Risse an der garage

Diskutiere Risse an der garage im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Ja die Firma hat es befestigt ich war an den Tag nicht da,aber damit hat es nicht zutuen Sagt wer? Das ist doch nur (d)eine Vermutung. Garage ist...

  1. #21 driver55, 25.12.2019
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    Sagt wer? Das ist doch nur (d)eine Vermutung.

    Garage ist 6 Jahre alt. Risse kamen dann über Nacht, oder wie? Die Last auf der Garage war von Anfang an?
     
  2. #22 Momoessen, 25.12.2019
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  3. Yilmaz

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    Ich denke hier hat der Fundamente versagt.
    Die Garage liegt auf zwei Querfundamente. Wenn diese absacken liegt die Garagenbodenplatte ( was freiliegen muss) auf Planum und dadurch die ganze Statik hinfällig
     
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  4. #24 Momoessen, 25.12.2019
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    Am Anfang hat ich die Risse auf der Gartenseite außen und innen kam Regen rein ,habe die Firma angerufen die kamen vorbei und versiegelt es ,vorher haben die geschaut ob das Fundament in Ordnung ist .....war alles ok
    Und dann habe ich später die Risse auf der andere Seite bekomme wo man das jetzt sieht ,ich habe angerufen die sagten zu mir das es normal ist ab 0,4mm kommen die erst raus ok dann nach der Zeit ist mehr geworden und die Gewährleistung ist abgelaufen
     
  5. #25 Momoessen, 20.02.2020
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    Habe jetzt Gutachter gerufen

    er sagte mir das die Garage nicht unten richtig versiegelt worden ist

    jetzt ist die Frage muss ich selber bezahlen oder die Firma das ist schon 7 Jahr vorbei ???
     
  6. #26 Andreas Teich, 20.02.2020
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    Versteckte Mängel sind nach 10 J verjährt.
    Am besten Anwalt für Baurecht konsultieren mit Rechnungen, Fotos, Mängelberichten etc
     
  7. Alex88

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    woher kommt diese Erkenntnis?
    lies mal: (aus dem Netz kopiert)

    DER VERSTECKTE MANGEL UND DIE VERJÄHRUNG, EIN MÄRCHEN!

    Als Baurechtsanwalt hört man von Mandanten immer wieder, dass die Verjährung von Mängelansprüchen doch nicht eingetreten sein könne, weil es sich um einen „versteckten Mangel“ handle, für den die Gewährleistungsfrist nicht gelte. Großes Erstaunen auf Seiten des Mandanten macht sich dann regelmäßig breit, wenn man ihm erklärt, dass seine Auffassung unzutreffend ist und es sich um einen in der Baupraxis weitverbreiteten Irrtum handelt, dass die vereinbarte bzw. die gesetzliche Verjährungsfrist nicht für versteckte Mängel gelte.

    Verjährungsfristen gelten auch für versteckte Mängel
    Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke vier Jahre, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In der Praxis wird beim sog. VOB-Vertrag regelmäßig § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B abgedungen, indem eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche – entsprechend § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – von fünf Jahren vereinbart wird. Sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist nach BGB als auch die vierjährige Verjährungsfrist nach der VOB/B beginnen mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen.


    Die vorgenannten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten für alle Mängel. Bedeutungslos ist, ob der Mangel offen, verdeckt oder versteckt und leicht oder nur schwer erkennbar gewesen ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt sowohl für offene als auch für verdeckte oder versteckte Mängel einschränkungslos mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Weder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB noch § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B stellen darauf ab, welche Qualität ein Mangel aufweist. Durch den Eintritt der Verjährung mit Ablauf der betreffenden Frist soll Rechtsfrieden unabhängig von der Mangelqualität eintreten. Es spielt also gerade keine Rolle, ob ein Mangel versteckt ist und der Auftraggeber deswegen keine Möglichkeit hatte, vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche geltend zu machen.

    Es gibt allerdings Sonderfälle, aber ob das hier zutrifft...….

    Sonderfälle: Arglistig verschwiegene Mängel und Organisationsverschulden
    Hat man es mit einem Mangel zu tun, der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten ist bzw. erkannt wird, sollte man prüfen, ob nicht ausnahmsweise spezielle Verjährungsfristen zugunsten des Auftraggebers herangezogen werden können. Greifen spezielle Verjährungsfristen ein, ist man unter Umständen „noch im Rennen“.


    Von Bedeutung sind insoweit zwei Sonderfälle. Dies ist zum einen die Haftung des Auftragnehmers bei arglistig verschwiegenen Mängeln und zum anderen die Haftung des Auftragnehmers für Organisationsverschulden.

    § 634a Abs. 2 BGB bestimmt, dass die dort festgelegten Verjährungsfristen nicht gelten, wenn der Auftragnehmer den Mangel bei der Abnahme arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – also hier der Auftraggeber – von den Umständen, die den Anspruch begründen – also insbesondere von dem Vorliegen des Mangels – und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Unabhängig von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel erst in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, also nach Abnahme der Werkleistung, da sich dann das arglistige Verschweigen auswirkt. Der Auftraggeber kann somit bei einem arglistig verschwiegenen Mangel seine Rechte auch noch wegen Mängeln geltend machen, die sich erst nach mehr als fünf Jahren nach der Abnahme der Werkleistung zeigen. Nach der Rechtsprechung gilt dies ebenfalls für die Verjährungsfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.

    Vorstehendes gilt entsprechend, wenn den Auftragnehmer ein Organisationsverschulden trifft. Nach der Rechtsprechung muss der Auftragnehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mangelfrei ist. Unterlässt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers – wie bei einem arglistigen Verschweigen – erst in der Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

    Zu beachten ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung für eine Haftung des Auftragnehmers wegen arglistigen Verschweigens bzw. wegen Organisationsverschuldens strenge Anforderungen bestehen. Da der Auftraggeber die Beweislast für den gegen den Auftragnehmer erhobenen Vorwurf des arglistigen Verschweigens bzw. des Organisationsverschuldens trägt, gelingt es in der Baupraxis nur in den seltensten Fällen, verstecke Mängel nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B noch mit Erfolg geltend zu machen.

    Dr. Marco Krenzer

    da geb ich dir allerdings recht
     
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