"Bordell/Nachtclub" im Aussenbereich

Diskutiere "Bordell/Nachtclub" im Aussenbereich im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ich besitze nun so ein Teil wobei die Frage ist wie es mit der Umnutzung bzw Definition von Aussenbereich ist Aktuell ist es...

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  1. #1 immo2012, 05.03.2014
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    Ich besitze nun so ein Teil wobei die Frage ist wie es mit der Umnutzung bzw Definition von Aussenbereich ist

    Aktuell ist es Aussenbereich/Mischgebiet gebaut 1955
    Zwischenzeitlich wurde aber an der Strasse (andere Strassenseite) im Abstand (zu Meinem Haus) von 40m,40m,50m,100m neue Häuser gebaut mit ca. 60 Wohnungen insgesamt
    Vor kurzem erst ein Größeres Wohngebäude mit ca. 55 Wohnungen

    Der Bordellbetrieb wurde wegen Insolvenz/Knast ca. 2000 unterbrochen und nun habe ich es Mitte 2013 gekauft

    Habe ich nun eine andere Option als das Bordell weiter zu betreiben?
    Ich vermute die Stadt ist mehr als froh wenn ich Alternativen gebe. Was ist meine beste Option . Kann die Stadt mein Gebäude einfach als Innenbereich erklären oder Bebaungsplan für mein Grundstück oder?
     

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  2. #2 Gast036816, 05.03.2014
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    Gast036816 Gast

    wenn das gebäude jetzt 13 oder 14 jahre ohne nutzung war, musst du sowieso für eine neue nutzung alles neu beantragen. bau es am besten gleich um!
     
  3. #3 immo2012, 05.03.2014
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    Woher kommt denn der Glaube das eine Nutzungsunterbrechnung (keine Aufgabe) irgendwas am Bestandschutz ändert?
    Vor kurzem hat sich eine Stadt sogar ne blutige Nase geholt als Sie mit der Begründung 20 Jahre Leerstand im Männerwohnheim kläglich vor Gericht gescheitert ist.
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 05.03.2014
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  5. #5 immo2012, 05.03.2014
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    Erstmal betrift mich das nicht weil bei mir da der FNP Mischgebiet ist und extra ist Aufgabe der Nutzung nicht gegeben bei Leerstand etc

    Wie gesagt vor kurzem hat eine Gemeinde mit Pauken und Trompeten vor gericht verloren welche bei 20 Jahre Leerstand den Bestandschutz verneint haben
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 05.03.2014
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    Kann ich gerne beantworten:
    Der Glaube rührt wahrscheinlich daher, dass manche das dazugehörige Gesetz gelesen haben. § 35 Absatz 4 BauGB:

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
    1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
    b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
    c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
    d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Bei einer Wohnungsnutzung könnte sich die Frage nach einer Unterscheidung zwischen Nutzungunterbrechung und Nutzungaufgabe durchaus stellen, nicht aber bei einer gewerblichen Nutzung, die mehr als 12 Jahre nicht ausgeübt wurde.

    Siehe dazu als Überblick ein Zitat aus den Gründen eines Urteils des VG München l vom 12. November 2012 – M 8 K 11.5940 –, zitiert nach juris:
    --------------------------------------------------------------------------
    „Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch nach der Verkehrsauffassung an eine endgültige Aufgabe der Wohnnutzung andere Anforderungen zu stellen sein werden, als bei einer gewerblichen Nutzung. Die Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung eines in seiner speziellen Ausprägung genehmigten Gewerbebetriebs dürfte bereits nach Ablauf einiger Monate zunehmend unwahrscheinlich werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in seinem Zeitmodell hier auch davon ausgeht, dass nach der Verkehrsauffassung nach zwei Jahren nicht mehr mit der Wiederaufnahme zu rechnen sei, die Baugenehmigung deshalb unwirksam wird und der Bestandsschutz erlischt. Anders verhält es sich mit Unterbrechungen der Wohnnutzung. Die Wiederaufnahme einer Wohnnutzung – im Gegensatz zur gewerblichen Nutzung keiner, ihrer speziellen Ausprägung angepassten Genehmigung bedürfend – ist in einem hierfür geeigneten Gebäude grundsätzlich ohne weiteres möglich. Die Verkehrsauffassung rechnet daher hier mit wesentlich größeren Zeiträumen bezüglich der Annahme einer endgültigen Nutzungsaufgabe. Eine absolute Obergrenze von sieben Jahren, wie sie vereinzelt in der Literatur vertreten wird (vgl. Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage 2011, Kap. I. B II 1 dd), S. 13, RdNr. 34; zweifelnd: Schwarzer/König, Kommentar zur BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 RdNr. 13), hat sich in der Rechtsprechung jedenfalls nicht etabliert (vgl. ThürOVG v. 21.11.1999, 1 E0 658/99 NVwZ-RR 2000, 578 und BayVGH v. 20.2.2003 a.a.O.) und dürfte allenfalls Geltung beanspruchen können, wenn ein der endgültigen Aufgabe der Wohnnutzung entgegenstehender Wille des Berechtigten nicht erkennbar ist.“
    --------------------------------------------------------------------------------
     
