Bayern: Löst aufgeständerter Solarkollektor auf Grenzgarage Abstandsflächen aus?

Diskutiere Bayern: Löst aufgeständerter Solarkollektor auf Grenzgarage Abstandsflächen aus? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; -Aus der BayBO: Artikel 6 (9) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die...

  1. Ruppi

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    -Aus der BayBO:

    Artikel 6
    (9) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    1.
    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, ...
    2.
    gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

    Des weiteren gilt Artikel 57
    Verfahrensfreie Bauvorhaben,
    (1) Verfahrensfrei sind
    1.
    folgende Gebäude:
    ...
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich,
    ...
    3.
    folgende Energiegewinnungsanlagen:
    a)
    Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
    aa)
    in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche,
    bb)
    gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m...



    -Das bayerische Innenministerium informiert auf seiner Website hierzu noch wie folgt:

    Ist es richtig, dass für das Anbringen einer Solaranlage auf einem Dach kein Bauantrag mehr erforderlich ist?

    Solaranlagen in Verbindung mit Gebäuden bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

    1. in die Dachfläche integriert ("in") oder an der Dachfläche (wobei sie auch mit einem konstruktiv erforderlichen Abstand (ca. 15 – 20 cm) parallel zur Dachfläche noch als "an" der Dachfläche betrachtet werden können,

    2. in die Außenwandfläche integriert ("in") oder an der Außenwandfläche (d. h. parallel zur Außenwand, s. o.),

    3. auf Flachdächern (auch aufgeständert)

    4. im Übrigen mir einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche
    errichtet werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO).

    Anders ausgedrückt bedürfen Solaranlagen an Gebäuden nur dann einer Baugenehmigung, wenn sie eine Fläche haben, die größer ist als ein Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche, und zudem aufgeständert auf einem Dach, das kein Flachdach ist, errichtet werden bzw. geneigt aus der Fassade heraustreten.

    Für die Berechnung der Fläche der Solaranlagen kommt es bei konstruktiv selbständigen Anlagen auf einem Dach nur auf die Summe der Flächen dieser Anlagen an, Zwischenräume werden nicht mitgerechnet. Anders jedoch, wenn es sich um eine Anlage mit mehreren (konstruktiv unselbständigen) Modulen handelt. Dementsprechend ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich mit der Folge, dass zwar bei der Bemessung des Drittels die Flächen aller Einzelmodule zusammen zu zählen sind, aber nicht automatisch die Zwischenräume dazu zurechnen sind.

    Für die Flächen der Einzelmodule ist nicht die Fläche entscheidend, die am Dach durch das aufgeständerte Modul abgedeckt wird, sondern es ist auf die Modulfläche an sich abzustellen.

    Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren – und zwar unabhängig von ihrer Fläche – verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, und sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.



    --> Bedeutet dies nun, dass eine aufgeständerte Solaranlage auf einer Grenzgarage zwar genehmigungsfrei ist, aber dennoch Abstandsflächen auslösen kann, wenn man über die magischen 3m Grenzhöhe hinauskommt? Oder darf man hier beliebig aufständern?
    In meinem Fall geht es um eine Fertiggarage mit Flachdach, 3m x 6m. Höhe 2,50m
     
  2. kike

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    In einem anderen Thread hat jemand geschrieben, dass dies ginge und die HBO und die BayBO "ähnlich" wären. Das trifft aber m.E. gerade nicht zu, da nach HBO nur eine "mittlere Höhe" von 3 Metern einzuhalten ist, während nach BayBO eine maximale Höhe von 3 Metern einzuhalten ist.

    Beispiel: 6m lange Garage, 3m davon Solaranlage, 2,50m Höhe der Garage, 3,50m Höhe der Solaranlage (aufgeständert).

    => Nach HBO möglich, da mittlere Wandhöhe von 3m
    => Nach BayBO nicht möglich, da 3,50m > 3m

    Grüße kike
     
  3. #3 Der Bauberater, 22.09.2011
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    M.E., ich lasse mich aber gerne belehren, ist die Solaranlage verfahrensfrei zu erstellen und hat mit der privilegierung der Garage nichts zu tun.
    Die Garage muss die Maße einhalten und auf die GA kommt dann eine nach Art. 57 Abs. 1 Satz 3.
    folgende Energiegewinnungsanlagen:
    a) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
    aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern,
    im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen
    Dach- oder Außenwandfläche,
    bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer
    Gesamtlänge bis zu 9 m.
    verfahrensfreie Anlage.

