Baubegleitende Qualitätskontrolle - Haftung

Diskutiere Baubegleitende Qualitätskontrolle - Haftung im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, auf der Suche nach einem Architekten/Bau-Ing, der bei unserem RMH-Bauträger-Kauf die baubegleitende Qualitätskontrolle machen...

  1. #1 Rahbari, 16.05.2014
    Rahbari

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    Guten Tag,

    auf der Suche nach einem Architekten/Bau-Ing, der bei unserem RMH-Bauträger-Kauf die baubegleitende Qualitätskontrolle machen könnte, wurde mir ein Angebot unterbreitet, dass einerseits einen stundenmäßig recht ordentlichen Umfang hat (120 Stunden) aber bei dem gleichzeitig pauschal die Haftung ausgeschlossen wurde. Ausdrücklich wird festgehalten, dass es sich um keinen Werkvertrag handele.

    Da eine kurze, oberflächliche Recherche nicht so ohne Weiteres zum Ziel geführt hat (ein strenges Urteil des BGH betrag den Fall eines Werkvertrages und einen formularmäßigen Ausschluss): wie ist hier der aktuelle Stand der Rechtsprechung? Und vor allem: sollte man so einen Vertrag schließen, selbst wenn der Ausschluss wirksam ist? Ich finde so einen Ausschluss schon sehr befremdlich, auch wenn ich mit durch die Qualitätskontrolle keine Versicherung einkaufen will, sondern primär eine Art Prophylaxe.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 16.05.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Den Stand der Rechtssprechung mögen Rechtsanwälte ;) beurteilen, aber so einen Vertrag unterschreibt man nicht! Selbst die grossen Prüforganisationen- haften ja immerhin bis zur Höhe ihres Honorars.

    Ausserdem macht man sowas nicht nach Stunden, sondern nach Stichpunkten und die kosten entweder einzeln jeweils X, Y oder Z € oder alle Pkte zusammen .... €.
    Dazu kann man für weitere Leitungen einen Stundensatz und eine Pauschale für An- und Abfahrt festlegen.

    Und ggf bestimmte Kontrollen und die Haftung dafür auschliessen, z.B. Maßkontrollen, Übereinstimmung mit dem Baurecht, Kontrolle der Bewehrung.
    Also Sachen, die der Ag selber kann (Zollstock nehmen, Maße kontrollieren) oder die aufwändig sind (Baurecht) oder die extern kontrolliert werden (Bewehrung bei Prüfstatiker z.B.)
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 16.05.2014
    Ralf Wortmann

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    Vielleicht hilft das:

    --------------------------------------------------

    OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 7 U 1524/00 - juris:

    1. Ein Sachverständiger, der als "Controller" mit der stichprobenartigen gutachterlichen Baubegleitung beauftragt ist, schuldet einen Erfolg vergleichbar einem die Bauaufsicht wahrnehmenden Architekten, nämlich eine Leistung, die geeignet ist, ein technisch einwandfreies Bauwerk entstehen zu lassen.

    2. Übersieht er wesentliche Mängel (hier: insbesondere die unterlassene alten- und behindertengerechte Ausstattung von Bädern), haftet er dem Bauherrn auf Schadenersatz. Ein formularvertraglicher Haftungsausschluß für "nicht erkannte oder verdeckte Mängel" ist unwirksam.

    -------------------------------------------------------

    BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – VII ZR 475/00 –, BGHZ 149, 57-63 - juris:

    Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.

