BU "Leerfahrten" in Rechnung stellen?

Diskutiere BU "Leerfahrten" in Rechnung stellen? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Aktuell habe ich auf einer Baustelle eine wenig kooperative Firma (WDVS) Die sind derzeit wetterabhängig, suchen aber auch jeden kleinen Haken, um...

  1. #1 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    Aktuell habe ich auf einer Baustelle eine wenig kooperative Firma (WDVS) Die sind derzeit wetterabhängig, suchen aber auch jeden kleinen Haken, um nicht zu kommen.
    Jetzt hatte ich die aufgefordert, bis zu einer bestimmten Uhrzeit mitzuteilen, ob vor Ort gearbeitet wird oder nicht, damit ich nicht ständig wg. nichts da vorbei muss.
    Machen die aber nicht.

    Kann denen angedroht (und dann auch durchgesetzt) werden, diese "Leerfahrten" in Rechnung zu stellen? Ich an Bauherr, der an die Firma.
     
  2. #2 Thomas B, 10.02.2014
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    Evtl. schwierig...aber erschenit schon nachvollziehbar.

    ich denke, daß auch der Bu eine Mitwirkungspflicht hat. Gerade wenn er nicht kann, ist es doch nicht zu viel verlangt, daß er dies auch anzeigt.

    Man kann den Spieß ja auch anders herum braten:

    BU hat zu kommen! Punkt. Kommt er nicht (Schlechtwetter, zu niedrige Temperaturen, Personal krank,... usw.) hat er dies anzuzeigen. Zeigt er es nicht an, darf davon ausgegangen werden, daß kein Grund für ein Nicht-Erscheinen vorliegt. Dann ist er im Verzug.....

    siehe VOB/B § 6, Nr. 1
     
  3. #3 Gast036816, 10.02.2014
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    Gast036816 Gast

    vertrag mit dem wdvs-ler nach vob? da muss er die die hindernden umstände sofort und zeitnah anzeigen.

    ansonsten bist du gehalten, selbst auf das thermometer zu schauen, um zu sehen ob gearbeitet werden kann.

    wenn vob vereinbart ist, dann stehen dem unternehmer 2 wochen für mobilisierung der baustelle zu, wenn die hindernden umstände entfallen sind. mit einem guten anwalt auf der seite des auftragnehmers hast du wenig chancen auf fahrkostenersatz.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    norbert - die hatten vor dem "Winter" schon angefangen, es geht um die Wiederaufnahme und die hatte er von sich aus zugesagt, aber nicht eingehalten (natürlich ohne Info)
    Thomnas - die Idee mit dem Verzug hat in mehrfacher Hinsicht was :D
     
  5. #5 Thomas B, 10.02.2014
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    wegen Verarbeitungstemperaturen kann man natürlich selber gucken. Das dürfte wohl das kleinere Problem sein. hatte aber auch schon oft genug Handwerker, die aus anderen Gründen nicht kamen und dann steht man schön alleine dumm rum. Das mag bei einer oder zwei Leerfahrten noch hinnehmbar sein, ist aber im Sinne einer "Zusammenarbeit" ein ganz und gar unzumutbares Gebahren. Wenn ich nicht kommen kann (egal welcher Grund), dann teile ich das eben kurz mit. Kann ja nicht zuviel verlangt sein.

    Wenn der BU zu faul und zu unkooperativ ist, würde ich ihm beim nächsten unentschuldigten Fernbleiben gleich mal in Verzug setzen. Denn auch wenn wetter (zu kalt) gegen die Arbeiten spricht, ist die anzuzeigen. Keine Anzeige = Wetter nicht zu kalt. Nicht da = Verzug!

    Ein blödes Spielchen...ich weiß. Mag so etwas gar nicht....
     
  6. #6 Thomas B, 10.02.2014
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    wieso in mehrfacher Hinsicht...nicht so kryptisch :)
     
  7. #7 OLger MD, 10.02.2014
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    Wo hat der BU seinen Firmensitz?
    Wenn es in der Nähe ist, das Wetter zum Arbeiten und der Untergrund zum Verarbeiten geeignet sind könntest Du nachschauen, ob seine Mannschaft ggf. auf eine andere Baustelle ausrückt...
    Ist zwar aufwändig, aber dann hättest Du einen konkreten Anfangsverdacht - falls es so wäre.

    Gruß
    Holger
     
  8. #8 Thomas B, 10.02.2014
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    ...as nützt es Ralf wenn er weiß, daß sie auf einer anderen Baustelle sind???

    Ein charmanter Punkt wäre da scherlich: Würden sie ihm anzeigen, daß es wegen grund XY gerade nicht geht und auf der anderen Baustelle geht es dann doch....aber welche rechtlichen Konsequenzen hätte dies?
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    In mehrfacher Hinsicht, weil er dadurcvh nicht nur zur Kooperation gezwungennist, sondern auch noch bei Nicht-Kooperation in Verzug gerät und der Bauherr so ggf. noch Schäden geltend machen könnte.
    Ausserdem erspart es mir viel Geschreibe.

    Der BU hat uns eigentlich von Anfang an verschaukelt. Auch und gerade terminlich. Hätte er alle Terminzusagen eingehalten, wäre er vorm Frost so gut wie durch gewesen!
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    @ holger
    Dazu müsste ich seine anderen Baustellen kennen. Kenne ich aber nicht. Sonst - da kannst Du sicher sein - hätte ich die schon alle abgeklappert, um ihm zu beweisen, dass er uns hinhält.
     
