Abriss angebaute Garage

Diskutiere Abriss angebaute Garage im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich bin Eigentümer eines EFH in Bayern. An das Haus ist auf Kellerniveau eine Garage angebaut, die jedoch 4 eigene Aussenwände...

  1. Hubsi

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    Hallo zusammen,

    ich bin Eigentümer eines EFH in Bayern.
    An das Haus ist auf Kellerniveau eine Garage angebaut, die jedoch 4 eigene Aussenwände und Decke hat.

    Nun möchte ich die Garage abreissen und bekomme widersprüchliche Aussagen, ob ich eine Genehmigung/Abrissanzeige brauche.
    Abrissunternehmen sagt: einfach wegreissen
    Städtisches Bauamt: Garage = verfahrensfrei, somit einfach wegreissen
    Landratsamt: angebaute Garage, 4 Wochen vorher Abrissanzeige, Unterschrift STATIKER, 1 Woche vorher Baubeginnanzeige.

    ja was denn nun?? Wenn ich die Bauordnung interpretiere, sage ich auch: verfahrensfreie Gebäude darf ich wegreissen.

    Danke für eure Meinungen
     
  2. #2 simon84, 16.04.2021
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    War die Garage Bestandteil des ursprünglichen Bauantrags und welche Gebäudeklasse hat das Hauptgebäude?
     
  3. Hubsi

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    Der Bauantrag für die Garage wurde 1 Jahr nach dem Hausbau gestellt. Also seperat.
    Die Gebäudeklasse weiß ich leider nicht. Es ist ein freistehendes EFH mit Keller, EG und DG mit eben einer angebauten Einzelgarage auf Kellerniveau
     
  4. #4 simon84, 16.04.2021
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    Das hier meint das LRA wohl:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57


    Paragraph 57 5) Fußnote 3

    Da die Garage nicht an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut wurde (da es ja einen Bauantrag für das EFH gab) zieht das wohl laut Ansicht des LRA.
     
  5. Hubsi

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    Aber die Fußnote 3 beginnt doch mit: „im übrigen“

    also alles was nicht aufgezählt wurde?
     
  6. #6 simon84, 16.04.2021
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    Ich glaube wenn man die Fußnoten gesamt liest ist es doch klar oder ?

    2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 5 Art. 68 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gelten entsprechend.
     
  7. #7 hansmeier, 21.04.2021
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 21.04.2021
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    Einschlägig ist hier m. E. in der Tat der Art. 58 Nr. 5) Satz 3 (die hochgestellten Zahlen nummerieren die Sätze, sind keine Fußnoten).

    Das ist ganz unspektakulär: einen Statiker raussuchen, der sieht das (wenn die Situation so wie beschrieben ist) auf einen Blick und kann das dann am besten gleich vor Ort auf diesem
    https://stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-04_beseitigungsanzeige_2021.pdf
    von Dir vorab schon ausgefüllten Formular an der entsprechenden Stelle bestätigen.

    Das ganze mindestens einen Monat (ist auch was anderes als 4 Wochen) vorher jeweils der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde (meist LRA) zuschicken und spätestens eine Woche vor Beginn des Abrisses dieses
    stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-07_baubeginnsanzeige_2021.pdf
    Formular der Bauaufsichtsbehörde zuschicken (die meisten Punkte darin sind in diesem Falle irrelevant).

    Dann loslegen.
     
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  8. #8 hansmeier, 21.04.2021
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    Vor "stmb.bayern.de/..." oben noch ein "www." einfügen, dann klappt's.
    Um hier echte Links zu posten, muß man hier dem Inner Circle angehören.
     
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  9. #9 simon84, 21.04.2021
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    Geht nach 10 Beiträgen:)
    Danke für die fach Infos !!
     
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