    ----------------------------------------------------

    LG Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 321 O 87/12 - juris:

    1. Hinsichtlich eines Vertrages über Maßnahmen zu einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens im Hinblick auf die Errichtung eines Hauses des Vertragspartners durch ein Bauunternehmen und auftretender Mängel nach dem Bezug des Hauses ist zu beachten, dass der Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner hat, wenn Verjährung eingetreten ist.(Rn.29)

    2. Ist diesbezüglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass Schadensersatzansprüche jeglicher Art nach 3 Jahren verjähren, sofern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften keine kürzeren Fristen vorsehen, so ist zu berücksichtigen, dass Verjährungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen der §§ 307ff. BGB entsprechen müssen.(Rn.30)(Rn.31)

    3. Nach § 309 Nr. 8 Buchst. b BGB ist es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels unter anderem im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu erleichtern.(Rn.31)

    4. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche, also auch Schadensersatz im Falle eines mangelhaften Werkes, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.(Rn.32)

    5. Soll bei einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens die Tätigkeit letztlich zur Herbeiführung eines mangelfreien Gesamtwerkes führen, so unterliegt eine diesbezügliche Vereinbarung dem Werkvertragsrecht (Vergleiche: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00; NJW 2002, 749).(Rn.33)

    6. Für die Leistungen sogenannter Qualitätscontroller - in der Regel reine Überwachungsleistungen - wird regelmäßig die 5-Jahres-Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB angewandt (Vergleiche: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011).(Rn.35)

    ---------------------------------------------------------------------
     
  4. #4 Rahbari, 16.05.2014
    Rahbari

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    Ja, die Entscheidungen hatte ich auch gefunden. Wichtigste Weichenstellung scheint mir zu sein, ob der Vertrag Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter hat.

    Trotzdem leuchtet mir das nicht ein. Auch ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag beratend tätig wird, haftet doch für Beratungsfehler. Ein umfassender Haftungsausschluss ist weder formular- noch individualvertraglich möglich. Warum sollte für einen mit BQÜ beauftragten Architekt etwas anderes gelten?
     
  5. rodopp

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    genau, und wenn dann was ist, dann geht die Diskussion los - was ist ein "technisch einwandfreies Bauwerk", wo ist das definiert?
    Ist ein Mauerwerk schon "technisch einwandfrei" wenn es "die ihm zugedachte Aufgabe erfüllt" also zu stehen und das Haus zu tragen, auch wenn es nicht der DIN, den Anerkannten Regeln der Technik und der Landesbauordnung entspricht? usw. ;-)
     
  6. rodopp

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    weil das hier gerade passt, so werde ich dafür nicht extra ein neues Thema eröffnen - ich habe hier gerade einen "Auftrag" für gutachterliche Leistung - dort möchte der zu beauftragende folgenden Satz haben "Die Haftung des Sachverständigen richtet sich nach dem BGB mit Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit".

    Ist das mit dem "Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit" in Ordnung so euerer Meinung nach? Danke!
     
  7. #7 Rahbari, 16.05.2014
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    Leichte Fahrlässigkeit kann in aller Regel - auch per AGB - wirksam ausgeschlossen werden. Ob dies auch im privaten Baurecht gilt, weiß ich nicht.
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 16.05.2014
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    Meine Meinung:

    BQK ist Werkvertragsrecht. Die Parteien können auch vertraglich nicht wählen, welches Recht zur Anwendung kommt.
    Ein pauschaler Haftungsausschluss für BQK ist in AGB unwirksam.
     
  9. #9 Gast036816, 16.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dann darf man als architekt oder ingenieur solche aufträge mehr annehmen, wenn man für ein paar stichprobenartige kontrollen am kompletten bauwerk haften soll. meistens wollen bauherren bei diesem modell sparen. einen mangel den ich nicht sehe, weil er zwischen 2 besuchen produziert und verdeckt wird - das kann nicht angehen. richter machen sich ihr leben auch manchmal zu einfach. wenn ich als bauleiter täglich auf der baustelle nach dem rechten schauen kann, ist das anders, da habe ich jeden tag die möglichkeit, für eine korrekte ausführung zu sorgen.
     
  10. rodopp

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    warum nehmen die das an? Gezwungen unter Gewaltandrohung werden sie dazu sicherlich nicht ...
     