  11. Neutal

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    Dann hilft im Zweifel nur frühes Aufstehen und hinterherfahren ;-). Die Wetterlage sollte im Bautagebuch dokumentiert sein. Irgend wann muß man den BU mit den Fakten der Wetterlage konfrontieren und Ihm eine Frist setzen. Ist zwischendrin mal ein geeigneter Tag, so ist dies natürlich keine Grundlage um die Arbeiten wieder aufzunehmen. Bei günstiger Wetterprognose wird es allerdings eng für den BU. Kann er denn plausibel das Fernbleiben der Baustelle begründen?
    Sofern es die Wetterlage zuläßt sollte er ansonsten Anwaltlichzur fertigstellung seiner Leistung aufgefordert werden. Bei bestehendem Bauzeitenplan eventuell auch eine Behinderungsanzeige.
     
  12. #12 Gast036816, 10.02.2014
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    Ralf - egal ob die vor dem winter angefangen hatten oder nicht, die hindernden umstände sind da. wenn er etwas zugesagt hat, dann auch schriftlich?

    du kannst ihn nur auf fehlende behinderungsanzeigen hin nageln. bringt aber nicht viel, da die temperaturen offensichtlich sind. versuche die vereinbarung als ergänzung zum vertrag schriftlich einzuholen, ag und an unterschreiben, dann kannst du.
     
  13. #13 Thomas B, 10.02.2014
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    daß Architekten so einiges leisten müssen ist ja hinlänglich bekannt. Daß verdeckte Ermittlungen, beschattungen usw. nun auch in unseren Leistungsumfang fallen ist mindestens mal neu. Sind das dann Sonderleistungen oder sind diese in den LP der HOAI schon enthalten... ;)

    Ehrlich: wäre mir einfach zu blöd und zu zeitaufwendig.
     
  14. #14 Thomas B, 10.02.2014
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    ganz so einfach ist das nicht!

    Hatte auch schon den fall, daß handwerker trotz Kälte erschienen und sich anschickten zu arbeiten. Habe das dann erst nach Rücksorache mit deren BL abblasen lassen können. Also: Die Tatsache, daß es evtl. zu kalt ist heißt nicht zwingend, daß auch nicht gearbeitet werden könnte. Man muß also dennoch präsent sein oder sich zumindest schlau machen ob der BU zu arbeiten gedenkt.
     
  15. #15 MoRüBe, 10.02.2014
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    Also, ich würde mir erst mal eigenen Sachverstand ranholen :D

    *duckundweg*
     
  16. #16 Skeptiker, 10.02.2014
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    Nach meinen Erfahrungen lösen "problematische" AN keine "besonderen Leistungen" aus, sondern sind einfach Pech. Sollte man mit LP 7 und 8 beauftragt sein, so kann man vielleicht mit entsprechende Warnungen zur Beauftragung ("negative Beauftragungsempfehlungen" o.ä.) argumentieren. Ich habe dazu schon einmal trotz juristischer Beratung ein sehr negative Erfahrung gemacht. Von einem Kollegen weiß ich allerdings auch, dass er ohne juristische Beratung mit solch einem Ansinnen bei einem "etwas unbedarften" AN erfolgreich einen fünfstelligen Betrag eingefordert hat - und zwar direkt beim AN. Mir erschien dies nicht nur juristisch, sondern auch moralisch außerordentlich fragwürdig
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    @ skeptiker

    Im Rahmen von 7 war da keine Warnung möglich. Alteingesessene Firma, die früher wirklich gute Arbeit gemacht hat. Mittlerweile aber wohl durch Generationswechsel in der Führung und der Meisterebene deutlich anders drauf.

    Das ist alles erst nach der Auftragserteilung aufgekommen
     
  18. #18 Thomas B, 10.02.2014
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    Ich denke wegen einer oder zwei Leerfahrten regt sich doch keiner auf. Kann mal passieren. Ist halt so.

    Kommt dies aber öfter vor, heißt dies, daß man einfach Zeit vertut, die man besser im Forum verbracht hätte ;) und außerdem ist dies eine Rücksichtslosigkeit, die sich einfach nicht gehört. Da gehört dann schon mal eine Marke gesetzt: so jetzt ist's genug. Ab jetzt läuft's dann eben anders und härter. Schade...muß wohl so sein.
     
  19. #19 RMartin, 10.02.2014
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    Finde ich ja gut. Aber was hat man denn nun als Auftraggeber für 'Werkzeuge in der Hand' um es wirklich härter durchsetzen zu können. Schreien kann man viel.
    Wenn nun der Vertrag einschl. natürlich der Gesetzeslage einem keine straffere Gangart zuläßt?!

    Muss man wohl separat im Vertrag explizit vereinbaren, dass man 'Schlechtwetter' entspr. am gleichen Tag bis z.B. 10 Uhr Morgens anmelden muss?! Die VOB regelt das Miteinander auf der Bautelle hinsichtlich solcher Dinge nicht ausreichend?!
     
  20. #20 Nutzername, 10.02.2014
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    Kann ich mir über den Weg des Schadensersatzes vorstellen. Dem AN wären (durch den Bauherrn) Fristen zu setzen, Schadensansprüche sind vorzubehalten. Abgesehen vom gestörten Bauablauf können das natürlich auch Deine Auslagen (für Leerfahrten) sein.
     
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