soll ich das jetzt auch noch per Einschreiben machen? Sollte ich auch drohen?

    Will mich ja auch nicht verkrachen mit denen...

    Gruß
    Held
     
  20. Eric

    Eric

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