  7. #7 immo2012, 05.03.2014
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    Die ganze Zeitmodelle sind für Nutzungsunterbrechnungen nicht mehr anwendbar.
    Geht immer auf Einzelfall und im Regelfall gilt der Bestandschutz natürlich weiter.
    Bestandschutz ist da eigentlich die Eigentumsgarantie des GG betreffend ein sehr starkes Recht.


    n den Landesbauordnungen wird man nun vergebens nach einer Regelung für die Geltung der Baugenehmigung bei Nutzungsunterbrechungen suchen. Eine erteilte, aber noch nicht ausgeübte Baugenehmigung verfällt je nach Landesrecht in der Regel nach drei Jahren. Es ist aber nicht vergleichbar mit dem Fall, bei dem der Bauherr – wie hier – die Baugenehmigung ausgenutzt und eine Halle errichtet und lange Zeit genutzt hat.

    Erfreulich offen formuliert das Gericht, dass auch die eigene Rechtsprechung bislang nicht „der Weisheit letzter Schluss“ war. Es komme wohl immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls war im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts der Bestandsschutz der Baugenehmigung nicht erloschen.
     
  8. Taipan

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    Er hat im Netz wahrscheinlich >7 L 1204/12.DA< gefunden. Ein Verkauf einer Immobilie nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechnung ist dann aber schon als Aufgabewillen zu sehen. Zumal man sich hier deutlichst im Außenbereich zu bewegen scheint.

    Am einfachsten lässt sich die Frage (Darf ich den Pzuff wieder aufmachen?) doch mit einer schriftlichen Anfrage an das Bauamt klären. Die müssen dann mal darlegen warum nicht. Danach kommt die streitbare Gilde in den Ring und klärt das.

    @TE: die LBO's regeln das WIE bauen. Die Infos Die du suchst, finden sich im BauGB und teilweise in der BauNVO.
     
  9. #9 immo2012, 05.03.2014
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    "Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung allein wird in aller Regel nicht ausreichen, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können"

    Viel klarer kann man es nicht ausdrücken ist ist auch so die herrschende Rechtsmeinung!

    Ums klarzustellen ich will ja nicht unbedingt ein Puff/Nachtclub machen aber dies ist halt aktuell die einzige genehmigte Nutzung.

    Und so klar das es Aussengebiet ist es ja nicht wenn man bei der durchgehenden Bebaung von der Stadtmitte bis zu meinem Haus eine maximale Baulücke von 90m hat
    Der ganze Bereich im Süden sind ja alles Wohnhäuser
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 05.03.2014
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    @immo2012:

    Ich habe mir mal deine Beiträge in Thread „Ebersbacher Bahnhof“ angesehen, den du angeblich – unbesehen - gekauft haben willst:

    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?73958-Kostensch%E4tzung-Ebersbacher-Bahnhof/page2

    Die Highlights aus jenem Thread:

    immo2012:
    „Meine erste Bierdeckelplanung ist, ich nehme 1 Million dazu noch 2 Millionen Fördergelder, dann baue ich das mit 3 Millionen aus.
    Wie weit komme ich da und rechnet sich das und wie hoch sind die Fördergelder wirklich?“

    Antwort Ralf Dühlmeyer:
    „Deine 3 Millionen verfrühstückt alleine das Denkmalamt mit seinen Auflagen.“

    Gipser:
    „Ich denke der veräppelt uns alle, weil er nicht anderes zu tun hat.“

    Jener Thread wurde dann wegen Fake-Verdachts geschlossen.

    Ich nehme an, dass du wieder mal Langeweile hast und dass dieser Beitrag hier ebenfalls ein Fake ist.

    Ich bin raus.
     
  11. #11 immo2012, 05.03.2014
    immo2012

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    Warum Bauamt? ich habe beim Gewerbeamt angefragt. Das Bauamt hat ja damit nichts mehr zu tun solange ich nichts Umnutze.
     
  12. #12 immo2012, 05.03.2014
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    Keiner von beiden ist Fake
    keine Ahnung warum hier manche so denken!!
    Es soll ja Leute geben die mehr als eine Immobilie besitzen !
    Bei dem Bahnhof werde/will ich nun eine Spielhalle einbauen und dann mal weitersehen
     
  13. Taipan

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    Weil es unglaublich ist, dass jemand mit mehreren Millionen einfach ohne jede Ahnung von Projektentwicklung, Projektsteuerung und eingenen/eingekauften Sachverstand herumhantiert. Wenn es denn Spielgeld wäre, dann wäre auch jede Frage sinnlos, dann würde das anders laufen.
     
  14. #14 immo2012, 05.03.2014
    immo2012

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    Deswegen baue ich nun Nr spielo ein und die Sanierung kommt später
     
  15. #15 Baufuchs, 05.03.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @TE
    Klare Einschätzung eines Fachmanns hast Du erhalten.

    Deine Frage ist damit beantwortet.

    Hier wird geschlossen, kannst dich ja melden, wenn du wieder mal planlos ein Objekt erworben hast.
     
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