KfW55 Balkonplatten ohne Dämmung?

Diskutiere KfW55 Balkonplatten ohne Dämmung? im Spezialthema: Wärmebrücken Forum im Bereich Bauphysik; Hallo alle, wir beabsichtigen eine Attikawohnung in einem Mehrfamilienhausneubau mit 24 Wohneinheiten zu erwerben. Das Vorhaben ist als...

  1. #1 dkprinz, 12.11.2020
    dkprinz

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    Hallo alle,

    wir beabsichtigen eine Attikawohnung in einem Mehrfamilienhausneubau mit 24 Wohneinheiten zu erwerben.
    Das Vorhaben ist als förderfähig im KfW55-Standard nach EnEV 2016 ausgewiesen.
    Das Gebäude wird als 1/4-Kreissegment erstellt.
    Nun wundere ich mich, dass die mit den Geschossdecken gegossenen Balkone nicht isoliert werden.
    Auch ist in den Plänen davon nichts zu erkennen (s. Anlage).
    In der Baubeschreibung heißt es:

    Decken über alle Geschosse sowie auskragende Deckenteile
    Stahlbetonmassivdecken womöglich aus Großflächenelementplatten mit Überbeton, Stärke nach statischen
    Erfordernissen schalungsglatter Untersicht. Bauteile gegen Außenluft werden entsprechend der EnEV und
    deren Bauteilkatalog gedämmt.

    Genügt die Ausführung dennoch dem KfW55-Standard, wenn nach der Berechnung ein Qp-Wert von 23 erreicht wird? Ich bin etwas verwundert, weil ich mit diesen mitgegossenen Elementen an unserer Bestandsimmobilie einigermaßen schlechte Erfahrungen mache, was den Wärmeverlust angeht.
     

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  2. BaUT

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    Wer schreibt bei einer Käuferbaubeschreibung schon solche Details rein?
    Viele Bauträger sind sowieso der Auffassung, dass Sie ja "nur" umbauten Raum kaufen und die technischen Details sie als Einzeleigentümer kaum was angehen, da sie Teil des Gemeinschaftseigentums sind. Ihnen persönlich steht nur ein Energieausweis und die Kopie eines EnEV-Nachweises für das Gesamtgebäude als Nachweis für die kfw zu. Eine komplette Werkplanung des Hauses werden sie sicher nie erhalten. Sowas wird in guten Fällen an die Hausverwaltung der WEG übergeben. In schlechten Fällen liegen die Unterlagen "nur" im Bauamt.

    Variante a) thermische Trennung der Balkonplatte durch Einbau von (Schöck-)Isokorb
    Variante b) komplette unter- und oberseitige Dämmung der Balkonplatte (Macht heute kaum noch jemand!)
     
  3. #3 dkprinz, 13.11.2020
    dkprinz

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    Hallo BaUT,

    ich vermute bzw. hoffe mal, dass mir nicht der aktuelle Werkplan vorliegt. So einfach, wie Sie das darstellen, liegt die Sache aber nicht. Letztlich bin ich auch als "Bauherr" einer Eigentumswohnung letztlich verantwortlich für die Einhaltung von Vorschriften der Baugesetze und Ausführungen nach Stand der Technik bzw. muss es mir möglich sein, Nichteinhaltung nachweisen zu können. Die Behörde nimmt zunächst mich in die Verantwortung, denn ich bin nach Übergabe Eigentümer der Immobilie (lt. Grundbuch) und damit übernehme ich auch alle Nutzen und Lasten (!).
    Da mir gemäß §650n BGB bestimmte Unterlagen zustehen, werde ich diese entsprechend anfordern.

    Besten Gruß
    dkprinz
     
  4. BaUT

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    Sie sind Anwalt?

    Gegenüber dem Bauamt zählt der Bauträger als Bauherr und nicht die Erwerber!
    Haben Sie denn schon eine Liste, welche Unterlagen Ihnen nach §650n als Erwerber einer ETW zustehen?

    Und für welchen "Haftungsfall" sollte diese theoretische Beziehung zwischen ETW-Erwerber und Bauamt von Bedeutung sein, wenn doch mit Fertigstellung der Wohnanlage die Kommunikation zwischen Bauherr (Bauträger) und Amt zuende ist?
    Im übrigen ist dem Bauamt gegenüber in den meisten Fällen die WEG und ihre Verwaltung und nicht der Einzeleigentümer verantwortlich.
     