  11. #11 Gast036816, 16.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    gezwungen wird niemand. wenn ich jedoch bedenke, dass den meisten bauherrn honorare über 2.000 € für BKQ zu teuer sind und man soll dann für die paar mäuse den vollen erfolg des bauwerks schulden. lausig wird es dann, wenn ein windiger gu während des bauvorhabens pleite ist und einen haufen mängel hinterlässt.

    welcher autoverkäufer haftet beim verkauf einer karre im vollen umfang auch für herstellerbedingte mängel?
     
  12. Taipan

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    besseres Beispiel: Das wäre so, als würde der Fernsehkoch für die Lebensmittelvergiftungen der Zuschauer haften. Oder man lässt den Informatiker für den Intel P90-Fehler haften, wenn seine Software falsch rechnet.
     
  13. rodopp

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    ja, schön ist es nicht, aber insgesamt machen die meisten damit gutes Geld, denke ich, sonst würden sie das nicht machen...

    ich kann mir nicht vorstellen, dass sie damit ein "Zuschussgeschäft" machen, weil sie sonst den ganzen Tag nichts zu tun hätten ...
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 17.05.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ganz einfach Norbert, dann müssen die Besuche so dicht aneinander liegen, dass Du alles erwischst!

    Wer als AG das nicht bezahlen will, soll Toff&Co mit 3 Besuchen für über 2k€ nehmen und ein schickes Bapperl a´la "Kochprofis" an die Tür geklebt bekommen!
     
  15. #15 Gast56083, 17.05.2014
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    Ich finde das Beispiel nicht passend. Ein Archi hafftet ja nicht für einen Materialfehler eines zugelassenen Werkstoffs, für die Überprüfung der normgerechten Verarbeitung als BQK sollte er aber schon.
    Wenn der "Informatiker" den P90 übertaktet und er deswegen falsch arbeitet, dann ist er dafür verantwortlich, wenn er Ihn innerhalb der Specs betreibt, nicht.
    Und wenn die Qualitätssicherung den Fehler übersieht, haftet sie auch dafür.
     
  16. rodopp

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    es sei denn, es liegt eine der zahlreichen Ausnahmen vor, wie z.B. "das war eine handwerkliche Selbstverständlichkeit" usw. usw.
     
  17. #17 ManfredH, 17.05.2014
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Stammtischlogik
    "denke ich" = im Klartext "ich weiss es nicht, aber ich behaupte es einfach mal"

    Genauso geht auch: insgesamt machen die meisten Informatiker mit ihrem Job gutes Geld, denke ich, sonst würden sie das nicht machen...

    Und selbst wenn es im Falle der BQÜ so sein sollte (was meistens, denke ich, nicht zutrifft...), dann rechtfertigt das noch lange nicht, dafür ein unangemessenes ! Haftungsrisiko aufgebürdet zu bekommen.
     
  18. #18 Gast036816, 17.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du schreibst unfug mit unterstellung!
     
  19. rodopp

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    Ok, entschuldigung dafür, also die Wahrheit ist, dass die Leute, die Bauüberwachung/Qualitätskontrolle machen, davon nicht so richtig leben können
     
  20. #20 stockstadt, 17.05.2014
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    Sorry ... aber das ist vollkommen unsachlich und vollkommener Blödsinn.

    Ich "mache" auch Geld mit dem was ich mache :mega_lol:


    Aus meiner Erfahrung fehlt es fast bei jeder Auftragsvergabe, die irgendwie dynamisch verläuft, an Kommunikation über den Umfang des Auftrags und (für den logischerweise "unwissenden" AG) nachvollziehbarer Beratung.
    Ich mag "klare Ansagen" und Vereinbarungen, die ich immer einhalte ... das erwarte ich dann auch von meinem Gegenüber.


    Zum Thema ... wenn jemand sich für eine Qualitätssicherung und Überprüfung bezahlen lässt, muss er bei Fehl- und Falschleistungen natürlich auch Konsequenzen tragen.
    Einen "Baustellentourist", der für sein Tun keine Verantwortung trägt, brauche ich nicht.

    LG
     
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