Mengenmehrung: ab wann unzulässig? Sittenwidrig?

Diskutiere Mengenmehrung: ab wann unzulässig? Sittenwidrig? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; VOB mit Archi: im LV stand etwas von 25 qm, tatsächlich sind es jedoch 39. Wie verfährt man als AN? Aus Fliesenplan waren die wahren Mengen nur...

  1. #1 Deichblume, 08.07.2012
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    VOB mit Archi: im LV stand etwas von 25 qm, tatsächlich sind es jedoch 39. Wie verfährt man als AN? Aus Fliesenplan waren die wahren Mengen nur umständlich zu entnehmen, was ist denn da bindender: Der Plan oder die konkrete Preisabfrage nach den 25 qm?
     
  2. #2 Baufuchs, 08.07.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn 25 m² ausgeschrieben waren und es tatsächlich 39m2
    sind, müssen auch 39 m² bezahlt werden.

    Ausschreibungsfehler des Architekten.

    Was bitte soll da sittenwidrig sein, du hast die 39 m² ja auch bekommen.
     
  3. #3 Deichblume, 08.07.2012
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    Achso: ist Pauschalpreis und pro qm handelt es sich um 70 EUR. Ist der Vertrag dadurch nichtig oder steht der AN voll im Tor?
     
  4. #4 Baufuchs, 08.07.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was denn für ein Pauschalpreis, wenn 25 m² je 70 € ?

    Selbst dann, wenn man einen Pauschalpreis unterstellt , gilt §2 VOB/B:

    Eine Abweichung von 25 zu 39 m² ist definitiv erheblich.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass Du der AN bist?
     
  5. #5 Deichblume, 08.07.2012
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    weil der Archi meint, mich bei Abgabe des Pauschalangebotes auf den Preis festnageln zu können. "Sie hätten doch die Massen prüfen müssen..."
     
  6. #6 Deichblume, 08.07.2012
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    jup!
     
  7. #7 Baufuchs, 08.07.2012
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    Baufuchs Gast

    Mit der Arbeit schon begonnen?
     
  8. #8 Gast036816, 08.07.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    solche architektensprüche kann sich der kollege knicken. das muss kein auftragnehmer - erst recht kein bieter - prüfen. er hätte es ja auch mit der richtigen menge ausschreiben müssen.

    hast du pauschal angeboten oder hat er dich zur pauschale gedrängt?
     
  9. lawyer

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    Dazu sehe ich grundsätzlich keine Verpflichtung. Anders evtl., wenn der BH vor Auftragserteilung unter Hinweis auf nicht abschließend ermittelte Massen konkret zu erkennen gibt, daß es ihm darauf ankommt, die komplette Leistung für den Pauschalpreis zu bekommen.
     
  10. Mark

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    Bei einer Pauschalierung geht das Massenrisiko (und ggf. die Massenchance) auf den AN über. Die Massenangabe der LB ist nach einer Pauschalierung obsolet. Dessen muss man sich bewusst sein, bevor man sich darauf einlässt. Wären es tatsächlich nur 15 qm gewesen, dann hättest du sicherlich dem AG wieder Geld zurück gegeben ;)?

    Darüber hinaus gibt es wohl sogar einen Fliesenplan, aus dem, wenn auch aus deiner Sicht "nur" umständlich, die wahren Mengen zu entnehmen sind. Die tatsächlichen Massen bzw. der Widerspruch zur LB waren somit erkennbar.

    Da brauchst du einen guten RA, der
    durchbekommt.
     
  11. #11 siemenlufthaken, 12.07.2012
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    Wie sollten seiner Meinung nach die Massen geprüft werden hattest Du zu Angebotsabgabe ausführungskorrekte Werkpläne einschl. Schnitt zur Verfügung? (Oder hättst du auf Bau etwa selbst ausmessen sollen)War von vornherein klipp und klar, dass pauschalisiert werden soll?
     
  12. #12 Gast943916, 12.07.2012
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    Gast943916 Gast

    könnte es sein, dass hier Pauschal- u. Einheitspreis verwechselt werden?
     
  13. Mark

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    Wenn der Architekt tatsächlich den Einheitspreis "pauschalieren" möchte, sprich gleicher Einheitspreis auch bei Massenmehrung über 10 %, dann geht das natürlich nicht bzw. würde die VOB abändern, mit all den unangenehmen Kosequenzen.

    Wenn ein Einheitspreisvertrag vorliegt, dann gibt es 70 € für 27,5 m². Für die restlichen 11,50 m² müsste dann ein neuer EP vereinbart werden, wobei es wahrscheinlich wenig Sinn hat von den 70 € großartig abzuweichen (von Spekulationspreisen mal abgesehen).
     
  14. Baumal

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    ich weiß nicht was daran sittenwidrig sein soll.
    vermutlich auschreibungsfehler vom architekten.

    abrechnung erfolgt nach örtlichem aufmass, so what?
    25m² oder 39m² hätte dir der fliesenleger auch nicht
    viel preiswerter verlegt.
     
  15. #15 Baufuchs, 12.07.2012
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    @Baumal

    Lies mal #4 letzter Satz und die Antwort in # 6.

    Fragesteller ist der Fliesenleger.
     
  16. #16 Dieter70, 12.07.2012
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    Kommt doch drauf an wie der Hergang ist.

    Wenn es so gelaufen ist, das der Archi erst 25m² ausgeschrieben hat, später dann zur Auftragsvergabe einen fertigen Plan nachgereicht hat, und der Auftragnehmer dann "1Stück Bad nach vorliegendem Plan fliesen" für Summe X beauftragt bekommen hat, hat er imho Pech gehabt.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2012
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    Liebe Leute - das ist doch alles Lötzinn.

    Wenn ich xundzwanzig Pos. mit Masse * EP = GP ausschreibe und den hinterher auf irgendeine Summe "pauschaliere", dann ist das kein bindender Pauschalpreis bzw nur dann einer, wenn der BU dazu die Massen (nochmal) selber ermittelt hat!

    Mache ich auf Basis der LV-Massen einen Auftrag mit "Pauschal"preis, ist das nichts anderes als ein Nachlaß. Ändern sich die Massen nachher wesentlich, ist auch der Preis zu verändern!
    Damit kann man dann Juristen über Jahre in Lohn und Brot halten.
     
  18. Baumal

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    wo ist eigentlich das problem (bewußt) 14m² mehr auszuschreiben?
    abrechnung, nach örtlichem aufmaß.
     
  19. Mark

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    Ralf, da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn "pauschaliert" wird, dann wird "pauschaliert", egal was ggf. einer meint. Wenn ich nachlassen will, dann verwende ich auch den Begriff "Nachlass".

    Mit "Pauschalieren" ändern sich die Massen auf "1 Stück" und das Massenrisiko geht voll auf den AN über. Ich wüsste nicht, dass es eine Verpflichtung gibt, dass der BU die Massen im Vorfeld selber zu ermitteln hat. Töricht, wenn er es nicht macht, aber eben sein Risiko.

    Jedoch, wir wissen nicht, was Deichblume genau vereinbart hat. Vielleicht hat er ja nur die falschen Begriffe benutzt.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2012
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