  5. #5 JohnBirlo, 13.11.2020
    JohnBirlo

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    Ich weiß gerad nicht, um was es dir geht. Ich denke, du hast Sorge, dass die Bank deinen KFW55 Kredit ablehnt weil du nicht beweisen kannst, dass es sich um ein KFW55 Standard handelt?

    Weil das Bauamt interessiert das relativ wenig, ob du bzw. der Bauträger KFW55 oder halt nur nach ENEv baut
     
  6. #6 Gast 85175, 14.11.2020
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Gem Abs.3 („KfW-Paragraph“) ist das wohl der komplette Wärmeschutznachweis, Anlagenauslegung incl. hydraul Abgleich, etc... Das ist das worauf der TE (vermutlich) raus will. Wer schonmal mit der „Abteilung Nachhaltigkeit“ der kfw zu tun hatte, der lässt sich da nicht mit ein paar bunten Zettelchen abspeisen, das lässt sich nämlich die kfw im Zweifel auch nicht.
     
  7. BaUT

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    zu §650n BGB hab ich einige Fragen:

    (1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.

    Wenn ein Bauträger ein MFH baut, dann ist er doch erstmal den Behörden gegenüber verantwortlich. In dieser Phase ist doch der Erwerber einer ETW noch gar nicht relevant, oder? Also muss der Bauträger die Planungsunterlagen zwar erstellen aber erstmal noch nicht dem Erwerber zur Verfügung stellen, oder?

    (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.

    Wenn das Haus fertig ist medelt der Bauträger die Fertigstellung an die Behörden und legt die entsprechenden Nachweise vor. Dies erfolgt zumeist duetlich vor dem Eigentumsübergang der einzelnen WE an die Erwerber. Also sind die Erwerber einer ETW auch weiterhin nur bedingt anspruchsberechtigt, was die Unterlagen betrifft, oder? DFer BT muss die Unterlagen lediglich der WEG als Gesamtheit übergeben und nicht jedem einzelnen Eigentümer, also ein Satz Unterlagen an die HV.

    Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

    Dies wäre dann wohl der "kfw-Absatz". Der Bauträger schuldet dem Erwerber der ETW ein vollständige Kopie des EnEV-Nachweises des Gebäudes (nicht nur einen Energieausweis), wenn der BT dem Erwerber im Kaufvertrag versprochen hat, dass das Gebäude den kfw55-Standard erfüllen wird und entsprechenden Darlehen bei der kfw zum Kauf der ETW gezogen worden sind.


    Und jetzt noch mal eine Frage in die Runde:
    Gibt es zum §650n BGB eigentlich schon Checklisten,
    welche Unterlagen bei Mehrfamilienhausbau
    a) der Bauträger an den Erwerber einer ETW übergeben muss (Sondereigentum) und
    b) welche Unterlagen der BT an die WEG (HV) übergeben muss? (Gemeinschaftseigentum)

    und welche Unterlagen ein Bauträger/Generalübernehmer/Generalunternehmer
    c) einem Einfamilienhaus-Bauherrn übergeben muss?


    Ich habe da schon von hui bis pfui schon fast alles erlebt.
    Der eine Erwerber bekommt zur Käuferabnahme einen kompletten Objektordner mit allen erdenklichen Unterlagen.
    Der andere Erwerber bekommt nix, mit dem Verweis, dass alle wichtigen Unterlagen im Bauamt liegen und er die sich dort kopieren kann, sobald er im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist.
     
  8. #8 Gast 85175, 14.11.2020
    Gast 85175

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    Mal unabhängig vom Zeitpunkt ist mit dem Thema nicht zu spaßen.

    Ich hatte schon Mitte der 2000er einen ersten Fall, da wollte die KfW so ziemlich alles, Heizlast, hydraul. Abgleich, Dokumentation der Ausführung der Wärmebrücken, Fachunternehmererklärungen, usw... Ich hatte mit der „Abteilung Nachhaltigkeit“ dann in 15 Jahren noch zweimal zu tun und ich kann nur jedem raten erstmal einfach „alles“ zu verlangen. Die „Gefahr“ von denen geprüft zu werden ist wohl recht gering, aber wenn die prüfen, dann prüfen die wirklich und die wissen auch was sie tun, da sitzen Fachleute die verstanden haben worum es geht.
     
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