    So steht in Art. 57 Abs. (2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
    1.
    Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze,

    Demnach ist die Solaranlage OHNE GA zu sehen. :bierchen:
     
  4. Ruppi

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    Aber trotzdem kann eine Solaranlage auf einem Garagendach dann doch Abstandsflächen auslösen, oder?
    Denn eine gebäudeunabhängige Solaranlage darf doch auch max. 3m hoch sein.

    Außerdem bedeutet "verfahrensfrei" ja nicht, dass irgend eine andere Vorschrift nicht mehr gilt. Hier wären das dann die Vorschriften zu den Abstandsflächen.
     
  5. #5 Der Bauberater, 22.09.2011
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    Das ist jetzt die Frage:
    Löst eine verfahrensfreie Solaranlage (in Bayern) Abstandsflächen aus?

    In Ba-wü nicht :-)
     
  6. Ruppi

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    und in Bayern?
     
  7. Ruppi

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    schade, hat keiner eine Ahnung oder Meinung dazu?
     
  8. #8 bluecher, 26.09.2011
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    hab mal ein bisschen baybo kommentar geschmökert …

    verfahrenfrei heißt nicht befreiung von der baybo!
    die verantwortung liegt beim mündigen bürger!

    in so fern gilt der art.6 uneingeschränkt. art 6.9.1 ff gelten bei dir nicht!
    also magische grenze 3m sollte gelten.

    hier hilft aber auch die behördliche beratungspflicht ... denn aufgemerkt!!

    … forenheinis lösen keine probleme, sie bereiten dir welche, und suhlen sich gemeinsam mit dir in deinen problemen …
    ich antworte dir nur weil du musiker bist (also leidensgenosse) und in münchen beratung der BOB ein spießrutenlauf ist ...
     
  9. Ruppi

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    @bluecher: Danke!
    Wenn ich es richtig verstehe, dann darf ich also wg. Art 6 nur bis 3 m aufständern.
    Gehe ich darüber hinaus (und es beschwert sich jemand, denn wo kein Kläger da kein Richter) wird ein hin- und her beginnen, weil man die Paragrphen auch anders deuten kann, wenn man sich auf Art 57 beruft.
    Kennt jemand einen Fall, wo so eine Anlage auf einer Grenzgarage rückgebaut werden musste?
     
  10. kike

    kike

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    Mir ist nicht klar was daran unklar ist? Dass Verfahrensfreiheit nicht bedeutet, dass man bauen kann wie man will sondern sich an die Vorschriften halten muss hast du doch selbst schon erkannt.

    Und der Hinweis auf die HBO oder eine andere LBO führt in dem Falle in die Irre, da die BayBO gilt.
     
  11. #11 Schwarz, 26.09.2011
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    aus vollzugshinweise zur bayr. bauordnung

    Gebäudeunabhängig sind alle Solaranlagen, die nicht in, an oder auf Dach- und
    Außenwandflächen sowie Flachdächern errichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa).


    aus §6 baybo

    (9) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    [...]
    2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je
    Grundstücksgrenze von 9 m


    aus vollzugshinweise zur bayr. bauordnung

    57. Verfahrensfreie Bauvorhaben
    57.1.2 Verfahrensfrei sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren:
    - in die Dachfläche integriert („in") oder an der Dachfläche, wobei sie auch mit einem konstruktiv
    erforderlichen Abstand (ca. 15-20 cm) parallel zur Dachfläche noch als „an" der Dachfläche
    betrachtet werden können,
    - in die Außenwandfläche integriert („in") oder an der Außenwandfläche (d.h. parallel zur
    Außenwand, s.o.),
    - auf Flachdächern (auch aufgeständert),
    - im Übrigen mit einer Fläche bis zu 9 m2.
    Genehmigungspflichtig in Verbindung mit Gebäuden sind damit nur noch Anlagen die größer als 9 m2
    sind und auf Dächern,
     
  12. #12 bluecher, 26.09.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    was ist die message?
    was sagst du, kollege, wenn du zitate zitierst?
    oder wolltest du nochmals wiederholen, dass die anfrage keine gebäudeabhängigkeit hat und deshalb streng nach art6 zu beurteilen ist!?
    ansonsten schöne nebelbombe - bischen farbiger text wäre schöne gewesen ...
     
  13. #13 Schwarz, 26.09.2011
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    tatsächlich, hatte ich die zitate zusammengestellt weil ich die baybo gerade aufhatte, und wollte was zu schreiben und habe mich dann dagegen entschieden; aber statt zu löschen abgeschickt. das ist das ganze geheimnis.

    falls dich die message interessiert: denk dir was aus.
     
  14. #14 bluecher, 26.09.2011
    bluecher

    bluecher Gast

    ich denk mir meinen teil :-)
     
  15. #15 Schwarz, 26.09.2011
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    habe ich auch getan :shades
     
  16. Ruppi

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